Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2016/09/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0069

Entscheidungsdatum

09.06.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. September 2015, VGW- 041/061/28022/2014-50, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (siehe den Beschluss vom 28. März 2014, Ro 2014/09/0036, mwN).

3 Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen, der Revisionswerber wäre durch den Vollzug des Erkenntnisses - mit dem über ihn wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe (von EUR 1.900,--) samt Kostenbeitrag verhängt wurde - "übermäßig getroffen", während selbst das Risiko eines Ausfalls der verhängten Strafe für das Land Wien finanziell vernachlässigbar wäre, nicht zu erblicken. So dürfen Geldstrafen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VStG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch u.a. der notdürftige Unterhalt des Bestraften und der Personen, für die er nach dem Gesetz verpflichtet ist, nicht gefährdet wird. Überdies hat die Behörde nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Wien, am 9. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090069.L00

Im RIS seit

14.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWT_2016090069_20160609L00

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