(4)Absatz 4,Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden."
Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, es stelle eine Verletzung des Nachbarrechts nach § 26 Abs. 3 lit. a TBO 2011 dar, wenn entgegen der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung die Öffnung des Garagentores laut bewilligtem Bescheid nach innen erfolge. Aufgrund der speziellen Lage des Grundstücks in der gelben Gefahrenzone seien besondere Anforderungen an die Baulichkeit zu richten. Durch Berücksichtigung der Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung könnten Gefahren für die nachbarschaftlichen Anlagen oder Personen infolge eines allfälligen Naturereignisses hintangehalten werden. Aufgrund der sich nach innen öffnenden Tür könnte es in der Garage etwa zu einer Ansammlung von Wasser-, Schlamm- und Geschiebeeintrag kommen, und es könnten sich diese Mengen explosionsartig wegen der sich aufbauenden Druckverhältnisse ausbreiten, was zu einem Überschwappen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers und somit zu einer Gefährdung der sich darauf befindlichen Personen führte. Ähnlich verhalte es sich bei Lawinen, bei denen ebenfalls mit einer Zerstörung des Gebäudes samt Verbringung von Gebäudeteilen auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Die Gefährdungslage sei aufgrund der Öffnung der Garagentüre nach innen höher.Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, es stelle eine Verletzung des Nachbarrechts nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 dar, wenn entgegen der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung die Öffnung des Garagentores laut bewilligtem Bescheid nach innen erfolge. Aufgrund der speziellen Lage des Grundstücks in der gelben Gefahrenzone seien besondere Anforderungen an die Baulichkeit zu richten. Durch Berücksichtigung der Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung könnten Gefahren für die nachbarschaftlichen Anlagen oder Personen infolge eines allfälligen Naturereignisses hintangehalten werden. Aufgrund der sich nach innen öffnenden Tür könnte es in der Garage etwa zu einer Ansammlung von Wasser-, Schlamm- und Geschiebeeintrag kommen, und es könnten sich diese Mengen explosionsartig wegen der sich aufbauenden Druckverhältnisse ausbreiten, was zu einem Überschwappen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers und somit zu einer Gefährdung der sich darauf befindlichen Personen führte. Ähnlich verhalte es sich bei Lawinen, bei denen ebenfalls mit einer Zerstörung des Gebäudes samt Verbringung von Gebäudeteilen auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Die Gefährdungslage sei aufgrund der Öffnung der Garagentüre nach innen höher.
Weiters liege eine Überschreitung der maximal zulässigen mittleren Wandhöhe vor. Die Überschreitung ergebe sich daraus, dass unter Heranziehung einer technischen Notlösung versucht werde, die mittlere Wandhöhe zum Grundstück des Beschwerdeführers auf 2,8 m hin zu situieren, dies bei einer Neigung von 45 Grad von rund einem halben Meter Breite und bis hin zu einer Höhe von 3,43 m und danach in einer Steigung von 5 Grad verlaufend bis zum Wohngebäude hin auf eine Höhe von 3,71 m. Die mittlere Wandhöhe sei nicht nur im unmittelbaren Grenzbereich zwischen den Grundstücken des Bauwerbers und des Beschwerdeführers zu ermitteln, sondern es seien auch die weiteren Wandhöhen im gesamten Abstandsbereich (auch im nördlichen, südlichen sowie westlichen Bereich) zu berücksichtigen.
Zur Sicherung gegen eventuell überbordendes Hochwasser des G.- baches sei das Fußbodenniveau der Garage entsprechend den Auflagen des Baubezirksamtes Innsbruck mindestens auf die Absoluthöhe von 1.238,20 m anzuheben. Die Einreichunterlagen stünden jedoch im Widerspruch zum Baubescheid. Bei geforderter Anhebung des Garagenfußbodens veränderte sich die Gebäudesituation im nördlichen Bereich um 6 cm und im südlichen um 3 cm - nicht hingegen 6 mm beziehungsweise 3 mm, wie von der Behörde angenommen. Damit würde auch die nördliche Wandhöhe 2,86 m sowie die südliche 2,80 m und somit die mittlere Wandhöhe 2,83 betragen, was über der gesetzlichen Vorgabe liege.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichteinbeziehung des Wohnhauses bei der Beurteilung der Abstandsbestimmungen nach § 6 Abs. 6 TBO 2011 im Hinblick auf die 15 %-Beschränkung der Errichtung von näher genannten Bauwerken in Mindestabstandsflächen sowie die Verbauung von maximal der Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass ausschließlich die in § 6 Abs. 3 lit. a leg. cit. genannten baulichen Anlagen berücksichtigt würden, nicht jedoch sonstige Gebäude, wie etwa das bestehende Wohnhaus des Erstmitbeteiligten. Diesbezüglich wären auch Ermittlungen über die Rechtmäßigkeit und Lage des Gebäudes durchzuführen gewesen.Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichteinbeziehung des Wohnhauses bei der Beurteilung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 im Hinblick auf die 15 %-Beschränkung der Errichtung von näher genannten Bauwerken in Mindestabstandsflächen sowie die Verbauung von maximal der Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass ausschließlich die in Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, leg. cit. genannten baulichen Anlagen berücksichtigt würden, nicht jedoch sonstige Gebäude, wie etwa das bestehende Wohnhaus des Erstmitbeteiligten. Diesbezüglich wären auch Ermittlungen über die Rechtmäßigkeit und Lage des Gebäudes durchzuführen gewesen.
Aus Anlass des Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. August 2013, Zl. A 2013/0003, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, das Wort "solchen" in § 6 Abs. 6 dritter Satz zweiter Halbsatz der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl. Nr. 57/2011, als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag mit Erkenntnis vom 25. November 2013, G 80/2013, abgewiesen und führte begründend im Wesentlichen aus, es bestünden keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass § 6 Abs. 2 und 3 TBO 2011 die Errichtung von Wohngebäuden in Mindestabstandsflächen nicht erlaube und diese gemäß § 6 Abs. 6 TBO 2011 bei der Errichtung der dort genannten baulichen Anlagen überhaupt nicht berücksichtigt würden.Aus Anlass des Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. August 2013, Zl. A 2013/0003, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, das Wort "solchen" in Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz zweiter Halbsatz der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag mit Erkenntnis vom 25. November 2013, G 80 aus 2013,, abgewiesen und führte begründend im Wesentlichen aus, es bestünden keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Paragraph 6, Absatz 2, und 3 TBO 2011 die Errichtung von Wohngebäuden in Mindestabstandsflächen nicht erlaube und diese gemäß Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 bei der Errichtung der dort genannten baulichen Anlagen überhaupt nicht berücksichtigt würden.
Die Beschwerdeausführungen, dass das bestehende Wohnhaus bei der Beurteilung der zulässigen Bebauung im Seitenabstand zu berücksichtigen wäre, ist daher nach dem vom Verfassungsgerichtshof für verfassungskonform gehaltenen eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 6 TBO 2011 nicht zielführend. Bemerkt wird, dass somit das Wohngebäude auch bei Bauführungen des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung nicht anzurechnen ist.Die Beschwerdeausführungen, dass das bestehende Wohnhaus bei der Beurteilung der zulässigen Bebauung im Seitenabstand zu berücksichtigen wäre, ist daher nach dem vom Verfassungsgerichtshof für verfassungskonform gehaltenen eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 nicht zielführend. Bemerkt wird, dass somit das Wohngebäude auch bei Bauführungen des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung nicht anzurechnen ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Situierung des Grundstückes in der gelben Gefahrenzone ungewöhnliche Umstände vorlägen und er Gefährdungen seiner Liegenschaft durch ein Naturereignis mit Wasser, Schlamm und Geschiebeeintrag oder Lawinen fürchte, bezieht sich auf Gefährdungen durch Naturgewalten. Einem Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren aber keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch, zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0239, und vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0103). Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung (vgl. das zur Kärntner Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2002/05/1032). Der Beschwerdeführer hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektivöffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Beschwerdeführers zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren (vgl. das hg Erkenntnis vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0236). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Situierung des Grundstückes in der gelben Gefahrenzone ungewöhnliche Umstände vorlägen und er Gefährdungen seiner Liegenschaft durch ein Naturereignis mit Wasser, Schlamm und Geschiebeeintrag oder Lawinen fürchte, bezieht sich auf Gefährdungen durch Naturgewalten. Einem Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren aber keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch, zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0239, und vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0103). Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung vergleiche , das zur Kärntner Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2002/05/1032). Der Beschwerdeführer hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektivöffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Beschwerdeführers zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren vergleiche , das hg Erkenntnis vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0236). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Aus § 26 Abs. 3 lit. a TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011, ergibt sich, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zusteht, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Der Nachbar hat aber kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2012, Zl 2012/06/0061). Auf dem gegenständlichen, als Wohngebiet gewidmeten Baugrundstück ist gemäß § 38 TROG 2011, LGBl. Nr. 56/2011, die Errichtung von Nebengebäuden, wie etwa Garagen, unter den gleichen Voraussetzungen wie für Wohngebäude zulässig, wobei insoweit § 38 TROG 2011 dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt. Dass durch die Baulichkeit und ihre rechtmäßige Benützung konkrete, das übliche Ausmaß der Widmungskategorie "Wohngebiet" übersteigende Immissionen zu erwarten wären, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.Aus Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, ergibt sich, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zusteht, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Der Nachbar hat aber kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2012, Zl 2012/06/0061). Auf dem gegenständlichen, als Wohngebiet gewidmeten Baugrundstück ist gemäß Paragraph 38, TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011,, die Errichtung von Nebengebäuden, wie etwa Garagen, unter den gleichen Voraussetzungen wie für Wohngebäude zulässig, wobei insoweit Paragraph 38, TROG 2011 dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt. Dass durch die Baulichkeit und ihre rechtmäßige Benützung konkrete, das übliche Ausmaß der Widmungskategorie "Wohngebiet" übersteigende Immissionen zu erwarten wären, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Grundsätzlich kommen dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 3 lit. e TBO 2011 subjektiv-öffentliche Rechte hinsichtlich der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO zu. Nach § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 ist in den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m die Errichtung von oberirdischen baulichen Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe beziehungsweise Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, zulässig.Grundsätzlich kommen dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 subjektiv-öffentliche Rechte hinsichtlich der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO zu. Nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ist in den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m die Errichtung von oberirdischen baulichen Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe beziehungsweise Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, zulässig.
Ausgehend von § 2 Abs. 11 TBO 2011, wonach die mittlere Wandhöhe der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut ist und Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche beziehungsweise des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden, kann der Behörde bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe nicht entgegengetreten werden. Die Wandhöhe nach der Ostansicht der Baupläne beträgt, wie dies auch der hochbautechnische Sachverständige dargelegt hat, am nördlichen Ende 2,80 m und am südlichen 2,77 m. Somit liegt der gemittelte Wert unter der maximal zulässigen mittleren Wandhöhe von 2,80 m. Hinsichtlich der Beschränkung der mittleren Wandhöhe beziehungsweise der Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite auf 2,80 m stellt der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 ausschließlich auf die dem Nachbarn zugewandte Seite einer baulichen Anlage ab. Folglich erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sämtliche in den Mindestabstandsflächen befindlichen Wände bei der Ermittlung der gemittelten Wandhöhe heranzuziehen seien, als unzutreffend. Bemerkt wird im Übrigen, dass § 2 Abs. 11 TBO 2011 auf den Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut abstellt und die hier maßgebliche Dachneigung den nach dieser Bestimmung zulässigen Winkel von 45 Grad nicht übersteigt.Ausgehend von Paragraph 2, Absatz 11, TBO 2011, wonach die mittlere Wandhöhe der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut ist und Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche beziehungsweise des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden, kann der Behörde bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe nicht entgegengetreten werden. Die Wandhöhe nach der Ostansicht der Baupläne beträgt, wie dies auch der hochbautechnische Sachverständige dargelegt hat, am nördlichen Ende 2,80 m und am südlichen 2,77 m. Somit liegt der gemittelte Wert unter der maximal zulässigen mittleren Wandhöhe von 2,80 m. Hinsichtlich der Beschränkung der mittleren Wandhöhe beziehungsweise der Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite auf 2,80 m stellt der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ausschließlich auf die dem Nachbarn zugewandte Seite einer baulichen Anlage ab. Folglich erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sämtliche in den Mindestabstandsflächen befindlichen Wände bei der Ermittlung der gemittelten Wandhöhe heranzuziehen seien, als unzutreffend. Bemerkt wird im Übrigen, dass Paragraph 2, Absatz 11, TBO 2011 auf den Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut abstellt und die hier maßgebliche Dachneigung den nach dieser Bestimmung zulässigen Winkel von 45 Grad nicht übersteigt.
Weiters verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Bezug auf die laut Sachverständigengutachten erforderliche Absoluthöhe des Fußbodenniveaus der Garage, dass dieses keinen Einfluss auf die mittlere Wandhöhe der Garage hat, da gemäß § 2 Abs. 11 TBO 2011 einerseits das an das Gebäude anschließende Gelände und andererseits der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut ausschlaggebend ist. Eine Absenkung oder Anhebung des Fußbodenniveaus im Inneren der Garage kann somit keinen Einfluss auf die maximal zulässige Wandhöhe haben.Weiters verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Bezug auf die laut Sachverständigengutachten erforderliche Absoluthöhe des Fußbodenniveaus der Garage, dass dieses keinen Einfluss auf die mittlere Wandhöhe der Garage hat, da gemäß Paragraph 2, Absatz 11, TBO 2011 einerseits das an das Gebäude anschließende Gelände und andererseits der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut ausschlaggebend ist. Eine Absenkung oder Anhebung des Fußbodenniveaus im Inneren der Garage kann somit keinen Einfluss auf die maximal zulässige Wandhöhe haben.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.