Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die revisionswerbende Partei behauptet in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die zusammenhängenden Rechtsfragen, ob mehrere Bauwerber, die nicht Grundeigentümer seien, nebeneinander verschiedene Bauansuchen einreichen dürften bzw. ob der Grundeigentümer für mehrere Bauansuchen nebeneinander die Zustimmungserklärung erteilen dürfe, seien entgegen der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet worden. Damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher "bisherigen Judikatur" das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Partei abgewichen worden sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187).Die revisionswerbende Partei behauptet in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die zusammenhängenden Rechtsfragen, ob mehrere Bauwerber, die nicht Grundeigentümer seien, nebeneinander verschiedene Bauansuchen einreichen dürften bzw. ob der Grundeigentümer für mehrere Bauansuchen nebeneinander die Zustimmungserklärung erteilen dürfe, seien entgegen der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet worden. Damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher "bisherigen Judikatur" das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Partei abgewichen worden sein soll vergleiche , den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187).
Die revisionswerbende Partei macht weiters geltend, es stelle eine grundsätzliche Rechtsfrage dar, unter welchen Voraussetzungen die Aufforderung einer Baubehörde zur Erneuerung der Zustimmungserklärung missbräuchlich sei (im vorliegenden Fall, um eine Entscheidung "unter Anwendung einer befürchtetermaßen verfassungswidrigen bzw. gesetzwidrigen Bausperre zu machen").
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2004/05/0288, VwSlg 17175 A/2007) muss, wenn der Bauwerber eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, die Zustimmung des Letzteren zum Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baubewilligung "liquid", d.h. unzweifelhaft, vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Ansicht der Baubehörden geteilt, dass sachverhaltsbezogen Zweifel am (aufrechten) Vorliegen der Zustimmung bestanden haben und dies zu Recht zum Anlass genommen wurde, der revisionswerbenden Partei einen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0032), ist nicht zu sehen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2004/05/0288, VwSlg 17175 A/2007) muss, wenn der Bauwerber eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, die Zustimmung des Letzteren zum Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baubewilligung "liquid", d.h. unzweifelhaft, vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Ansicht der Baubehörden geteilt, dass sachverhaltsbezogen Zweifel am (aufrechten) Vorliegen der Zustimmung bestanden haben und dies zu Recht zum Anlass genommen wurde, der revisionswerbenden Partei einen Verbesserungsauftrag iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen. Dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0032), ist nicht zu sehen.
Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich jedoch inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 2014, Zl. Ro 2014/07/0008). Im vorliegenden Fall war dies - wie dargestellt - die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Baubehörden iSd § 13 Abs. 3 AVG wegen Zweifels am (aufrechten) Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers.Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich jedoch inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. April 2014, Zl. Ro 2014/07/0008). Im vorliegenden Fall war dies - wie dargestellt - die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Baubehörden iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Zweifels am (aufrechten) Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2015