"(3)Absatz 3,Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer selbst am 4. Juli 2009 wirksam geworden ist oder ob für den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein Zustellungsbevollmächtigter im Finanzstrafverfahren bestellt war, dem gemäß § 9 Abs. 3 ZustG zuzustellen gewesen wäre.Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer selbst am 4. Juli 2009 wirksam geworden ist oder ob für den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein Zustellungsbevollmächtigter im Finanzstrafverfahren bestellt war, dem gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG zuzustellen gewesen wäre.
Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Finanzstrafbehörden bis zur Erlassung des mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom 7. November 2006 durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre und einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hätte, behauptet weder der Beschwerdeführer noch ist dies den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer trägt vor, die belangte Behörde habe einerseits von der Vertretung (und Zustellungsbevollmächtigung) dadurch Kenntnis erlangt, dass er dies in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2006 vor dem Verwaltungsgerichtshof dargelegt habe, was die belangte Behörde etwa in ihrer Gegenschrift zu jener Beschwerde zur Kenntnis genommen habe. Auch das Vorerkenntnis, worin ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vertreten sei, sei der belangten Behörde zugestellt worden.
Weiters sei mit Schriftsatz vom 6. April 2009 an die belangte Behörde das Ersuchen gestellt worden, den vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorerkenntnis zugesprochenen Kostenersatz anzuweisen. In diesem Schriftsatz sei der Vermerk ersichtlich gewesen, "Vollmacht erteilt, § 8 RAO". Das Vollmachtsverhältnis sei der belangten Behörde gegenüber deshalb mitgeteilt worden.Weiters sei mit Schriftsatz vom 6. April 2009 an die belangte Behörde das Ersuchen gestellt worden, den vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorerkenntnis zugesprochenen Kostenersatz anzuweisen. In diesem Schriftsatz sei der Vermerk ersichtlich gewesen, "Vollmacht erteilt, Paragraph 8, RAO". Das Vollmachtsverhältnis sei der belangten Behörde gegenüber deshalb mitgeteilt worden.
Am 17. August 2009 habe schließlich eine Mitarbeiterin der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eine Akteneinsicht "vornehmen" wollen, um eine Information "über den Stand des Verfahrens" zu erhalten. Diese Akteneinsicht sei ohne Schwierigkeiten gewährt worden und es sei von der belangten Behörde als ausreichend angesehen worden, dass sich die Mitarbeiterin der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers auf die bereits aktenkundige Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer berufen habe.
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2000/13/0135).Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2000/13/0135).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesene Vollmacht nicht zur Folge, dass die Behörde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des Beschwerdevertreters zustellen muss, es sei denn dieser wäre bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde als Vertreter ausgewiesen und sie habe vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen (vgl. etwa die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahrens I2, E 128 zu § 10 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1998, 95/20/0411, und vom 22. Jänner 2002, 2001/11/0148).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesene Vollmacht nicht zur Folge, dass die Behörde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des Beschwerdevertreters zustellen muss, es sei denn dieser wäre bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde als Vertreter ausgewiesen und sie habe vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen vergleiche , etwa die bei Walter/Thienel Verwaltungsverfahrens I2, E 128 zu Paragraph 10, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1998, 95/20/0411, und vom 22. Jänner 2002, 2001/11/0148).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und des unstrittigen Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bis zur Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 7. November 2006 nicht durch einen Zustellungsbevollmächtigten vertreten gewesen ist, kommt der Vertretung in dem zum Vorerkenntnis führenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof für das fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde und für den nunmehr angefochtenen Bescheid keine Bedeutung zu.
Der vom Beschwerdeführer angesprochene Schriftsatz zur Geltendmachung des ihm mit dem Vorerkenntnis zugestandenen Kostenersatzes ist - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist - nicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (fortgesetzten Verfahren), sondern im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebracht worden. Aus einem Hinweis in jenem Schriftsatz auf eine erteilte Vollmacht hatte die belangte Behörde daher nicht den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im fortgesetzten Finanzstrafverfahren vertreten wäre.
Das Vorbringen, bei einer Akteneinsicht bei der Behörde am 17. August 2009 habe eine Mitarbeiterin der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers auf eine bereits aktenkundige Vertretungsbefugnis hingewiesen, betrifft ebenfalls nicht das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, weil die Akteneinsicht, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift abermals zutreffend hinweist, nach Abschluss dieses verwaltungsbehördlichen Verfahrens zum Zwecke der Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof genommen wurde. Der Ausdruck "aktenkundige" Vertretungsbefugnis erklärt sich - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift in Übereinstimmung mit der Aktenlage darlegt - auf eine ebenfalls nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Vorbereitung der Erhebung der zum Vorerkenntnis führenden Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof getätigte Akteneinsicht beim Zollamt Wien am 22. März 2007.
Dass der Beschwerdeführer sonst im fortgesetzten Verfahren auf eine erteilte Zustellungsbevollmächtigung seines Vertreters hingewiesen hätte, behauptet weder der Beschwerdeführer noch geht dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervor.
Solcherart erweist sich die an den Beschwerdeführer selbst vorgenommene Zustellung als wirksam. Damit begann die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 6 VwGG am Samstag, dem 4. Juli 2009, zu laufen und endete mit Ablauf des Montags, des 17. August 2009.Solcherart erweist sich die an den Beschwerdeführer selbst vorgenommene Zustellung als wirksam. Damit begann die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG am Samstag, dem 4. Juli 2009, zu laufen und endete mit Ablauf des Montags, des 17. August 2009.
Die am Montag, dem 7. September 2009 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich deshalb als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.