1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass zu prüfen sei, ob die Sperre aus einem der Gründe des § 35 Abs. 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) unzulässig sei. 4 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass zu prüfen sei, ob die Sperre aus einem der Gründe des Paragraph 35, Absatz 3, Forstgesetz 1975 (ForstG) unzulässig sei.
5 Dem ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Grund für die im Jahr 1980 bewilligte dauernde Sperre gemäß § 34 Abs. 3 lit. b ForstG (u.a. "für Waldflächen, die 5 Dem ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Grund für die im Jahr 1980 bewilligte dauernde Sperre gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Litera b, ForstG (u.a. "für Waldflächen, die
der Besichtigung von Tieren ... gewidmet sind") sei nicht mehr
gegeben. Damit hat es die Sperre eindeutig als gemäß § 35 Abs. 3 lit. a ForstG unzulässig angesehen, weil "Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht (mehr) vorliegen".gegeben. Damit hat es die Sperre eindeutig als gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Litera a, ForstG unzulässig angesehen, weil "Gründe gemäß den Paragraphen 33, Absatz 2, oder 34 Absatz 2, oder 3 nicht (mehr) vorliegen".
6 In den Ausführungen zur Zulässigkeit wird nicht konkret dargetan, dass und aus welchen Gründen der ursprüngliche (oder allenfalls ein anderer) Sperrgrund vorliege. Aus dem mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 26. März 2014 ergibt sich dazu, dass keine infrastrukturellen Einrichtungen für den Betrieb eines Wildparkes mehr vorhanden seien. Insbesondere bestünden keine Einrichtungen, welche einem etwaigen Besucher die Besichtigung der Tiere erleichterten. Es werde schon seit zehn Jahren keine Werbung für den Wildpark betrieben. Bei zwei Verhandlungen an Ort und Stelle habe kein einziges Tier in dem Gehege beobachtet werden können.
7 Soweit die Zulässigkeit der Revision auf die Rechtswidrigkeit des Aussetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2014 gestützt wird, kann damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt werden.
8 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen. 8 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
9 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. April 2016