1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 2. Im vorliegend angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der mitbeteiligten Partei (nämlich Regelungen des Regulierungsplanes sowie des "Eichbriefes Nr. 4" vom 31. August 1832) bezogen auf die von den Revisionswerbern gegen eine Verfügung des Ausschusses der mitbeteiligten Partei vom 9. April 2014 erhobene Beschwerde gemäß § 40 Abs. 6 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 ausgelegt und angewendet. 4 2. Im vorliegend angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der mitbeteiligten Partei (nämlich Regelungen des Regulierungsplanes sowie des "Eichbriefes Nr. 4" vom 31. August 1832) bezogen auf die von den Revisionswerbern gegen eine Verfügung des Ausschusses der mitbeteiligten Partei vom 9. April 2014 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 40, Absatz 6, des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 ausgelegt und angewendet.
5 Die Zulassungsausführungen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigen mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Regelungen auf den konkreten Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. zu Auslegungsfragen im Einzelfall etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022); insbesondere begegnet es keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht angesichts des von den Revisionswerbern selbst in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. Juli 2014 erstatteten Vorbringens davon ausgegangen ist, dass sich deren Anmeldung vom 1. April 2014 auf die Berechtigung zum Auftrieb von Eigenvieh, nicht aber von Fremdvieh bezog. 5 Die Zulassungsausführungen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigen mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Regelungen auf den konkreten Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche , zu Auslegungsfragen im Einzelfall etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022); insbesondere begegnet es keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht angesichts des von den Revisionswerbern selbst in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. Juli 2014 erstatteten Vorbringens davon ausgegangen ist, dass sich deren Anmeldung vom 1. April 2014 auf die Berechtigung zum Auftrieb von Eigenvieh, nicht aber von Fremdvieh bezog.
6 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2016