Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

2. ABSCHNITT

Befreiungen

Paragraph 5,

Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

  1. Ziffer eins
    – Die Österreichischen Bundesbahnen und
    – die staatlichen Monopolbetriebe,
    soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind.
  2. Ziffer 2
    Die Oesterreichische Nationalbank.
  3. Ziffer 3
    Banken im Sinne des Kreditwesengesetzes, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Litera a
      Der genehmigte Geschäftsgegenstand darf ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes bestehen.
    2. Litera b
      Die Bank darf nach der Satzung oder der sonstigen Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung keinen Gewinn anstreben; ihre Eigentümer oder Anteilseigner dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
    3. Litera c
      Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Bank fremd sind, und kein Vorstandsmitglied, keinen Geschäftsführer und kein Aufsichtsratsmitglied durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    4. Litera d
      Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer oder Anteilseigner jene Kapitalanteile nicht zurückerhalten, die zur Deckung von Verlusten aus im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden.
  4. Ziffer 4
    Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Paragraph 3, des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (Paragraph 15, des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.
  5. Ziffer 5
    Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes), weiters Siedlungsträger, wenn und soweit sie nach den zur Ausführung des Paragraph 6, Absatz 2, des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.
    Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie
    • Strichaufzählung
      einen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder
    • Strichaufzählung
      einen solchen Gewerbebetrieb verpachten, oder
    • Strichaufzählung
      Grundstücke entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung überlassen.
  6. Ziffer 6
    Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.
  7. Ziffer 7
    Rechtsfähige Pensions-, Unterstützungs- und Hilfskassen nach Maßgabe des Paragraph 6,
  8. Ziffer 8
    Kleine Versicherungsvereine im Sinne des Paragraph 62, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Ziffer 7, fallen, wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben.
  9. Ziffer 9
    1. Litera a
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Zweck und tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände durch ihre Mitglieder beschränkt (zB Zucht-, Weide-, Maschinengenossenschaften).
    2. Litera b
      Winzergenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt.
    Die Steuerbefreiung geht nicht verloren, wenn die Genossenschaften im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.
  10. Ziffer 10
    Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, wenn sich der Betrieb auf Geschäfte im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beschränkt. Tätigen sie Geschäfte außerhalb der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art, ausgenommen die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die entgeltliche Überlassung unbeweglichen Vermögens, hat die Finanzlandesdirektion auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf diese Geschäfte unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Weiters hat die Finanzlandesdirektion im Zweifelsfall auf Antrag festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Paragraph 35, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt. Der jeweilige Antrag ist vor Aufnahme dieser Geschäfte zu stellen.

Schlagworte

Pensionskassen, Unterstützungskassen, Erwerbsgenossenschaft,
Zuchtgenossenschaft, Weidegenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049851

Alte Dokumentnummer

N3198811046E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P5/NOR12049851

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