Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "im Zusammenhang mit der Gewährung von Asyl für homosexuelle Flüchtlinge, denen in ihrer Heimat Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung droht (...). In der Rechtsprechung des VwGH wurde bisher noch nicht beantwortet, unter welchen Voraussetzungen homosexuelle Flüchtlinge in Österreich Asyl erhalten müssen. Es ist rechtlich nicht geklärt, wie die Behörden feststellen sollen, was eine Verfolgungshandlung wegen sexueller Handlungen ist und ob die Tatsache, dass homosexuelle Handlungen im Herkunftsland des Antragstellers unter Strafe gestellt sind und zu einer Freiheitsstrafe führen können, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt."
Dieses Vorbringen ist im konkreten Fall nicht geeignet, die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu begründen, hängt diese doch nicht von der Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung dargelegten Rechtsfragen ab. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht den Fluchtgründen des Revisionswerbers bereits im Rahmen der Beweiswürdigung - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0177, und vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011) - die Glaubwürdigkeit abgesprochen und damit auch dem Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich seiner Homosexualität nicht geglaubt.Dieses Vorbringen ist im konkreten Fall nicht geeignet, die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu begründen, hängt diese doch nicht von der Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung dargelegten Rechtsfragen ab. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht den Fluchtgründen des Revisionswerbers bereits im Rahmen der Beweiswürdigung - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0177, und vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011) - die Glaubwürdigkeit abgesprochen und damit auch dem Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich seiner Homosexualität nicht geglaubt.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die RevisionIn der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision
war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2015