Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext Ra 2016/16/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0029

Entscheidungsdatum

19.05.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §248;
EStG 1988 §82;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Jänner 2016, Zl. RV/7105758/2015, betreffend Haftung nach Paragraphen 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revision und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber bis 8. Oktober 2010 im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer einer N. Kft, Zweigniederlassung Wien war. Das Handelsgericht Wien wies mit Beschluss vom 29. August 2011 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der inländischen Zweigniederlassung gemäß Paragraph 63, IO zurück, und diese wurde am 14. Juli 2012 im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht; die Hauptniederlassung in Ungarn wurde bereits am 4. September 2011 im ungarischen Firmenregister gelöscht.

2 Mit Bescheid vom 13. September 2011 zog das Finanzamt den Revisionswerber zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der genannten Gesellschaft in Höhe von 130.461,19 EUR heran, welche sich aus Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer samt jeweiligen Nebenansprüchen für einzelne Zeiträume der Jahre 2007 bis 2010 zusammensetzten und durch schuldhafte Verletzung der dem Revisionswerber als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten hereingebracht werden können.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht einer als Beschwerde zu behandelnden Berufung gegen den Haftungsbescheid teilweise Folge und schränkte die Haftung auf einen Betrag von 121.568,42 EUR ein. Begründend führte es aus, dass dem Revisionswerber als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft im Zeitraum vom 2. Dezember 2005 bis 3. Dezember 2009 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblegen sei und er daher nur für die Entrichtung der in diesem Zeitraum fällig gewordenen Abgaben sorgen habe müssen. Seine Einwände gegen die Höhe der Abgabenansprüche seien ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 248, BAO betreffend die Bescheide über die Abgabenansprüche zu klären.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/16/0123, mwN).

5 In Ausführung des Revisionspunktes erachtet sich der Revisionswerber in Rechten in Zusammenhang mit der Höhe der "Vorschreibung" der Lohnsteuer, der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer sowie den damit verbundenen Säumniszuschlägen verletzt. In solchen Rechten konnte der Revisionswerber durch das die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschulden betreffende Erkenntnis aber nicht verletzt werden.

6 Hinzu kommt, dass ein zur Haftung Herangezogener Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend machen kann, wenn an den Abgabenschuldner ein Bescheid über den Abgabenanspruch ergangen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/16/0258, mwN). Dies gilt entsprechend für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid, der an den Arbeitgeber ergangen ist. Da somit im angefochtenen Erkenntnis lediglich über die Haftung des Revisionswerbers abgesprochen wurde, kann er auch aus diesem Grund nicht in seinem subjektiven Recht auf korrekte Vorschreibung der Lohnsteuer, der Umsatzsteuer und der Körperschaftssteuer sowie den damit verbundenen Säumniszuschlägen verletzt sein.

7 Die Revision war daher schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160029.L00

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016

Dokumentnummer

JWT_2016160029_20160519L00

Navigation im Suchergebnis