Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. September 2016 wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 6. August 2016, mit welchen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Deutschland zur Prüfung ihres Antrags zuständig sei, und mit denen weiters die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt worden war, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. September 2016 wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 6. August 2016, mit welchen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Deutschland zur Prüfung ihres Antrags zuständig sei, und mit denen weiters die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt worden war, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, zu denen jeweils ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden ist.
Der belangten Behörde wurden die außerordentlichen Revisionen sowie die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.Der belangten Behörde wurden die außerordentlichen Revisionen sowie die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 25. Oktober 2016