Verwaltungsgerichtshof
22.11.2016
Fr 2016/04/0006
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die "Beschwerde" des J S J in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2016, Fr 2016/04/0006-5, betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:
Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
1 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz - ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Beschluss des Senates oder des Berichters ergangen ist - generell kein Rechtsmittel vor vergleiche , zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2012, 2011/09/0216, mwN).
2 Das mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 erhobene und mit "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2016, Fr 2016/04/0006-5, betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2016