1 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz - ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Beschluss des Senates oder des Berichters ergangen ist - generell kein Rechtsmittel vor (vgl. zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2012, 2011/09/0216, mwN). 1 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz - ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Beschluss des Senates oder des Berichters ergangen ist - generell kein Rechtsmittel vor vergleiche , zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2012, 2011/09/0216, mwN).
2 Das mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 erhobene und mit "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2016, Fr 2016/04/0006-5, betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. 2 Das mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 erhobene und mit "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2016, Fr 2016/04/0006-5, betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2016