"(2)Absatz 2,Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
3 ..."
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn in einem Vergleich synallagmatische Verpflichtungen begründet werden, die Gegenleistung in die Gebührenbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen ist (vgl. dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, MGA7 unter E 93-97 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur),In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt ausgesprochen, dass dann, wenn in einem Vergleich synallagmatische Verpflichtungen begründet werden, die Gegenleistung in die Gebührenbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen ist vergleiche dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, MGA7 unter E 93-97 zu Paragraph 18, GGG referierte hg. Judikatur),
Synallagma ist die nach dem Parteiwillen bestehende wechselseitige Verknüpfung der beiden Hauptleistungspflichten eines Vertrages mit der Wirkung, dass die Hauptleistungspflicht der einen Seite die Gegenleistung für die Hauptleistungspflicht der anderen Seite darstellt, wodurch die beiden Pflichten zueinander im Austauschverhältnis stehen. Die eine Hauptleistungspflicht wird dabei gerade zu dem Zweck begründet, um die aus der Pflicht des Vertragspartners resultierende Leistung zu bekommen (vgl. Koziol in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12 105; Rummel in Rummel ABGB I3 Rz zu § 859 ABGB). Die synallagmatisch verbundenen Pflichten hängen in zweifacher Hinsicht zusammen, und zwar einerseits von ihrer Begründung her und andererseits in der Vertragsabwicklung. Wird die eine Verpflichtung gar nicht gültig begründet, so entsteht die Gegenleistungspflicht ebenfalls nicht (sog. genetisches Synallagma); tritt bei der Abwicklung des Vertrages auf einer Seite eine Leistungsstörung auf, so hat dies Auswirkungen für die Verpflichtung des anderen Teils (sog. funktionelles Synallagma; vgl. dazu insbesondere Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 3, 4).Synallagma ist die nach dem Parteiwillen bestehende wechselseitige Verknüpfung der beiden Hauptleistungspflichten eines Vertrages mit der Wirkung, dass die Hauptleistungspflicht der einen Seite die Gegenleistung für die Hauptleistungspflicht der anderen Seite darstellt, wodurch die beiden Pflichten zueinander im Austauschverhältnis stehen. Die eine Hauptleistungspflicht wird dabei gerade zu dem Zweck begründet, um die aus der Pflicht des Vertragspartners resultierende Leistung zu bekommen vergleiche , Koziol in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12 105; Rummel in Rummel ABGB I3 Rz zu Paragraph 859, ABGB). Die synallagmatisch verbundenen Pflichten hängen in zweifacher Hinsicht zusammen, und zwar einerseits von ihrer Begründung her und andererseits in der Vertragsabwicklung. Wird die eine Verpflichtung gar nicht gültig begründet, so entsteht die Gegenleistungspflicht ebenfalls nicht (sog. genetisches Synallagma); tritt bei der Abwicklung des Vertrages auf einer Seite eine Leistungsstörung auf, so hat dies Auswirkungen für die Verpflichtung des anderen Teils (sog. funktionelles Synallagma; vergleiche dazu insbesondere Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 3, 4).
Im vorstehenden Sinn waren die von der Beschwerdeführerin als Werkunternehmer (Generalunternehmer) eingeklagte restliche Werklohnforderung einerseits und die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als Generalunternehmer zur Errichtung des vertragsgegenständlichen Gebäudes andererseits als die synallagmatisch verknüpften Leistungen aus dem Werkvertrag anzusehen.
Die in den Vergleich unter Punkt 2 aufgenommene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Vertragsstrafsumme hingegen steht zu der im Vergleichspunkt 1 genannten restlichen Werklohnsumme nicht im Verhältnis einer synallagmatischen Leistungspflicht, weil eine gemäß § 1336 ABGB vereinbarte Vertragsstrafsumme ein im Wege der Parteivereinbarung pauschalierter Schadenersatz ist, und zwar im vorliegenden Fall für einen offenbar beim Werkbesteller eingetretenen und von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Verspätungsschaden. Die vergleichsweise übernommene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Vertragsstrafe stellte nicht die synallagmatische Gegenleistung zur Verpflichtung laut Vergleichspunkt 1 auf Bezahlung der restlichen Werklohnsumme durch die beklagten Parteien dar.Die in den Vergleich unter Punkt 2 aufgenommene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Vertragsstrafsumme hingegen steht zu der im Vergleichspunkt 1 genannten restlichen Werklohnsumme nicht im Verhältnis einer synallagmatischen Leistungspflicht, weil eine gemäß Paragraph 1336, ABGB vereinbarte Vertragsstrafsumme ein im Wege der Parteivereinbarung pauschalierter Schadenersatz ist, und zwar im vorliegenden Fall für einen offenbar beim Werkbesteller eingetretenen und von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Verspätungsschaden. Die vergleichsweise übernommene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Vertragsstrafe stellte nicht die synallagmatische Gegenleistung zur Verpflichtung laut Vergleichspunkt 1 auf Bezahlung der restlichen Werklohnsumme durch die beklagten Parteien dar.
Da schließlich angesichts der beiden im Vergleich begründeten Verpflichtungen zur Zahlung ziffernmäßig bestimmter Geldsummen kein Platz für eine gebührenrechtlich relevante Bewertung des Vergleichsinhaltes nach § 56 Abs. 2 JN iVm § 14 GGG verblieb, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.Da schließlich angesichts der beiden im Vergleich begründeten Verpflichtungen zur Zahlung ziffernmäßig bestimmter Geldsummen kein Platz für eine gebührenrechtlich relevante Bewertung des Vergleichsinhaltes nach Paragraph 56, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 14, GGG verblieb, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die belangte Behörde hat die beiden im Vergleich begründeten, nicht synallagmatisch zusammenhängenden Leistungen vielmehr im Sinne der hg. Judikatur (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher a. a.O. unter E 14 zu § 18 GGG referierte Judikatur) zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr einbezogen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat die beiden im Vergleich begründeten, nicht synallagmatisch zusammenhängenden Leistungen vielmehr im Sinne der hg. Judikatur vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher a. a.O. unter E 14 zu Paragraph 18, GGG referierte Judikatur) zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr einbezogen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die vorstehende Entscheidung konnte wegen der durch die zitierte hg. Judikatur klargestellten Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.Die vorstehende Entscheidung konnte wegen der durch die zitierte hg. Judikatur klargestellten Rechtslage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 30. April 2003