"(1)Absatz eins,Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1963 sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu übersenden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1963, sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu übersenden.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die Entrichtung der Gebühr dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt habe, weshalb die Eingabengebühr nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet worden sei.
Der Beschwerdeführer trägt vor, die belangte Behörde habe nicht zwischen der Entrichtung der Gebühr und dem Nachweis der Entrichtung der Gebühr unterschieden.
Die Frage, ob eine Eingabengebühr im Sinn des § 9 Abs. 1 GebG und des § 203 BAO iVm § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG "vorschriftsmäßig" entrichtet ist, wird durch einen zu erbringenden Nachweis der (zuvor) erfolgten Entrichtung der Gebühr oder durch einen Verstoß gegen die Verpflichtung dieses Nachweises in § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG nicht berührt.Die Frage, ob eine Eingabengebühr im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, GebG und des Paragraph 203, BAO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 7, VwGG "vorschriftsmäßig" entrichtet ist, wird durch einen zu erbringenden Nachweis der (zuvor) erfolgten Entrichtung der Gebühr oder durch einen Verstoß gegen die Verpflichtung dieses Nachweises in Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 5, VwGG nicht berührt.
Das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des in § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG bezeichneten Beleges allein bewirkt nicht, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde.Das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des in Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 5, VwGG bezeichneten Beleges allein bewirkt nicht, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde.
Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig.Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4, VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig.
Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet.
Wird der Nachweis der Entrichtung dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber trotz allfälliger Aufforderung nicht erbracht, so wird gemäß § 34 GebG der Befund aufgenommen und dem Finanzamt übersendet, welches sodann die Gebühr nach § 203 BAO iVm § 24 Abs. 1 Z 7 VwGG und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG festzusetzen hat, sofern keine vorschriftsmäßige (vor Eintritt der Fälligkeit erfolgte) Entrichtung vorliegt.Wird der Nachweis der Entrichtung dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber trotz allfälliger Aufforderung nicht erbracht, so wird gemäß Paragraph 34, GebG der Befund aufgenommen und dem Finanzamt übersendet, welches sodann die Gebühr nach Paragraph 203, BAO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung nach Paragraph 9, Absatz eins, GebG festzusetzen hat, sofern keine vorschriftsmäßige (vor Eintritt der Fälligkeit erfolgte) Entrichtung vorliegt.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die mit Schriftsatz vom 4. November 2008 erhobene Beschwerde mit Telefax vom 11. November 2008 und sodann in Urschrift durch Postaufgabe am 12. November, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 14. November 2008, überreicht.
Der Beschwerdeführer legte auf Grund der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2008, binnen einer Woche die Entrichtung der Gebühr nachzuweisen, dem Verwaltungsgerichtshof zwar keinen Beleg vor, brachte aber im Verwaltungsverfahren betreffend die Gebührenfestsetzung und die Festsetzung der Gebührenerhöhung in seiner Berufung vom 19. März 2010 vor, er habe die Gebührenschuld "ordnungsgemäß" am 11. Dezember 2008 entrichtet. Zum Nachweis dessen legte er eine Ablichtung eines Überweisungsauftrages an eine Bank vor, welche den Eingangsstempel der Bank mit dem Datum 11. Dezember 2008 aufweist.
Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom 10. Juni 2010.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er habe die Eingabengebühr "unverzüglich und vollständig" bezahlt, kommt dem insoweit Bedeutung zu, als er die Gebühr unverzüglich nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof entrichtet habe. Dass die Gebühr spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Gebühr vorschriftsgemäß entrichtet und es sei auch der Nachweis darüber vorschriftsgemäß erfolgt, weil er dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des Überweisungsbeleges übermittelt habe, ist in den beim Verwaltungsgerichtshof aufliegenden Akten zu der zur Zl. 2008/17/0209 protokollierten Beschwerde nicht gedeckt.
Da der Beschwerdeführer die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG sohin nicht zum Fälligkeitstag, sondern erst durch den Überweisungsauftrag vom 11. Dezember 2008 entrichtet hatte, somit keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Eingabengebühr vorlag, erweist sich die Festsetzung der Gebühr und der Gebührenerhöhung als rechtens.Da der Beschwerdeführer die Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG sohin nicht zum Fälligkeitstag, sondern erst durch den Überweisungsauftrag vom 11. Dezember 2008 entrichtet hatte, somit keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Eingabengebühr vorlag, erweist sich die Festsetzung der Gebühr und der Gebührenerhöhung als rechtens.
Soweit sich der Beschwerdeführer in Ausführung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) auch im Recht auf die von ihm beantragte Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verletzt erachtet, macht er - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechte-Charta (Art. 51 GRC) - kein subjektives öffentliches Recht geltend, sondern die Verletzung von Verfahrensvorschriften.Soweit sich der Beschwerdeführer in Ausführung des Beschwerdepunktes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) auch im Recht auf die von ihm beantragte Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verletzt erachtet, macht er - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechte-Charta (Artikel 51, GRC) - kein subjektives öffentliches Recht geltend, sondern die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge dieses Verfahrensfehlers damit, die belangte Behörde sei von einem aktenwidrigen Sachverhalt, nämlich der Nichtentrichtung der Gebühr, ausgegangen. Dass die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, die Gebühr sei nicht entrichtet worden, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Einem Aktenvermerk vom 12. April 2010 in den vorgelegten Akten des Finanzamtes zu Folge war die entrichtete Gebühr am 17. Dezember 2008 "auf 999/0580" gebucht worden und auf Grund der mit der Berufung vorgelegten Ablichtung des Überweisungsbeleges auf die im Festsetzungsbescheid angeführte Steuer-Nummer 095/0088 umgebucht worden. Was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hätte vortragen wollen, führt er in der Beschwerde nicht an. Solcherart zeigt die Beschwerde die für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderliche Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.