(7)Absatz 7,Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."
Gemäß § 38 AlVG sind die oben genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die oben genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Selbständige Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Hiebei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0202, mwN).Selbständige Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Hiebei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0202, mwN).
Die im § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, d.h. aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 2 und 3 EStG 1988, resultiert. Bei der Ermittlung des gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG maßgeblichen Monatseinkommens ist auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus Zeiten ohne Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, die auf Grund des § 36a AlVG maßgebend sind, einzubeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0058, mwN).Die im Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, d.h. aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 EStG 1988, resultiert. Bei der Ermittlung des gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG maßgeblichen Monatseinkommens ist auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus Zeiten ohne Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, die auf Grund des Paragraph 36 a, AlVG maßgebend sind, einzubeziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/08/0058, mwN).
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass keine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei, da er seine Dienstleistungen weder während der Zeit der unselbständigen Beschäftigung noch während der Zeit der Arbeitslosigkeit angeboten habe, sondern lediglich in Bezug auf zwei laufende Projekte. Es handle sich zwar um Auftraggeber, mit denen er in laufender Geschäftsbeziehung stehe; keinesfalls liege aber eine durchgehende selbständige Tätigkeit vor, da er seine Leistungen nicht auf dem Markt dauernd anbiete. Der Umstand, dass ein bekannter Künstler immer wieder unaufgefordert von Produzenten angesprochen werde, begründe keine durchgehende selbständige Tätigkeit.
Zwar ist die Ansicht der belangten Behörde, dass es (allein) darauf ankommt, ob schriftliche Verträge über die selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen bzw. dass eine künstlerische Tätigkeit (jedenfalls) dann als durchgehend gelte, wenn keine schriftlichen Verträge vorlägen, verfehlt. Dies ändert aber nichts daran, dass der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt angeboten wird (im Falle von Künstlern etwa an Künstleragenturen), als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen ist, unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind (vgl. wiederum das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, mwN).Zwar ist die Ansicht der belangten Behörde, dass es (allein) darauf ankommt, ob schriftliche Verträge über die selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen bzw. dass eine künstlerische Tätigkeit (jedenfalls) dann als durchgehend gelte, wenn keine schriftlichen Verträge vorlägen, verfehlt. Dies ändert aber nichts daran, dass der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt angeboten wird (im Falle von Künstlern etwa an Künstleragenturen), als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen ist, unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind vergleiche , wiederum das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, mwN).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2006/08/0291, mwN).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2006/08/0291, mwN).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie - insbesondere auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - davon ausging, dass der Beschwerdeführer durchgehend selbständig beschäftig war, ergibt sich doch aus diesen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer nicht nur vor und nach, sondern auch während des gegenständlichen Zeitraums - zum Teil immer wieder für die Künstleragentur B GmbH - selbständig erwerbstätig gewesen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde nunmehr ausdrücklich angibt - in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung mit der A GmbH und der Künstleragentur B GmbH steht, spricht vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung umso mehr für eine durchgehende selbständige Tätigkeit. Warum in Bezug auf diese Tätigkeiten "keinesfalls" eine durchgehende selbständige Tätigkeit vorliegen könne, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Da der Beschwerdeführer seine Leistungen jedenfalls gegenüber den genannten Unternehmen angeboten hat, ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob er weiteren potentiellen Auftraggebern zur Verfügung stand oder nicht.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals vorbringt, dass "durchaus Indizien vorliegen", dass es sich bei seiner Tätigkeit für die A GmbH um ein Angestelltenverhältnis handle, so steht diesem Vorbringen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld selbst angegeben, dass er selbständig erwerbstätig sei, und entsprechende Einkommensnachweise vorgelegt. Seine Angaben decken sich auch mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, sodass die belangte Behörde schon deshalb zu Recht von selbständiger Erwerbstätigkeit ausgehen konnte.
Unzutreffend ist schließlich auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass § 36 Abs. 7 AlVG von der belangten Behörde dahingehend ausgelegt worden sei, dass jede selbständige Erwerbstätigkeit von vornherein als durchgehend anzusehen sei. Vielmehr ist die belangte Behörde - wie schon dargestellt - in Würdigung der vorliegenden Beweismittel auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse zu der Annahme gekommen, dass im konkreten Fall eine durchgehende Beschäftigung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel (mangelhafte Ermittlungen und mangelhafte Beweiswürdigung) liegen nicht vor.Unzutreffend ist schließlich auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass Paragraph 36, Absatz 7, AlVG von der belangten Behörde dahingehend ausgelegt worden sei, dass jede selbständige Erwerbstätigkeit von vornherein als durchgehend anzusehen sei. Vielmehr ist die belangte Behörde - wie schon dargestellt - in Würdigung der vorliegenden Beweismittel auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse zu der Annahme gekommen, dass im konkreten Fall eine durchgehende Beschäftigung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel (mangelhafte Ermittlungen und mangelhafte Beweiswürdigung) liegen nicht vor.
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er § 36a AlVG wegen der darin vorgesehenen unterschiedlichen Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit für gleichheitswidrig hält, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 98/08/0170). Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. die bei Mayer, B-VG4, S 570 zu Art. 2 StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, nimmt diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. die oben wiedergegebene hg. Rechtsprechung) und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. März 1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs 5 Z 1 idF BGBl. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat.Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er Paragraph 36 a, AlVG wegen der darin vorgesehenen unterschiedlichen Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit für gleichheitswidrig hält, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 98/08/0170). Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vergleiche die bei Mayer, B-VG4, S 570 zu Artikel 2, StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des Paragraph 36 a, AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, nimmt diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit vergleiche , die oben wiedergegebene hg. Rechtsprechung) und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. März 1998, G 284/97, mit welchem Teile des Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt 411 aus 1996, aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.