Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. September 2015, VGW- 041/061/28022/2014-50, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (siehe den Beschluss vom 28. März 2014, Ro 2014/09/0036, mwN).

3 Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil ist in dem Vorbringen, der Revisionswerber wäre durch den Vollzug des Erkenntnisses - mit dem über ihn wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe (von EUR 1.900,--) samt Kostenbeitrag verhängt wurde - "übermäßig getroffen", während selbst das Risiko eines Ausfalls der verhängten Strafe für das Land Wien finanziell vernachlässigbar wäre, nicht zu erblicken. So dürfen Geldstrafen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VStG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch u.a. der notdürftige Unterhalt des Bestraften und der Personen, für die er nach dem Gesetz verpflichtet ist, nicht gefährdet wird. Überdies hat die Behörde nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Wien, am 9. Juni 2016