Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 21. November 2003 auf Wiederaufnahme der genannten Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 lit. c und b BAO als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend dazu aus, die Beschwerdeführerin habe als Grund für die Wiederaufnahme die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg, GZ. RV-183.97/1-8/97, angegeben. Diese Entscheidung sei der Beschwerdeführerin nachweislich im Juli 2002 zur Kenntnis gelangt. Die 3-Monats-Frist des § 303 Abs. 2 BAO sei somit im Oktober 2002 abgelaufen. Der erst im November 2003, sohin mehr als einem Jahr nach Kenntnisnahme des vermeintlichen Wiederaufnahmegrundes, eingebrachte Antrag sei daher verspätet.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 21. November 2003 auf Wiederaufnahme der genannten Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera c und b BAO als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend dazu aus, die Beschwerdeführerin habe als Grund für die Wiederaufnahme die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg, GZ. RV-183.97/1-8/97, angegeben. Diese Entscheidung sei der Beschwerdeführerin nachweislich im Juli 2002 zur Kenntnis gelangt. Die 3-Monats-Frist des Paragraph 303, Absatz 2, BAO sei somit im Oktober 2002 abgelaufen. Der erst im November 2003, sohin mehr als einem Jahr nach Kenntnisnahme des vermeintlichen Wiederaufnahmegrundes, eingebrachte Antrag sei daher verspätet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin nach einem Mängelbehebungsauftrag den Beschwerdepunkt wie folgt aus:
"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren subjektiven materiellen gesetzlich gewährleisteten Rechten darauf verletzt, dass
1) gemäß § 2 Abs. 1 EStG der Einkommensteuer nur das Einkommen zu Grunde zu legen ist, das die Beschwerdeführerin innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, und dass 1) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, EStG der Einkommensteuer nur das Einkommen zu Grunde zu legen ist, das die Beschwerdeführerin innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, und dass
2) gemäß § 4 Abs. 1 UStG der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG nach dem Entgelt bemessen wird." 2) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UStG der Umsatz im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG nach dem Entgelt bemessen wird."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht über eine Angelegenheit nach dem Einkommensteuer- oder dem Umsatzsteuergesetz entschieden, sondern lediglich ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens als verspätet zurückgewiesen. Die durch den angefochtenen Bescheid bewirkt Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass der Wiederaufnahmeantrag ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes hiefür zurückgewiesen worden wäre. In einem materiellen Recht konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. März 1999, 99/15/0031).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht über eine Angelegenheit nach dem Einkommensteuer- oder dem Umsatzsteuergesetz entschieden, sondern lediglich ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens als verspätet zurückgewiesen. Die durch den angefochtenen Bescheid bewirkt Rechtsverletzung könnte nur darin gelegen sein, dass der Wiederaufnahmeantrag ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes hiefür zurückgewiesen worden wäre. In einem materiellen Recht konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. März 1999, 99/15/0031).
Wien, am 18. Dezember 2008