1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 10. Mai 2016 wurde über den Revisionswerber gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) und Punkt 7.1. der Mautordnung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 13. Juli 2015 um 14:28 Uhr in Hallwang, A 1, Straßenkilometer 284,870, Fahrtrichtung Wien, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 10. Mai 2016 wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) und Punkt 7.1. der Mautordnung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 13. Juli 2015 um 14:28 Uhr in Hallwang, A 1, Straßenkilometer 284,870, Fahrtrichtung Wien, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.
2 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Kostenbeitrages und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
Zur Begründung führte das LVwG in sachverhaltsmäßiger Hinsicht (zusammengefasst) aus, der Revisionswerber sei Arzt. Zum Kontrollzeitpunkt sei kein Blaulicht am Kraftfahrzeug angebracht gewesen. Bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt sei das Blaulicht hinter der Windschutzscheibe mittig auf der Ablage auf dem Armaturenbrett angebracht und nicht in Verwendung gewesen. Dem Revisionswerber sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 2000 die Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte und eines Folgetonhorns unter Auflagen erteilt worden. Die Warnleuchte und das Folgetonhorn dürften nur im Falle eines ärztlichen Einsatzes im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Bedrohung von Leben oder Gesundheit einer Person, bei Gefahr im Verzug iSd § 26 Abs. 1 StVO 1960 im örtlichen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz verwendet werden.Zur Begründung führte das LVwG in sachverhaltsmäßiger Hinsicht (zusammengefasst) aus, der Revisionswerber sei Arzt. Zum Kontrollzeitpunkt sei kein Blaulicht am Kraftfahrzeug angebracht gewesen. Bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt sei das Blaulicht hinter der Windschutzscheibe mittig auf der Ablage auf dem Armaturenbrett angebracht und nicht in Verwendung gewesen. Dem Revisionswerber sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juni 2000 die Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte und eines Folgetonhorns unter Auflagen erteilt worden. Die Warnleuchte und das Folgetonhorn dürften nur im Falle eines ärztlichen Einsatzes im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Bedrohung von Leben oder Gesundheit einer Person, bei Gefahr im Verzug iSd Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 im örtlichen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz verwendet werden.
In rechtlicher Hinsicht legte das LVwG dar, § 5 Abs. 1 Z. 1 BStMG idF BGBl. I Nr. 99/2013 sehe eine Mautbefreiung für "Fahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird." Bei Kraftfahrzeugen mit Blaulicht gemäß § 20 Abs. 5 KFG würden demnach keine generellen Ausnahmen von der Mautpflicht mehr gewährt, sondern nur in den Fällen, in denen die Anbringung und Verwendung gemäß den Vorgaben im "Blaulichtbescheid" erfolge. Im vorliegenden Fall dürften nach dem "Blaulichtbescheid" Warnleuchte und Warnvorrichtung nur bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 StVO 1960 angeführten Voraussetzungen verwendet werden, wenn dies im örtlichen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz liege. Der Hinweis auf die weitergehende besondere Hilfeleistungspflicht in § 48 Ärztegesetz, die ganz allgemein im Falle drohender Lebensgefahr greife, rechtfertige nicht, dass auch außerhalb des Bereiches, in welchem das Blaulicht an einem Fahrzeug verwendet werden dürfe, eine Befreiung von der Vignettenpflicht vorliege. Der Revisionswerber sei demnach am genannten Tatort nicht von der Mautpflicht ausgenommen gewesen.In rechtlicher Hinsicht legte das LVwG dar, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, BStMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, sehe eine Mautbefreiung für "Fahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird." Bei Kraftfahrzeugen mit Blaulicht gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG würden demnach keine generellen Ausnahmen von der Mautpflicht mehr gewährt, sondern nur in den Fällen, in denen die Anbringung und Verwendung gemäß den Vorgaben im "Blaulichtbescheid" erfolge. Im vorliegenden Fall dürften nach dem "Blaulichtbescheid" Warnleuchte und Warnvorrichtung nur bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 angeführten Voraussetzungen verwendet werden, wenn dies im örtlichen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz liege. Der Hinweis auf die weitergehende besondere Hilfeleistungspflicht in Paragraph 48, Ärztegesetz, die ganz allgemein im Falle drohender Lebensgefahr greife, rechtfertige nicht, dass auch außerhalb des Bereiches, in welchem das Blaulicht an einem Fahrzeug verwendet werden dürfe, eine Befreiung von der Vignettenpflicht vorliege. Der Revisionswerber sei demnach am genannten Tatort nicht von der Mautpflicht ausgenommen gewesen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, das ärztliche Hilfeleistungsgebot des § 48 Ärztegesetz sei notorisch. Diese Bestimmung gelte (zumindest) bundesweit und sei nicht auf bestimmte Gebiete (Orte, Regionen) beschränkt. Eine konkrete Rechtsprechung zur Frage, wie § 48 Ärztegesetz mit den (hauptsächlich bzw. jedenfalls unter anderem) Ärzte betreffenden Ausnahmebestimmungen des BStMG in Verbindung zu bringen sei, liege nicht vor. 7 Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, das ärztliche Hilfeleistungsgebot des Paragraph 48, Ärztegesetz sei notorisch. Diese Bestimmung gelte (zumindest) bundesweit und sei nicht auf bestimmte Gebiete (Orte, Regionen) beschränkt. Eine konkrete Rechtsprechung zur Frage, wie Paragraph 48, Ärztegesetz mit den (hauptsächlich bzw. jedenfalls unter anderem) Ärzte betreffenden Ausnahmebestimmungen des BStMG in Verbindung zu bringen sei, liege nicht vor.
8 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015). 8 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).
Im gegenständlichen Fall ist nicht entscheidend, wie die Ausnahmebestimmungen des BStMG (konkret: § 5) iVm § 48 Ärztegesetz auszulegen sind, wurde doch vom Revisionswerber nie behauptet, dass ein Fall der dringend notwendigen ärztlichen Hilfe iSd § 48 Ärztegesetz vorgelegen wäre. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0059, mwN). Mangels Bezug auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt (Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 26 StVO bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt) werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Im gegenständlichen Fall ist nicht entscheidend, wie die Ausnahmebestimmungen des BStMG (konkret: Paragraph 5,) in Verbindung mit Paragraph 48, Ärztegesetz auszulegen sind, wurde doch vom Revisionswerber nie behauptet, dass ein Fall der dringend notwendigen ärztlichen Hilfe iSd Paragraph 48, Ärztegesetz vorgelegen wäre. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0059, mwN). Mangels Bezug auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt (Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 26, StVO bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt) werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2016