Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 38 Z 2.

Text

Vorsteuerabzug

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
    1. Ziffer eins
      Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,
      2. Litera b
        in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d und Absatz eins e, geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
    Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für Unternehmer,
    • Strichaufzählung
      die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und
    • Strichaufzählung
      im Inland keine Umsätze,
    • Strichaufzählung
      ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 befreit sind, sowie
    • Strichaufzählung
      Umsätze, bei denen die Steuer gem. Paragraph 27, Absatz 4, vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,
    ausführen, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist.
    Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch Verordnung bestimmen, daß in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
  2. Absatz 2
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
      2. Litera b
        Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
        Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
    2. Ziffer 2
      Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
      1. Litera a
        deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der Paragraphen 8, Absatz 2 und 12 Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
      2. Litera b
        die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
        Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden.
    3. Ziffer 3
      Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.
    4. Ziffer 4
      Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 12, den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.
  3. Absatz 3Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet,
    2. Ziffer 2
      die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;
    3. Ziffer 3
      die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden;
    4. Ziffer 4
      die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins, genannten Zwecke steht.
    Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze
    1. Litera a
      nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder Paragraph 23, Absatz 5, steuerfrei sind oder steuerfrei wären oder
    2. Litera b
      nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis c und Litera e bis h und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder
    3. Litera c
      nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis c und Litera e bis h und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat.
  4. Absatz 4Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Absatz eins und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
  5. Absatz 5An Stelle einer Aufteilung nach Absatz 4, kann der Unternehmer
    1. Ziffer eins
      die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
    2. Ziffer 2
      nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 3, führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
    Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.
  6. Absatz 6Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Absatz 5, ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5%, mindestens aber um 75 Euro, oder um mehr als 750 Euro höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Absatz 4, ergibt.
  7. Absatz 7Bei Anwendung der Absatz 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird.
  8. Absatz 8Die Bewilligung gemäß Absatz 7, kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Absatz 6, mit Auflagen verbunden werden.
  9. Absatz 9Bei Rechnungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6,, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
  10. Absatz 10Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Absatz 3,), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.

Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.

Bei Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren.

Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zwanzigstel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.

  1. Absatz 10 aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,)
  2. Absatz 11Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Absatz 3,), so ist, sofern nicht Absatz 10, zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
  3. Absatz 12Die Bestimmungen der Absatz 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
  4. Absatz 13Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Absatz 10, ist nicht durchzuführen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer 220 Euro nicht übersteigt.
  5. Absatz 14Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,)
  6. Absatz 15Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder eine sonstige Leistung gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins a,, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach Paragraph 11, Absatz 12, auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.
  7. Absatz 16Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,)
  8. Absatz 17Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,)

Anmerkung

ÜR: Art. XIV, BGBl. Nr. 21/1995

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40137484

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P12/NOR40137484

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