Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2015/20/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0049

Entscheidungsdatum

13.12.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0050 Ra 2015/20/0051 Ra 2015/20/0052 Ra 2015/20/0053 Ra 2015/20/0059 Ra 2015/20/0055 Ra 2015/20/0056 Ra 2015/20/0057 Ra 2015/20/0058 Ra 2015/20/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Ortner, in den Revisionssachen 1. der A D (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0049), 2. der S D (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0050), 3. des mj. M D (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0051), 4. der mj. L D (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0052), 5. der mj. Sh D (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0053), 6. der mj. M D (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0054), 7. der mj. S D (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0055), 8. der mj. H D (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0056), 9. des mj. O D (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0057), 10. der She D (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0058), 11. der I D (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0059), alle in W, alle vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 27. Jänner 2015, Zl. G307 2016514-1/2E (zu 1.), Zl. G307 2016526-1/2E (zu 2.), Zl. G307 2016521-1/2E (zu 3.), Zl. G307 2016517-1/2E (zu 4.), Zl. G307 2016525-1/2E (zu 5.), Zl. G307 2016519-1/2E (zu 6.), Zl. G307 2016523-1/2E (zu 7.), Zl. G307 2016515-1/2E (zu 8.), Zl. G307 2016522-1/2E (zu 9.), Zl. G307 2016524-1/2Z (zu 10.) und Zl. G307 2016516-1/2E (zu 11.), betreffend Zurückweisungen von Beschwerden in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen dritt- bis neuntrevisionswerbenden Parteien sowie der volljährigen zweit-, zehnt- und elftrevisionswerbenden Parteien.

2 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. April 2014 wurde den Anträgen der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und den revisionswerbenden Parteien jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass den revisionswerbenden Parteien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3 Mit Bescheiden vom 27. November 2014 erkannte das BFA den revisionswerbenden Parteien jeweils den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte unter einem gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass den revisionswerbenden Parteien die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde den revisionswerbenden Parteien der Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte das BFA den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 55, und 57 AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen gegen die revisionswerbenden Parteien und stellte fest, dass jeweils die Abschiebung nach Bosnien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei; die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es sei verschwiegen worden, dass die revisionswerbenden Parteien auch bosnische Staatsangehörige seien. Die Erstrevisionswerberin und ihre Familie hätten sich freiwillig wieder unter den Schutz des bosnischen Heimatstaates gestellt und auf den Status der Asylberechtigten verzichtet und sie würden auch freiwillig nach Bosnien zurückkehren wollen. Der Status der Asylberechtigten sei daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.

Die in Rede stehenden Bescheide des BFA wurden den revisionswerbenden Parteien am selben Tag, um 15.20 Uhr bzw. 15.30 Uhr, ausgehändigt und von diesen persönlich übernommen. Im weiteren Verlauf wurde seitens der revisionswerbenden Parteien um 16.00 Uhr ein handschriftlich unterfertigter Rechtsmittelverzicht abgegeben.

4 Gegen die genannten Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien am 11. Dezember 2014 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin machten die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst einen Willensmangel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes geltend.

5 Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen wies das BVwG die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. November 2014 jeweils gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurück.

Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass der handschriftlich unterfertigte Rechtsmittelverzicht mangels besonderer Formerfordernisse gültig eingebracht worden sei. Wenn die Revisionswerber in der Beschwerde vermeinen würden, sie seien - vermittelt durch die Anwesenheit zweier Kriminalbeamter und das durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingeleitete Verfahren - derart unter Druck gestanden, dass sie den Verzicht und die Niederschrift aus Angst unterfertigt hätten, so werde diese Behauptung nur in den Raum gestellt, jedoch nicht näher dargelegt. Wie vom BFA ausgeführt, habe es sich bei der Beiziehung der beiden Kriminalbeamten um eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene und rationelle Maßnahme gehandelt, um die Revisionswerber nicht nochmals vorladen zu müssen. Der Einvernahme habe schon aufgrund der Formulierung der einzelnen Fragen nicht einmal ansatzweise die Ausübung eines Druckes entnommen werden können. Auch hätten es die Revisionswerber unterlassen, am Ende der Befragung - trotz ausdrücklichen Nachfragens - dagegen Einwendungen vorzubringen.

Weiters sprach das BVwG jeweils mit Hinweis auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

6 Gegen die Beschlüsse des BVwG vom 27. Jänner 2015 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom BVwG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8 Die revisionswerbenden Parteien machen zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen geltend, das BVwG habe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Ermittlungen zu den Umständen durchgeführt, unter welchen der Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. An die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes seien strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordere eine hinreichende Ermittlung der Umstände unter welchen der Verzicht abgegeben worden sei. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch darin zu erblicken, dass das BVwG trotz substantiierten Sachverhaltsvorbringens in der Beschwerde und ausdrücklichen Anträgen auf Durchführung einer Verhandlung sowie Ladung von Zeugen keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

9 Soweit die Revision die Verletzung der Begründungspflicht und Mängel im Ermittlungsverfahren rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln nicht ausreicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0285 und 0286). Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Mangels konkreten Bezug auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt betreffend die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/20/0209 bis 0211).

10 Die Revision zeigt auch mit dem Vorbringen zur Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, zumal die vorliegenden Fallkonstellationen vom Anwendungsbereich des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfasst sind, wonach die Verhandlung u.a. entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist vergleiche , allgemein zur Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200049.L00

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWT_2015200049_20161213L00

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