Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die vom Beschwerdeführer besorgte Gefahr nachteiliger Auswirkungen einer Bezahlung oder Einbringung des sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebenden Abgabenbeträgen (Rückforderung der Ausfuhrerstattung), welche wohl Konkursforderungen betreffen, besteht im Hinblick auf die erfolgte Konkurseröffnung im Grunde der geltenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen (siehe insbesondere § 10 Abs. 1 KO und Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze4, Rz 4 zu § 10 KO) nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 13. Februar 2007, AW 2007/15/0001, vom 8. Mai 2001, AW 2001/16/0019, und vom 8. März 2001, AW 2001/13/0006).Die vom Beschwerdeführer besorgte Gefahr nachteiliger Auswirkungen einer Bezahlung oder Einbringung des sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebenden Abgabenbeträgen (Rückforderung der Ausfuhrerstattung), welche wohl Konkursforderungen betreffen, besteht im Hinblick auf die erfolgte Konkurseröffnung im Grunde der geltenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen (siehe insbesondere Paragraph 10, Absatz eins, KO und Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze4, Rz 4 zu Paragraph 10, KO) nicht vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 13. Februar 2007, AW 2007/15/0001, vom 8. Mai 2001, AW 2001/16/0019, und vom 8. März 2001, AW 2001/13/0006).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben Wien, am 1. Dezember 2009