Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.2009

Geschäftszahl

AW 2009/16/0045

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

AW 2009/16/0046

AW 2009/16/0047

AW 2009/16/0051

AW 2009/16/0049

AW 2009/16/0050

AW 2009/16/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der

W Betriebsges.m.b.H., der gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagenfurt, vom 1.) 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0134-Z3K/08, 2.) 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0136-Z3K/08,

3.) 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0138-Z3K/08, 4.) 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0140-Z3K/08, 5.) 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0142-Z3K/08,

6.) 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0144-Z3K/08, 7.) 12. Oktober 2009, Zl. ZRV/0146-Z3K/08, jeweils betreffend Ausfuhrerstattung, erhobenen und zu den hg. Zlen. 2009/16/0272 bis 0278 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die vom Beschwerdeführer besorgte Gefahr nachteiliger Auswirkungen einer Bezahlung oder Einbringung des sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebenden Abgabenbeträgen (Rückforderung der Ausfuhrerstattung), welche wohl Konkursforderungen betreffen, besteht im Hinblick auf die erfolgte Konkurseröffnung im Grunde der geltenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen (siehe insbesondere Paragraph 10, Absatz eins, KO und Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze4, Rz 4 zu Paragraph 10, KO) nicht vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 13. Februar 2007, AW 2007/15/0001, vom 8. Mai 2001, AW 2001/16/0019, und vom 8. März 2001, AW 2001/13/0006).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben Wien, am 1. Dezember 2009