Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1336

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1336

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe).

§ 1336.
  1. Absatz einsDie vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergütenden Nachteiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.
  2. Absatz 2In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mäßigen.

Anmerkung

Kein Mäßigungsrecht haben Vollkaufleute (§§ 348, 351 HGB, dRGBl.
S 219/1897.

Schlagworte

Konventionalstrafe, Vertragsstrafe, pauschalierter Schadenersatz,
Pönale

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019081

Alte Dokumentnummer

N2181111563Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1336/NOR12019081

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