Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2016/07/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0082

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des DI G S in B, vertreten durch die Poduschka Anwalts GmbH in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. August 2016, Zl. LVwG-AV-469/001-2016, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Festlegung eines Wasserschutzgebietes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Parteien: 1. J M, 2. A M, beide in B, und 3. M H in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid vom 30. März 2016 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) den Mitbeteiligten unter Spruchpunkt römisch eins. die wasserrechtliche Bewilligung für eine näher beschriebene Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. 744/2, KG P., und legte unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 34, WRG 1959 ein Wasserschutzgebiet fest, das auch das im Eigentum des Revisionswerbers stehende Grundstück Nr. 744/1, KG P., erfasst.

2 Mit der angefochtenen Entscheidung vom 4. August 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides mangels Parteistellung zurück und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides als unbegründet ab, wobei es die Revision nicht zuließ.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Verfahrensakten vorgelegt hat. Die BH erstattete eine Revisionsbeantwortung, ohne darin Aufwandersatz zu beantragen.

4 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 3. Die Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision zeigen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

8 3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung)

9 Den mitbeteiligten Parteien wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Trinkwasserbrunnens erteilt. Der Revisionswerber bringt insofern in den Zulässigkeitsausführungen vor, seine Parteistellung sei im Bewilligungsverfahren zu Unrecht verneint worden. Das Wasser für die bewilligte Wasserversorgungsanlage stamme nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie nämlich von seinem Grundstück. Als Grundeigentümer habe er gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 das Recht, das Grundwasser zu nutzen, und wäre daher jedenfalls dem Bewilligungsverfahren als Partei gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 beizuziehen gewesen (Hinweis auf VwGH 30.6.2006, 2003/03/0209). Dass aktuell das Grundwasser nicht genutzt werde, schade nicht, weil nach der hg. Rechtsprechung die bloße Nutzungsmöglichkeit ausreichend sei (Hinweis auf VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137).

10 Die Parteistellung des "Grundwassereigentümers" ist differenziert zu betrachten vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, WRG2 (2013) K 4 zu Paragraph 102,): Geht es - wie im vorliegenden Fall - im wasserrechtlichen Verfahren um eine (bloße) Grundwasserentnahme, ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 eine Parteistellung des "Grund(wasser)eigentümers" zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Grundeigentümer aus dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Grundwasser keine Parteistellung zu vergleiche , VwGH 21.3.2002, 2001/07/0169).

11 Dem Zulässigkeitsvorbringen ist nicht zu entnehmen, woraus die Parteistellung des Revisionswerbers aus dem Titel des "Grundwassereigentums" im konkreten Fall abgeleitet wird. Die alleinige Behauptung des Revisionswerbers, als Grundeigentümer über eine gesetzliche Befugnis zur Nutzung des Grundwassers zu verfügen, reicht aber vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht aus, um erfolgreich eine aus dem "Grundwassereigentum" resultierende Parteistellung im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen zu können.

12 Im Übrigen hätte aber auch ein Revisionsvorbringen, das die Parteistellung des Revisionswerbers begründende Auswirkungen des bewilligten Projekts konkret aufgezeigt hätte, der Revision nicht zum Erfolg verholfen, weil der Revisionswerber ein derartiges Tatsachenvorbringen im Verfahren vor der BH und dem Verwaltungsgericht nicht erstattet hat und einem solchen Vorbringen daher das nach Paragraph 41, VwGG für das Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot entgegengestanden wäre vergleiche , VwGH 23.4.2015, Ra 2015/07/0031).

13 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Schutzgebietes (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung)

14 Der Revisionswerber führt in diesem Zusammenhang zur Zulässigkeit aus, die von der BH und dem Verwaltungsgericht gewählte Begründung für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Festsetzung des Schutzgebietes, wonach eine einwandfreie Wasserversorgung jedenfalls im öffentlichen Interesse liege, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "unzureichend" (Hinweis u.a. auf VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175). Der im Verfahren vorgebrachte Umstand, dass die öffentliche Wasserversorgung bis zu den Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien aufgeschlossen sei, sei außer Acht gelassen worden.

15 Werden allerdings - wie hier - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargetan werden, somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können vergleiche , VwGH 21.2.2017, Ra 2017/12/0004, mwN)

16 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. In der Zulässigkeitsbegründung wird nämlich lediglich das Vorliegen einer unzureichenden Begründung behauptet, jedoch in keiner Weise dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei einer einzelfallbezogenen eingehenderen Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Schutzgebietes zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis gelangt wäre; insbesondere werden keine vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigenden Aspekte aufgezeigt, die im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Schutzgebiet und somit für einen für den Revisionswerber günstigeren Verfahrensausgang sprechen. Der Aspekt eines möglichen Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgung führt für sich allein weder von vornherein zu einer Verneinung noch zu einer Bejahung eines öffentlichen Interesses an der Ausweisung eines Schutzgebietes vergleiche , VwGH 29.7.2015, 2012/07/0280).

17 4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2017

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070082.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2016070082_20171116L00

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