Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1336, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1336

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1336

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Bedingung des Vergütungsvertrages (Conventional-Strafe).

Paragraph 1336,
  1. Absatz einsDie vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet werden solle (Paragraph 912,). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.
  2. Absatz 2In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu mäßigen.
  3. Absatz 3Der Gläubiger kann neben einer Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen. Ist der Schuldner ein Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG, so muss dies im Einzelnen ausgehandelt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXII Abs. 1, BGBl. I Nr. 120/2005.

Schlagworte

Vertragsstrafe, pauschalierter Schadenersatz, Pönale

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40070132

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1336/NOR40070132