Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In seiner außerordentlichen Revision rügt der Revisionswerber im Wesentlichen das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "völlig unreflektiert" übernommen, sich nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Überdies sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, weil sich das BVwG nicht mit den aktuellen Entwicklungen in der Türkei auseinandergesetzt habe, "die in letzter Zeit zu einer vermehrten Verfolgung von Kurden geführt haben, da der Waffenstillstand mit der PKK offensichtlich aufgekündigt wurde und wieder massiv gegen Kurden vorgegangen" werde, . Das BVwG hätte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Revisionswerbers auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen und auch aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt.
Auf der Grundlage dieser Revisionsausführungen lässt sich nicht erkennen, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht (vgl. VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) abgewichen wäre.Auf der Grundlage dieser Revisionsausführungen lässt sich nicht erkennen, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht vergleiche , VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) abgewichen wäre.
Der Revisionswerber hat die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) getroffenen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Das BVwG hat sich den - tragenden -
beweiswürdigenden Erwägungen des BFA angeschlossen und ausgeführt, dass dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten.
Wenn der Revisionswerber die Verhandlungspflicht auch als gegeben ansieht, weil das Vorbringen nicht an der aktuellen Berichtslage gemessen worden sei, ist ihm entgegen zu halten, dass er auch die diesbezüglichen Feststellungen des BFA in seiner Beschwerde nicht bestritten hat. Auch die Revision setzt diesen Länderfeststellungen nichts Konkretes entgegen, sondern releviert nur allgemein ihre mangelnde Aktualität, ohne konkret darzulegen, welche Auswirkungen die behauptete Sachverhaltsänderung im Heimatland des Revisionswerbers auf seinen Fall haben könnte.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2015