Die Beschwerdeführer (Antragsteller) bekämpfen mit den 1. zur hg. Zl. 2008/17/0177 und 2. zur hg. Zl. 2008/17/0178 protokollierten Beschwerden die Abweisung der Berufungen gegen die von der AMA mit Bescheid vom 11. Juli 2003 bzw. 9. Mai 2003 jeweils gemäß § 111 BAO verhängten Zwangsstrafen in der Höhe von (jeweils) EUR 72,--. Die Beschwerdeführer (Antragsteller) bekämpfen mit den 1. zur hg. Zl. 2008/17/0177 und 2. zur hg. Zl. 2008/17/0178 protokollierten Beschwerden die Abweisung der Berufungen gegen die von der AMA mit Bescheid vom 11. Juli 2003 bzw. 9. Mai 2003 jeweils gemäß Paragraph 111, BAO verhängten Zwangsstrafen in der Höhe von (jeweils) EUR 72,--.
Mit den Beschwerden ist der Antrag verbunden, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag jeweils damit, dass zwingende öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug der Geldstrafe nicht vorlägen der Beschwerdeführer (zur hg. Zl. 2008/17/0177) verdiene nur EUR 1.339,-- netto (offenbar monatlich) und habe für zwei Kinder zu sorgen; der Beschwerdeführer (zur hg. Zl. 2008/17/0178) sei "im Grunde arbeitsloser Jurist", sehe man von einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Einkommen von EUR 100,-- monatlich ab. Er kümmere sich um seine pflegebedürftige Mutter und erhalte dafür zusätzlich das Pflegegeld der Stufe zwei in der Höhe von EUR 273,40 monatlich. Sonst habe er kein Einkommen und sei auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Die jeweils festgesetzten Zwangsstrafen bildeten für den jeweiligen Antragsteller eine unverhältnismäßig hohe Belastung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit den nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaftgemachten Sachverhalts unverhältnismäßig Nachteil mit sich brächte. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit den nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaftgemachten Sachverhalts unverhältnismäßig Nachteil mit sich brächte.
Die oben wiedergegebenen Antragsbegründungen erhalten keine derartigen Angaben und lassen daher nicht erkennen, worin für den jeweiligen Antragsteller der unverhältnismäßige Nachteil bestünde.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher jeweils gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher jeweils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Dezember 2008