Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2004/13/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7925 F/2004

Geschäftszahl

2004/13/0024

Entscheidungsdatum

31.03.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §34 Abs1;
BAO §39 Z1;
KStG 1988 §5 Z6;
  1. BAO § 34 heute
  2. BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  1. BAO § 39 heute
  2. BAO § 39 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 39 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. KStG 1988 § 5 heute
  2. KStG 1988 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 5 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. KStG 1988 § 5 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  5. KStG 1988 § 5 gültig von 03.01.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  6. KStG 1988 § 5 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. KStG 1988 § 5 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  8. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  9. KStG 1988 § 5 gültig von 23.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  10. KStG 1988 § 5 gültig von 21.06.2008 bis 22.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  11. KStG 1988 § 5 gültig von 24.05.2007 bis 20.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 5 gültig von 11.07.2002 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  13. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2001
  14. KStG 1988 § 5 gültig von 27.06.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  15. KStG 1988 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. KStG 1988 § 5 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. KStG 1988 § 5 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  20. KStG 1988 § 5 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  21. KStG 1988 § 5 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  22. KStG 1988 § 5 gültig von 31.07.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1993
  23. KStG 1988 § 5 gültig von 21.04.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  24. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 697/1991
  25. KStG 1988 § 5 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  26. KStG 1988 § 5 gültig von 30.07.1988 bis 30.06.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der W Privatstiftung in W, vertreten durch Dr. Klaus-Peter Schrammel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. Dezember 2003, Zl. RV/0513-W/03, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 und Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 und Folgejahre, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Stiftung, deren Zwecke in Paragraph 4, der Stiftungsurkunde in folgender Weise bestimmt wurden:

"a) Förderung von bedürftigen ordentlich inskribierten Studierenden an einer österreichischen Musikhochschule, insbesondere der Universität für Musik in Wien,

b) vorübergehende Förderung von Menschen in der Resozialisierungsphase,

c) Unterstützung von Personen, welche der Stifter in der Zusatzurkunde namhaft macht,

d) Verwertung und Pflege des literarischen Werkes (des Stifters)."

In der in Paragraph 4, Litera c, der Stiftungsurkunde erwähnten Zusatzurkunde erteilt der Stifter dem Stiftungsvorstand für die Zeit nach seinem Ableben u.a. den Auftrag, an eine namentlich genannte Frau eine Monatsrente in Höhe von EUR 725,--, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996, auszubezahlen. Dies habe jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen der Begünstigten und ohne Berücksichtigung des Umstandes zu erfolgen, ob der Stiftungszweck noch in anderen Punkten erfüllt werden könne. Neben weiteren Anordnungen für die Zeit nach dem Ableben des Stifters wird in der Zusatzurkunde darüber hinaus u.a. auch noch bestimmt, dass es im Ermessen des Vorstandes liege, auch den Stifter selbst nach Beendigung seiner Funktion zu unterstützen.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 erklärte die Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von EUR 25.165,73 gemäß dem in der Bilanz ausgewiesenen Jahresgewinn, welcher Erträge aus Konzerteinnahmen, Anlageverkäufen, Spendeneinnahmen und Kurserträgen enthielt.

Gegen den der Erklärung entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde von der Beschwerdeführerin Berufung mit dem Vorbringen erhoben, dass sie als gemeinnützige Stiftung gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sei.

Diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ebenso ab wie eine gegen den Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 und Folgejahre erhobene Berufung. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Befreiungsbestimmung des Paragraph 5, Ziffer 6, KStG 1988 voraussetze, dass die Körperschaft der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung diene. Der in Paragraph 4, Litera c, der Stiftungsurkunde im Zusammenhang mit der Zusatzurkunde festgelegte Stiftungszweck könne weder als gemeinnützig noch als mildtätig angesehen werden. Die finanzielle Unterstützung konkret genannter Personen stelle keine Förderung der Allgemeinheit dar und sei auch nicht als mildtätig anzusehen, weil die vorrangige Gewährung einer Monatsrente an die begünstigte Person nicht deren Hilfsbedürftigkeit, sondern nur ihr ausdrückliches Verlangen voraussetze. Auch die nach der Stiftungszusatzurkunde mögliche Unterstützung des Stifters nach Beendigung seiner Funktion als Ermessensentscheidung des Vorstandes ohne konkrete Vorgaben für eine Ermessensübung könne nicht als mildtätig gewertet werden. Der in Paragraph 4, Litera d, normierte Stiftungszweck der Verwertung und Pflege des literarischen Werkes des Stifters stelle keine Förderung der Allgemeinheit dar, weil der Begriff der Verwertung erwerbswirtschaftliche Interessen zum Ausdruck bringe und auch der Begriff der Pflege keinen Aufschluss über konkrete Aktivitäten in Richtung einer Förderung der Kunst erkennen lasse. Da die Stiftungsurkunde in ihrer Zusammenschau mit der Stiftungszusatzurkunde teilweise die Förderung von begünstigten Zwecken und teilweise die Förderung von nicht begünstigten Zwecken enthalte, liege schon nach den Rechtsgrundlagen der Stiftung keine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke im Sinne des Paragraph 39, Ziffer eins, BAO vor.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, KStG 1988 sind von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, befreit, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemeinnützig sind nach Paragraph 35, Absatz eins, BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind nach Paragraph 37, BAO solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Paragraph 39, BAO bestimmt, dass ausschließliche Förderung vorliegt, wenn fünf Voraussetzungen zutreffen, deren erste in Ziffer eins, dieses Paragraphen damit umschrieben ist, dass die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen darf.

Die beschwerdeführende Partei trägt vor, dass sich alle jene Punkte der Stiftungsurkunde, welche nicht als gemeinnützig angesehen werden könnten, auf einen Zeitpunkt bezögen, welcher nach dem Tode des Stifters gelegen sei. Da der Stifter lebe, kämen alle diese Zuwendungen, welche unstrittig keinen gemeinnützigen Zweck verfolgten, nicht zum Tragen. Weder im Jahr 2001 noch in den Folgejahren seien Tatbestände verwirklicht worden, welche dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung entgegen stünden.

Mit diesem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die gesetzliche Anordnung des Paragraph 34, Absatz eins, BAO, auf welche in Paragraph 5, Ziffer 6, KStG 1988 verwiesen wird, die Einräumung abgabenrechtlicher Begünstigungen im Falle einer Betätigung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke an die kumulativ geforderten Bedingungen knüpft, dass die Körperschaft sowohl nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung als auch nach ihrer Rechtsgrundlage ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient. Wenn die beschwerdeführende Partei im Jahr 2001 keinen in ihrer Stiftungsurkunde festgelegten Zweck verfolgt hat, der nicht als gemeinnützig oder mildtätig angesehen werden kann, dann mag sie damit die Begünstigungsvoraussetzungen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung für dieses Jahr verwirklicht haben. Dennoch standen ihr auch für dieses Jahr die abgabenrechtlichen Begünstigungen im Grunde des Paragraph 34, Absatz eins, BAO nicht zu, weil die andere der kumulativ geforderten Voraussetzungen für die Gewährung solcher abgabenrechtlicher Begünstigungen, nämlich ein ausschließlich und unmittelbar die Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke regelnder Inhalt ihrer Rechtsgrundlage, nicht vorlag. Dass ein Teil der, wie dies auch die beschwerdeführende Partei einräumt, weder als gemeinnützig noch als mildtätig zu beurteilenden Zwecke erst nach dem Eintritt einer Bedingung (Tod des Stifters) verfolgt werden soll, die noch nicht eingetreten ist, ändert am Begünstigungshindernis des Stiftungszweckes einer Förderung auch begünstigungsschädlicher Zwecke nichts, weil eine in der Rechtsgrundlage der juristischen Person verankerte Förderung begünstigungsschädlicher Zwecke - soweit es sich nicht im Sinne des Paragraph 39, Ziffer eins, BAO um völlig untergeordnete Nebenzwecke handelt, was hier nicht der Fall ist und auch von der beschwerdeführenden Partei mit Recht nicht behauptet wird - der abgabenrechtlichen Begünstigung zwingend entgegen steht, ohne dass es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der nicht begünstigte Zweck gefördert werden soll.

Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf den in der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, BAO festgeschriebenen Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abgabenrechtlicher Fragen kann ihrem Beschwerdeargument auch nicht zum Erfolg verhelfen, weil wirtschaftliche Betrachtungsweise abgabenrechtlicher Fragen nicht das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung abgabenrechtlicher Rechtsfolgen ausgleichen kann.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei knüpfen überdies auch gar nicht alle einer Einordnung als gemeinnützig oder mildtätig nicht zugänglichen Zwecke ihrer Rechtsgrundlage an das Ableben des Stifters an. Der im angefochtenen Bescheid zutreffend gefundenen rechtlichen Beurteilung einer Begünstigungsschädlichkeit der auch verfolgten Zwecke der Verwertung des literarischen Werkes des Stifters und einer Unterstützung des Stifters "nach Beendigung seiner Funktion" weiß die Beschwerde nichts entgegen zu setzen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde, welche zum Vorauszahlungsbescheid kein eigenständiges Vorbringen enthält, schon erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, was bereits deshalb einer Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei begehrten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegen stand.

Wien, am 31. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130024.X00

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_2004130024_20040331X00

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