Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2015/02/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0251

Entscheidungsdatum

11.02.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. Oktober 2015, Zl. LVwG- 2015/22/2286-1, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. A. Übertretungen der StVO und des FSG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. August 2015, mit dem ein Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Übertretungen der StVO und der FSG abgewiesen wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Der Revisionswerber erachtet sich "durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht und in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt, wobei das angefochtene Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet und seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wird."

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen Judikatur zum Beschwerdepunkt auf die aktuelle Rechtslage die hg. Beschlüsse vom 20. November 2014, Zl. Ro 2014/07/0097 und 0098, und vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/01/0077, jeweils mwN).

Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , erneut den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/01/0077, mwN).

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - wie vorliegend geltend gemacht - stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein sollen, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 23. April 2013, Zl. 2013/02/0037, und vom 1. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/19/0208, jeweils mwN).

Da der Revisionswerber somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt sein konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Auf die in der Revision enthaltene Begründung ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist daher nicht mehr einzugehen.

Wien, am 11. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015020251.L00

Im RIS seit

15.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2015020251_20160211L00

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