Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/17/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/17/0238

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LAO Wr 1962 §160a Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Z in Linz, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. Dezember 2001, Zl. RV1560/1-10/2001, betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Werbeabgabe für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat an Werbeabgabe für das Jahr 2000 im Zeitraum zwischen 11. August 2000 und 14. Februar 2001 insgesamt einen Betrag von S 330.499,-- selbst berechnet und entrichtet. Am 13. März 2001 erklärte die Beschwerdeführerin die Werbeabgabe für das Jahr 2000 mit S 330.498,-- (richtig wohl:

S 330.499,--).

     Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 24. Juli 2001 wurde die

Werbeabgabe für das Jahr 2000 mit S 330.499,-- festgesetzt.

     Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung,

wobei sie die Auffassung vertrat, die Bestimmungen des Werbeabgabegesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, (im Folgenden: WerbeAbgG), seien verfassungswidrig und verstießen gegen Gemeinschaftsrecht. Die Beschwerdeführerin beantragte unter einem die Aussetzung der Einhebung der Werbeabgabe.

Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 13. September 2001 wurde der Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, der Werbeabgabenbescheid weiche nicht von ihrer Abgabenerklärung ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin gleichfalls Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2001 wurde die Berufung gegen den die Aussetzung der Einhebung der Abgabe verweigernden Bescheid des Finanzamtes Linz vom 13. September 2001 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (im Folgenden: BAO), sei die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liege, zurückzuführen sei. Gemäß Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera b, BAO sei die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabenpflichtigen abweiche. Vorliegendenfalls habe die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Berufung die Auffassung vertreten, es sei keine Werbeabgabe zu entrichten. Dieses Vorbringen habe bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 212 a, Absatz eins, und 2 Litera b, BAO vorlägen, außer Betracht zu bleiben. Maßgeblich sei, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid von den Erklärungen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Abgabenverfahren nicht abgewichen habe.

Darüber hinaus liege im gegenständlichen Fall aber auch keine Nachforderung im Sinne des Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO vor. Die Beschwerdeführerin habe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WerbeAbgG monatlich die Werbeabgabe selbst berechnet, der erstinstanzlichen Behörde bekannt gegeben und entrichtet. Im erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 24. Juli 2001 sei die Werbeabgabe in Höhe der geleisteten monatlichen Zahlungen festgesetzt worden. Es ergebe sich aus diesem mit Berufung angefochtenen Bescheid daher keine Nachforderung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin machte sie geltend, Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera b, BAO sei gleichheitswidrig. Die Beschwerdeführerin sei aus dem Grunde der Paragraphen 119, 120, BAO verpflichtet, richtige Abgabenerklärungen abzugeben. Dies bedeute, dass ihre Abgabenerklärungen auch einer verfassungswidrigen Rechtslage zu entsprechen hätten. Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera b, BAO würde daher einen

sich rechtswidrig verhaltenden Steuerpflichtigen gegenüber einem

sich rechtmäßig verhaltenden Steuerpflichtigen begünstigen. Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera a, BAO stelle insoweit keinen ausreichenden Ausgleich dar. Ebenso, so heißt es in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, wenn die Zuerkennung der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe vom Entstehen einer Nachforderung abhänge.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, B 192/02-3, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerde behaupte die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer als verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Bestimmung, nämlich des Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera b, BAO. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Aussetzung der Einhebung der Werbeabgabe verletzt. Sie macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, sowie Paragraph 4, Absatz eins, bis 3 WerbeAbgG lauten:

"§ 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.

...

Paragraph 3, ...

  1. Absatz 2,Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird.

...

Paragraph 4, (1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. ...

  1. Absatz 2,Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
  2. Absatz 3,Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen."

Paragraph 212 a, Absatz eins, 2, und 5 BAO in der Fassung der wiedergegebenen Teile dieser Gesetzesbestimmung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, lautet (auszugsweise):

"§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

     (2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

     a)        insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig

erfolgversprechend erscheint, oder

     b)        insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten

angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des

Abgabepflichtigen abweicht, oder

     c)        wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine

Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

...

  1. Absatz 5,Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. ..."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Beschwerdeführerin ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera b, BAO und vertritt weiters mit näherer Begründung die Auffassung, die Abgabe einer Steuererklärung stelle kein Anbringen im Sinne des Paragraph 212 a, BAO dar. Hilfsweise vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, bei verfassungskonformer Interpretation der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung ergebe sich, dass ihr Aussetzungsantrag berechtigt sei.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nicht nur auf den Ausschlussgrund des Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera b, BAO (bzw. auf das Fehlen der entsprechenden in Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO geregelten Voraussetzung) gestützt, sondern auch darauf, dass aus dem mit Berufung angefochtenen Abgabenbescheid des Finanzamtes Linz vom 24. Juli 2001 keine Nachforderung resultierte, zumal die darin vorgeschriebene Abgabe von der Beschwerdeführerin bereits entrichtet worden war.

Diesem selbstständig tragenden Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides tritt die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen. Sie ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, ist doch unter "Nachforderung" im Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164, sowie das zur entsprechenden Bestimmung des Paragraph 160 a, Absatz eins, der Wiener Abgabenordnung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1988, ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1994, Zl. 92/17/0152). Vorliegendenfalls resultierte aber aus der Abgabenfestsetzung vom 24. Juli 2001 keine weitere Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin, hatte sie den dort vorgeschriebenen Abgabenbetrag doch vor Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides bereits entrichtet.

Schon aus diesem Grunde ist der belangten Behörde kein vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender Vollzugsfehler vorzuwerfen.

Gegen die vorliegendenfalls von der belangten Behörde zu Recht verneinte in Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO umschriebene Voraussetzung des Resultierens einer Nachforderung aus dem mit Berufung angefochtenen Abgabenbescheid sind beim Verwaltungsgerichtshof - ebenso wenig wie bereits beim Verfassungsgerichtshof - Bedenken vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes entstanden. Es erweist sich nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch unmittelbar evident, dass die Einhebung einer Abgabe nur dann ausgesetzt werden kann, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen. Dies ist aber bei einer bereits entrichteten Abgabe nicht der Fall vergleiche im Übrigen zur Zumutbarkeit, Abgaben auf Grund eines als verfassungswidrig erachteten Gesetzes zunächst selbst zu bemessen und zu entrichten und sodann im Wege eines Antrages auf Rückerstattung derselben die Verfassungswidrigkeit geltend zu machen, etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1995, Zl. 93/17/0404, und vom 26. April 1999, Zl. 99/17/0173, je mwN aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, deren Begründungen hier mit der Maßgabe zutreffen, dass vorliegendenfalls die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht im Wege eines Rückerstattungsantrages, sondern etwa im Wege des gemäß Paragraph 4, Absatz 3, WerbeAbgG vorgesehenen Veranlagungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 17. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170238.X00

Im RIS seit

27.02.2003

Dokumentnummer

JWT_2002170238_20021017X00

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