1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die beiden Revisionen aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
5 Zur Zulässigkeit der beiden Revisionen wird zunächst jeweils ausgeführt, dass die Urschrift eines Bescheides der Unterschrift des Genehmigenden bedürfe. Die Bescheide seien mit einer Amtssignatur versehen. Diese könne zwar verifiziert werden, daraus ergäbe sich jedoch nur, von welcher Behörde das Dokument stamme, es werde aber keine Verbindung zwischen dem Rechtsakt und der genehmigenden Person hergestellt. Dies erfülle nicht das Erfordernis einer Unterschrift. Die Frage, ob die angefochtenen Bescheide aus diesem Grund nichtig seien, habe grundsätzliche Bedeutung.
6 Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die Urschriften der angefochtenen Bescheide jeweils die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden aufweisen.
7 Weiters bringen die Revisionswerberinnen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, dass sie ein wildbachtechnisches Privatgutachten zum Thema der Dynamik des Baches im gegenständlichen Uferbereich vorgelegt hätten. Das Verwaltungsgericht hätte, wenn es diesem Gutachten nicht hätte folgen wollen, einen Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Wildbachtechnik beiziehen müssen, ein bloßer Verweis auf das Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen sei nicht ausreichend. Der naturkundefachliche Amtssachverständige hätte insbesondere keine Aussage zur Häufigkeit und Intensität von Hochwasserereignissen treffen dürfen.
8 Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil damit in keiner Weise behauptet wird, dass die ausschließlich den Verfahrensgegenstand bildende Anschüttung von Material im Uferbereich zur Abwendung der mit Hochwasserereignissen verbundenen Gefahren erforderlich war. Die Fragen der Dynamik des Baches und der Häufigkeit und Intensität von Hochwasserereignissen sind daher unerheblich.
9 Aus demselben Grund sind auch die weiters ins Treffen geführten Fragen nicht relevant, ob bei der Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs. 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129 idF LGBl. Nr. 92/2004, bzw. bei der Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß § 58 leg. cit. auf die Erforderlichkeit einer beantragten bzw. bereits durchgeführten Maßnahme für die Gefahrenabwehr bzw. den Hochwasserschutz Bedacht zu nehmen ist. 9 Aus demselben Grund sind auch die weiters ins Treffen geführten Fragen nicht relevant, ob bei der Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2004,, bzw. bei der Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß Paragraph 58, leg. cit. auf die Erforderlichkeit einer beantragten bzw. bereits durchgeführten Maßnahme für die Gefahrenabwehr bzw. den Hochwasserschutz Bedacht zu nehmen ist.
10 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen. 10 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2016