1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen dritt- bis neuntrevisionswerbenden Parteien sowie der volljährigen zweit-, zehnt- und elftrevisionswerbenden Parteien.
2 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. April 2014 wurde den Anträgen der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und den revisionswerbenden Parteien jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass den revisionswerbenden Parteien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. April 2014 wurde den Anträgen der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und den revisionswerbenden Parteien jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass den revisionswerbenden Parteien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3 Mit Bescheiden vom 27. November 2014 erkannte das BFA den revisionswerbenden Parteien jeweils den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte unter einem gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass den revisionswerbenden Parteien die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde den revisionswerbenden Parteien der Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das BFA den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen gegen die revisionswerbenden Parteien und stellte fest, dass jeweils die Abschiebung nach Bosnien gemäß § 46 FPG zulässig sei; die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit Bescheiden vom 27. November 2014 erkannte das BFA den revisionswerbenden Parteien jeweils den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte unter einem gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass den revisionswerbenden Parteien die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde den revisionswerbenden Parteien der Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte das BFA den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 55, und 57 AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen gegen die revisionswerbenden Parteien und stellte fest, dass jeweils die Abschiebung nach Bosnien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei; die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es sei verschwiegen worden, dass die revisionswerbenden Parteien auch bosnische Staatsangehörige seien. Die Erstrevisionswerberin und ihre Familie hätten sich freiwillig wieder unter den Schutz des bosnischen Heimatstaates gestellt und auf den Status der Asylberechtigten verzichtet und sie würden auch freiwillig nach Bosnien zurückkehren wollen. Der Status der Asylberechtigten sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es sei verschwiegen worden, dass die revisionswerbenden Parteien auch bosnische Staatsangehörige seien. Die Erstrevisionswerberin und ihre Familie hätten sich freiwillig wieder unter den Schutz des bosnischen Heimatstaates gestellt und auf den Status der Asylberechtigten verzichtet und sie würden auch freiwillig nach Bosnien zurückkehren wollen. Der Status der Asylberechtigten sei daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.
Die in Rede stehenden Bescheide des BFA wurden den revisionswerbenden Parteien am selben Tag, um 15.20 Uhr bzw. 15.30 Uhr, ausgehändigt und von diesen persönlich übernommen. Im weiteren Verlauf wurde seitens der revisionswerbenden Parteien um 16.00 Uhr ein handschriftlich unterfertigter Rechtsmittelverzicht abgegeben.
4 Gegen die genannten Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien am 11. Dezember 2014 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin machten die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst einen Willensmangel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes geltend.
5 Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen wies das BVwG die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. November 2014 jeweils gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurück. 5 Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen wies das BVwG die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. November 2014 jeweils gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurück.
Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass der handschriftlich unterfertigte Rechtsmittelverzicht mangels besonderer Formerfordernisse gültig eingebracht worden sei. Wenn die Revisionswerber in der Beschwerde vermeinen würden, sie seien - vermittelt durch die Anwesenheit zweier Kriminalbeamter und das durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingeleitete Verfahren - derart unter Druck gestanden, dass sie den Verzicht und die Niederschrift aus Angst unterfertigt hätten, so werde diese Behauptung nur in den Raum gestellt, jedoch nicht näher dargelegt. Wie vom BFA ausgeführt, habe es sich bei der Beiziehung der beiden Kriminalbeamten um eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene und rationelle Maßnahme gehandelt, um die Revisionswerber nicht nochmals vorladen zu müssen. Der Einvernahme habe schon aufgrund der Formulierung der einzelnen Fragen nicht einmal ansatzweise die Ausübung eines Druckes entnommen werden können. Auch hätten es die Revisionswerber unterlassen, am Ende der Befragung - trotz ausdrücklichen Nachfragens - dagegen Einwendungen vorzubringen.
Weiters sprach das BVwG jeweils mit Hinweis auf Art. 133 Abs. 4 B-VG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Weiters sprach das BVwG jeweils mit Hinweis auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
6 Gegen die Beschlüsse des BVwG vom 27. Jänner 2015 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom BVwG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Die revisionswerbenden Parteien machen zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen geltend, das BVwG habe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Ermittlungen zu den Umständen durchgeführt, unter welchen der Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. An die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes seien strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordere eine hinreichende Ermittlung der Umstände unter welchen der Verzicht abgegeben worden sei. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch darin zu erblicken, dass das BVwG trotz substantiierten Sachverhaltsvorbringens in der Beschwerde und ausdrücklichen Anträgen auf Durchführung einer Verhandlung sowie Ladung von Zeugen keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
9 Soweit die Revision die Verletzung der Begründungspflicht und Mängel im Ermittlungsverfahren rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln nicht ausreicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0285 und 0286). Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Mangels konkreten Bezug auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt betreffend die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/20/0209 bis 0211). 9 Soweit die Revision die Verletzung der Begründungspflicht und Mängel im Ermittlungsverfahren rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln nicht ausreicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0285 und 0286). Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Mangels konkreten Bezug auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt betreffend die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/20/0209 bis 0211).
10 Die Revision zeigt auch mit dem Vorbringen zur Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, zumal die vorliegenden Fallkonstellationen vom Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfasst sind, wonach die Verhandlung u.a. entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. allgemein zur Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). 10 Die Revision zeigt auch mit dem Vorbringen zur Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, zumal die vorliegenden Fallkonstellationen vom Anwendungsbereich des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfasst sind, wonach die Verhandlung u.a. entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist vergleiche , allgemein zur Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. 11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2016