Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2005/13/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2005/13/0081

Entscheidungsdatum

29.09.2010

Index

E3L E09301000;
E6J;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
61999CJ0409 Metropol Treuhand VORAB;
EStG 1972 Kleinbusse Erlaß BMF 18.November 1987;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1994 Kleinlastkraftwagen Kleinbusse 2002/II/193 §5;
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in 1016 Wien, Volksgartenstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. April 2005, Zl. RV/1510-W/04, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Februar 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden Fall ist nur strittig, ob das Fahrzeug vom Typ "Volvo XC90 T6 A Geartronic", für dessen Anschaffung der Beschwerdeführer einen Vorsteuerabzug beansprucht, als "Kleinbus" zu werten und vom Vorsteuerabzug daher nicht ausgeschlossen ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Fahrzeug, das unstrittig Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen aufweist, habe auch das erforderliche "kastenwagenförmige Äußere" und gleiche weder äußerlich noch in Bezug auf die technische Konzeption den üblichen Typen von Geländewagen, hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, das Fahrzeug entspreche nicht den aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ableitbaren Anforderungen an ein "kastenwagenförmiges Äußeres".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für den strittigen Vorsteuerabzug gleicht der Fall den mit den hg. Erkenntnissen vom 25. Februar 2003, 99/14/0336, vom 21. September 2006, 2003/15/0036 und 2006/15/0185, vom 24. September 2008, 2007/15/0161, vom 8. Juli 2009, 2009/15/0114, vom 25. November 2009, 2009/15/0184, und vom 2. Februar 2010, 2008/15/0290, entschiedenen Fällen. Auf diese Erkenntnisse kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auch insoweit verwiesen werden, als die Beschwerde geltend macht, es käme auf den Vergleich mit Fahrzeugen an, die - im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen - in einer vom Bundesminister für Finanzen veröffentlichten Liste erwähnt seien vergleiche , insoweit vor allem die zwei zuletzt erwähnten Erkenntnisse), und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die belangte Behörde gestützt habe, sei auf die jetzt maßgebliche Rechtslage nicht anwendbar. Beides trifft nach den zitierten Erkenntnissen nicht zu.

Davon ausgehend führt aber auch das Eventualvorbringen des Beschwerdeführers die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, das Fahrzeug verfüge über eine "annähernd schnauzenförmige Motorhaube". Dass dies "nicht weiter schädlich sein" könne, was der Beschwerdeführer lediglich mit dem - der zitierten Judikatur zufolge untauglichen - Hinweis auf in der erwähnten Liste enthaltene Fahrzeuge zu untermauern versucht, trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu vergleiche , insoweit vor allem die ersten beiden der oben zitierten Erkenntnisse). Angesichts der aktenkundigen Abbildungen von Fahrzeugen des verfahrensgegenständlichen Typs, die nicht nur eine deutlich abgesetzte Motorhaube, sondern auch keine annähernd senkrechten Seitenwände und eine deutliche Abschrägung im Heckbereich erkennen lassen vergleiche , dazu das zitierte Erkenntnis vom 8. Juli 2009), zeigt die Beschwerde auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich zu sehr auf Material aus dem Internet gestützt vergleiche , auch insoweit das eben zitierte Erkenntnis), keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Dass es, wie der Beschwerdeführer ins Treffen führt, im Internet auch Meinungsäußerungen gibt, wonach das Fahrzeug nicht wirklich ein Geländewagen, sondern "für den Asphalt konstruiert" sei und aus näher beschriebenen, technischen Gründen "ein Geländewagen ... trotz 22 Zentimeter Bodenfreiheit und Allradantrieb nicht sein" wolle, geht an den maßgeblichen Kriterien für ein "kastenwagenförmiges Äußeres" vorbei und erweckt keine Bedenken gegenüber der Einschätzung der belangten Behörde.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. September 2010

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0409 Metropol Treuhand VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130081.X00

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2005130081_20100929X00

Navigation im Suchergebnis