(1)Absatz eins,Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
Gebäude, die der Unterbringung von nach § 12 Abs. 1 lit. b zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht gemäß § 25 Abs. 3 TBO 2001 auf Immissionsschutz verletzt, zumal sich die belangte Behörde auf den Standpunkt zurückziehe, dass ausschließlich die Errichtung eines Neubaues auf dem Baugrundstück (Wohnhaus mit Tiefgarage) verfahrensgegenständlich sei und die vom Beschwerdeführer in der Berufung bereits vorgebrachte tatsächliche gewerbliche Nutzung der dem Wohnhaus zugeordneten Tiefgarage durch die Mitbeteiligte für die Beurteilung irrelevant sei. Durch diese nicht gerechtfertigte Betrachtungsweise werde einer umfangreichen Gewerbeausübung durch die Mitbeteiligte im gewidmeten Wohngebiet Tür und Tor geöffnet. Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein reines Projektsverfahren. Die belangte Behörde sehe im vorliegenden Fall aber zu Unrecht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich beim beantragten Objekt um ein Wohngebäude samt dazugehöriger Tiefgarage handle, da nicht nur die Anzahl der beantragten Tiefgaragenplätze ein Vielfaches der vorgeschriebenen 7 Kfz-Abstellplätze darstelle, sondern immer wieder auch die Nutzung des Nachbargebäudes K-Straße 24 "für Bürozwecke" dargetan worden sei. Im diesbezüglichen Bauansuchen betreffend den Umbau des Gebäudes auf dem Grundstück K-Straße 24 betrage die Anzahl der erforderlichen Kfz-Abstellplätze lediglich 3, die oberirdisch vorhanden seien und nicht zusätzlich in der mit dem vorliegenden Bauvorhaben vorgesehenen Tiefgarage untergebracht werden müssten. Die Baubehörde verbinde bzw. trenne die auf dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück Nr. 811/2 vorgesehenen Bauvorhaben je nach Bedarf. Daraus entstünden dem Beschwerdeführer unwiderbringliche Nachteile, die durch eine nachträgliche Verweigerung einer Erteilung der Benützungsbewilligung nicht zu sanieren seien. Wenn die Behörde nachträglich erkennen müsste, dass die für eine gewerbliche Nutzung dimensionierte Tiefgarage nicht den Bestimmungen der Widmung "Wohngebiet" entspreche, sei auszuschließen, dass ein Rückbau vorgenommen werden könnte. Es wäre für die Behörde auch praktisch nicht zu überprüfen, wie viele Fahrzeuge tatsächlich die gewerbliche Tiefgarage benützten. Die Vorgangsweise der belangten Behörde führe dazu, dass der Beschwerdeführer mit Immissionen an Lärm und Abgasen, die von einem Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten und zugehörigen Pflicht-Kfz-Abstellplätzen von 7 Stück in einer Tiefgarage niemals ausgehen würden, belastet sei, ohne sich gegen solche Belastungen, die für ein reines Wohngebiet untypisch und unnötig seien, erfolgreich wehren bzw. solche von vornherein unterbinden zu können.Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 auf Immissionsschutz verletzt, zumal sich die belangte Behörde auf den Standpunkt zurückziehe, dass ausschließlich die Errichtung eines Neubaues auf dem Baugrundstück (Wohnhaus mit Tiefgarage) verfahrensgegenständlich sei und die vom Beschwerdeführer in der Berufung bereits vorgebrachte tatsächliche gewerbliche Nutzung der dem Wohnhaus zugeordneten Tiefgarage durch die Mitbeteiligte für die Beurteilung irrelevant sei. Durch diese nicht gerechtfertigte Betrachtungsweise werde einer umfangreichen Gewerbeausübung durch die Mitbeteiligte im gewidmeten Wohngebiet Tür und Tor geöffnet. Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein reines Projektsverfahren. Die belangte Behörde sehe im vorliegenden Fall aber zu Unrecht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass es sich beim beantragten Objekt um ein Wohngebäude samt dazugehöriger Tiefgarage handle, da nicht nur die Anzahl der beantragten Tiefgaragenplätze ein Vielfaches der vorgeschriebenen 7 Kfz-Abstellplätze darstelle, sondern immer wieder auch die Nutzung des Nachbargebäudes K-Straße 24 "für Bürozwecke" dargetan worden sei. Im diesbezüglichen Bauansuchen betreffend den Umbau des Gebäudes auf dem Grundstück K-Straße 24 betrage die Anzahl der erforderlichen Kfz-Abstellplätze lediglich 3, die oberirdisch vorhanden seien und nicht zusätzlich in der mit dem vorliegenden Bauvorhaben vorgesehenen Tiefgarage untergebracht werden müssten. Die Baubehörde verbinde bzw. trenne die auf dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück Nr. 811/2 vorgesehenen Bauvorhaben je nach Bedarf. Daraus entstünden dem Beschwerdeführer unwiderbringliche Nachteile, die durch eine nachträgliche Verweigerung einer Erteilung der Benützungsbewilligung nicht zu sanieren seien. Wenn die Behörde nachträglich erkennen müsste, dass die für eine gewerbliche Nutzung dimensionierte Tiefgarage nicht den Bestimmungen der Widmung "Wohngebiet" entspreche, sei auszuschließen, dass ein Rückbau vorgenommen werden könnte. Es wäre für die Behörde auch praktisch nicht zu überprüfen, wie viele Fahrzeuge tatsächlich die gewerbliche Tiefgarage benützten. Die Vorgangsweise der belangten Behörde führe dazu, dass der Beschwerdeführer mit Immissionen an Lärm und Abgasen, die von einem Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten und zugehörigen Pflicht-Kfz-Abstellplätzen von 7 Stück in einer Tiefgarage niemals ausgehen würden, belastet sei, ohne sich gegen solche Belastungen, die für ein reines Wohngebiet untypisch und unnötig seien, erfolgreich wehren bzw. solche von vornherein unterbinden zu können.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand eines Bauverfahrens ist das jeweils antragsgegenständliche Projekt. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohnungen und einer Tiefgarage mit 27 Abstellplätzen (davon jedenfalls 7 Abstellplätze als Pflichtstellplätze für dieses Wohnhaus). Ein Mitspracherecht stand dem Beschwerdeführer angesichts der Widmung "Wohngebiet" gemäß § 38 Abs.1 TROG 2006 nur insoweit zu, als es nicht um eine Wohnnutzung oder eine Nutzung gemäß § 38 Abs. 1 lit. b und lit. c TROG 2006, sondern um eine Nutzung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. d TROG 2006 ging. Die die erforderlichen Pflichtstellplätze übersteigenden Stellplätze in der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage dürfen auf Grund der Bewilligung nur für eine Nutzung von Kraftfahrzeugen gemäß § 38 Abs. 1 TROG 2006 erfolgen. Die belangte Behörde hat von Amts wegen im Baubewilligungsverfahren über die Lärm- bzw. Abgasimmissionen, die durch die in der Tiefgarage vorgesehenen zusätzlichen Abstellplätze zu erwarten seien, das Gutachten des umwelttechnischen Sachverständigen Ing. S. vom 10. April 2008 eingeholt, der zusammenfassend in nicht unschlüssiger Weise zur Ansicht gelangte, dass die Gesamtimmissionssituation auf der kurzen Strecke von der öffentlichen Straße zur Tiefgarage, der offenen Anordnung der Bebauung (keine Bereiche mit Innenhofcharakter) und der bestehenden nahen öffentlichen Straße fast ausschließlich von den bereits vorhandenen Immissionen bestimmt werde, sodass die zusätzliche Anordnung von 17 Stellplätzen (zu den erforderlichen 10) keine wesentliche Veränderung in der schall- und luftschadstofftechnischen Beurteilung der Gesamtimmission zulasse. Dies ist auch in dem Sinne des § 38 Abs. 1 lit. d TROG 2006 zu verstehen, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Wohnqualität im vorliegenden Wohngebiet bzw. dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Beschwerdeführer ist diesem als schlüssig zu beurteilenden Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch mit beachtlichen laienhaften Ausführungen entgegengetreten. Letzteres gilt insbesondere für die Behauptung des Beschwerdeführers, es wären für das Nachbargebäude zu Unrecht 3 Pflichtstellplätze in der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage in Anschlag gebracht worden.Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand eines Bauverfahrens ist das jeweils antragsgegenständliche Projekt. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohnungen und einer Tiefgarage mit 27 Abstellplätzen (davon jedenfalls 7 Abstellplätze als Pflichtstellplätze für dieses Wohnhaus). Ein Mitspracherecht stand dem Beschwerdeführer angesichts der Widmung "Wohngebiet" gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2006 nur insoweit zu, als es nicht um eine Wohnnutzung oder eine Nutzung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Litera b und Litera c, TROG 2006, sondern um eine Nutzung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, TROG 2006 ging. Die die erforderlichen Pflichtstellplätze übersteigenden Stellplätze in der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage dürfen auf Grund der Bewilligung nur für eine Nutzung von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2006 erfolgen. Die belangte Behörde hat von Amts wegen im Baubewilligungsverfahren über die Lärm- bzw. Abgasimmissionen, die durch die in der Tiefgarage vorgesehenen zusätzlichen Abstellplätze zu erwarten seien, das Gutachten des umwelttechnischen Sachverständigen Ing. S. vom 10. April 2008 eingeholt, der zusammenfassend in nicht unschlüssiger Weise zur Ansicht gelangte, dass die Gesamtimmissionssituation auf der kurzen Strecke von der öffentlichen Straße zur Tiefgarage, der offenen Anordnung der Bebauung (keine Bereiche mit Innenhofcharakter) und der bestehenden nahen öffentlichen Straße fast ausschließlich von den bereits vorhandenen Immissionen bestimmt werde, sodass die zusätzliche Anordnung von 17 Stellplätzen (zu den erforderlichen 10) keine wesentliche Veränderung in der schall- und luftschadstofftechnischen Beurteilung der Gesamtimmission zulasse. Dies ist auch in dem Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, TROG 2006 zu verstehen, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Wohnqualität im vorliegenden Wohngebiet bzw. dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Beschwerdeführer ist diesem als schlüssig zu beurteilenden Gutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch mit beachtlichen laienhaften Ausführungen entgegengetreten. Letzteres gilt insbesondere für die Behauptung des Beschwerdeführers, es wären für das Nachbargebäude zu Unrecht 3 Pflichtstellplätze in der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage in Anschlag gebracht worden.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, dass die belangte Behörde nicht exakt habe recherchieren können, an welchem Tag genau der umwelttechnische Amtssachverständige die Lärmmessungen betreffend den vorhandenen örtlichen Schallpegel vorgenommen habe. Jedenfalls seien diese Lärm- und Abgasmessungen erfolgt, ohne dass er davon etwas gemerkt habe, geschweige denn, dass er davon verständigt oder gar beigezogen worden wäre. Dass solche Messungen betreffend das ausgebaute und bewohnte Dachgeschoß des Beschwerdeführers überhaupt vorgenommen worden seien, werde von der belangten Behörde gar nicht behauptet.
Dem genügt es entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst die Ergebnisse der Messungen des umwelttechnischen Amtssachverständigen betreffend den örtlich vorhandenen Schallpegel nicht in Frage stellt. Es ist nicht erforderlich, dass Parteien des Verfahrens bei den für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Messungen eines Sachverständigen anwesend sind bzw. beigezogen werden. Bei der Ermittlung des örtlich vorhandenen Schallpegels ist die Lage der Wohnung des Beschwerdeführers (nämlich im Dachgeschoss) weiters in keiner Weise von Bedeutung.
Auch daraus, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung des Beschwerdeführers und eines weiteren Nachbarn entschieden hat, ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers darstellte.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass er in der Berufung beantragt habe, dass ein Amtsgutachten aus einem planungsrelevanten Zeitpunkt vorgelegt werde, auf Grund der Angabe des Tages der Messungen am 20. August 2007 habe er davon ausgehen müssen, dass die vom Sachverständigen vorgenommenen Messungen in keinem Zusammenhang mit dem Bauprojekt stünden. Der Beschwerdeführer bezweifle ausdrücklich, dass die Messungen des Gutachtens tatsächlich an einem anderen Termin als dem 20. August 2007 stattgefunden hätten und sohin projektbezogen gewesen seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass bei der Ermittlung des im Bereich eines Baugrundstückes anzunehmenden vorhandenen örtlichen Schallpegels das auf diesem Baugrundstück vorgesehene Projekt grundsätzlich keine Rolle spielt. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Sachverständige die Messungen zwischen dem aus Anlass des Auftrages durchgeführten Ortsaugenscheines am 31. März 2008 und der Erstattung des Gutachtens am 10. April 2008 vorgenommen hat und bei der Angabe des Datums des Tages der Messungen im Gutachten ein Schreibfehler passiert ist, wird auch dadurch bestätigt, dass die dem Gutachten gerade zu diesen Ermittlungen angeschlossenen Lärmkarten im Anhang vom April 2008 stammen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch in keiner Weise ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dadurch gehindert gewesen wäre, ein privates Gutachten zur Lärmfrage vorzulegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich unter Berücksichtigung des Kostenzuspruches an den Beschwerdeführer zu Zl. 2009/06/0017 auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich unter Berücksichtigung des Kostenzuspruches an den Beschwerdeführer zu Zl. 2009/06/0017 auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 23. Juni 2010