Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. November 2001 wurde den Beschwerdeführern auf Grund der §§ 20 und 21 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 62/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 13/2000, sowie der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Reichenfels vom 9. Dezember 1993, zuletzt geändert am 14. Dezember 2000, für das Abgabenjahr 2001 die Kanalbereitstellungsgebühr mit S 2.947,10 und die Kanalgebühr mit S 3.176,20 vorgeschrieben. Die erstinstanzliche Behörde verfügte die Zustellung dieser Erledigung an "GM und H". Ein Rückschein betreffend die Zustellung dieser Erledigung findet sich nicht im Akt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. November 2001 wurde den Beschwerdeführern auf Grund der Paragraphen 20, und 21 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2000,, sowie der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Reichenfels vom 9. Dezember 1993, zuletzt geändert am 14. Dezember 2000, für das Abgabenjahr 2001 die Kanalbereitstellungsgebühr mit S 2.947,10 und die Kanalgebühr mit S 3.176,20 vorgeschrieben. Die erstinstanzliche Behörde verfügte die Zustellung dieser Erledigung an "GM und H". Ein Rückschein betreffend die Zustellung dieser Erledigung findet sich nicht im Akt.
Gegen diese Erledigung erhoben die Beschwerdeführer am 6. Dezember 2001 Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Jänner 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde verfügte die Zustellung des Berufungsbescheides gleichfalls an "GM und H". Die Zustellung dieser Erledigung erfolgte im Wege eines an "GM u. H" adressierten internationalen Rückscheinbriefes. Nach dem Inhalt dieses Rückscheinbriefes erfolgte die Übernahme der Sendung am 23. Jänner 2002 durch die Zweitbeschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine als "Einspruch" bezeichnete Vorstellung des Erstbeschwerdeführers, welche ihrem Inhalt nach aber auch erkennen lässt, dass eine Mehrheit von Personen einschreiten möchte.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2002 wurde die beiden Beschwerdeführern zugerechnete Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde verfügte die Zustellung ihres Vorstellungsbescheides mit Rückschein an "Herrn M und Frau HG".
Der an "Hr. M u. HG" adressierte internationale Rückscheinbrief wurde am 3. Juni 2002 vom Erstbeschwerdeführer übernommen.
Weder der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Jänner 2002 noch der Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2002 enthalten einen Hinweis gemäß § 81 Abs. 1 letzter Halbsatz der Kärntner Landesabgabenordnung 1991, LGBl. Nr. 128 (im Folgenden: Krnt LAO).Weder der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Jänner 2002 noch der Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2002 enthalten einen Hinweis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, letzter Halbsatz der Kärntner Landesabgabenordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr. 128 (im Folgenden: Krnt LAO).
Mit einer am 7. Juni 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe begehrte der Erstbeschwerdeführer die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Vorstellungsbescheid bis zum 15. August 2002.
Nach Erteilung einer entsprechenden Rechtsbelehrung erhob der Erstbeschwerdeführer am 5. Juli 2002 (Datum der Postaufgabe) eine nicht anwaltlich gefertigte Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Mit Berichterverfügung vom 12. Juli 2002 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Erstbeschwerdeführer eine Verbesserung der Beschwerde binnen 4 Wochen, insbesondere durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, auf.
Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Erstbeschwerdeführer am 20. Juli 2002 zugestellt.
Auf Grund dieses Auftrages langte ein am 14. August 2002 zur Post gegebener anwaltlich gefertigter Schriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG ein, in welchem unter "Beschwerdeführer" nunmehr erstmals auch die Zweitbeschwerdeführerin aufscheint.Auf Grund dieses Auftrages langte ein am 14. August 2002 zur Post gegebener anwaltlich gefertigter Schriftsatz gemäß Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz VwGG ein, in welchem unter "Beschwerdeführer" nunmehr erstmals auch die Zweitbeschwerdeführerin aufscheint.
In ihrer Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf richtige Anwendung des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, insbesondere seines § 25 Abs. 3 verletzt.In ihrer Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf richtige Anwendung des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, insbesondere seines Paragraph 25, Absatz 3, verletzt.
Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete keine Gegenschrift.
Über diesbezügliche Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die belangte Behörde mit, dass sich in der am 3. Juni 2002 zugestellten Sendung nur eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides befunden habe. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, ob bzw. wann der Zweitbeschwerdeführerin der Inhalt dieses Bescheides zur Kenntnis gelangte, sowie ob bzw. wann ihr die Ausfertigung (etwa durch Übergabe seitens des Erstbeschwerdeführers) tatsächlich zugekommen ist, teilten die Beschwerdeführer mit, der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin lediglich vom Inhalt des angefochtenen Bescheides in Kenntnis gesetzt. Dies sei unmittelbar nach der Übernahme des Bescheides durch ihn am 3. Juni 2002 erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem hinsichtlich der Spruchpunkte I und II Z 1 gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei Ziffer eins, gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zur Nichtstattgebung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf Erstreckung der Beschwerdefrist:
Die in § 26 Abs. 1 VwGG vorgesehene sechswöchige Beschwerdefrist ist unerstreckbar (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 1968, Slg. Nr. 7359/A, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG vorgesehene sechswöchige Beschwerdefrist ist unerstreckbar vergleiche den hg. Beschluss vom 27. Mai 1968, Slg. Nr. 7359/A, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer die Beschwerdefrist ohnedies gewahrt hat.
2. Zur Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
§ 78, § 80 Abs. 4, § 81 Abs. 1 und § 149 Krnt LAO lauten: Paragraph 78,, Paragraph 80, Absatz 4,, Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 149, Krnt LAO lauten:
"§ 78
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, vorzunehmen.Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,, vorzunehmen.
...
§ 80Paragraph 80
...
(4)Absatz 4,Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht § 81 anzuwenden ist, aus den im Abs 1 angeführten Gründen der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht Paragraph 81, anzuwenden ist, aus den im Absatz eins, angeführten Gründen der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 81Paragraph 81
(1)Absatz eins,Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
...
§ 149Paragraph 149
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist."
§ 7, § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 (im Folgenden: ZustellG), welche allesamt Teil des Abschnittes I "Allgemeine Bestimmungen" desselben darstellen, lauten: Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (im Folgenden: ZustellG), welche allesamt Teil des Abschnittes römisch eins "Allgemeine Bestimmungen" desselben darstellen, lauten:
"Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Paragraph 7, Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
...
§ 9. ... Paragraph 9, ...
...
(3)Absatz 3,Wird ein Anbringen von mehreren Personen oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
...
Besondere Fälle der Zustellung
§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."Paragraph 11, (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen."
Abschnitt II des genannten Gesetzes regelt gemäß seiner Überschrift die "Vornahme der Zustellung".Abschnitt römisch zwei des genannten Gesetzes regelt gemäß seiner Überschrift die "Vornahme der Zustellung".
Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenfels vom 9. Dezember 1993, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, in der Stammfassung dieser Verordnungsbestimmung sind zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühren die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, und 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenfels vom 9. Dezember 1993, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, in der Stammfassung dieser Verordnungsbestimmung sind zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühren die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.
Die belangte Behörde hat vorliegendenfalls als Vorstellungsbehörde in einer Abgabenangelegenheit entschieden. Nun trifft zwar § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, für das Verfahren vor der Vorstellungsbehörde einzelne Anordnungen, regelt jedoch - im Gegensatz zu einzelnen anderen Gemeindeordnungen - nicht, welches Verfahrensgesetz im Vorstellungsverfahren grundsätzlich anzuwenden ist. Damit ergibt sich wohl im Allgemeinen gemäß Art. II Abs. 2 A Z 1 EGVG die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, nicht jedoch in den Angelegenheiten der Abgaben (auch der Gemeinden). Denn dies träfe nach Art. II Abs. 5 EGVG nur dann zu, wenn dies ausdrücklich vorgesehen wäre. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen auch die Vorstellungsbehörde die Kärntner Abgabenordnung und nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden hat, wenn das Verfahren vor der Gemeindebehörde Abgaben im Verständnis der zitierten Bestimmungen des EGVG betraf, zu denen unzweifelhaft auch die von den Gemeinden erhobenen Kanalgebühren gehören (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1978, Zlen. 2096, 2097/78, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2000, Zl. 95/17/0188).Die belangte Behörde hat vorliegendenfalls als Vorstellungsbehörde in einer Abgabenangelegenheit entschieden. Nun trifft zwar Paragraph 95, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, für das Verfahren vor der Vorstellungsbehörde einzelne Anordnungen, regelt jedoch - im Gegensatz zu einzelnen anderen Gemeindeordnungen - nicht, welches Verfahrensgesetz im Vorstellungsverfahren grundsätzlich anzuwenden ist. Damit ergibt sich wohl im Allgemeinen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, A Ziffer eins, EGVG die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, nicht jedoch in den Angelegenheiten der Abgaben (auch der Gemeinden). Denn dies träfe nach Artikel römisch zwei, Absatz 5, EGVG nur dann zu, wenn dies ausdrücklich vorgesehen wäre. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen auch die Vorstellungsbehörde die Kärntner Abgabenordnung und nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden hat, wenn das Verfahren vor der Gemeindebehörde Abgaben im Verständnis der zitierten Bestimmungen des EGVG betraf, zu denen unzweifelhaft auch die von den Gemeinden erhobenen Kanalgebühren gehören vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1978, Zlen. 2096, 2097/78, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2000, Zl. 95/17/0188).
In Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen formellen Adressierung des Vorstellungsbescheides an beide Beschwerdeführer gilt Folgendes:
Gemäß dem nach dem Vorgesagten maßgeblichen § 78 Krnt LAO sind Zustellungen nach dem ZustellG vorzunehmen, soweit das erstgenannte Gesetz nicht anderes bestimmt.Gemäß dem nach dem Vorgesagten maßgeblichen Paragraph 78, Krnt LAO sind Zustellungen nach dem ZustellG vorzunehmen, soweit das erstgenannte Gesetz nicht anderes bestimmt.
Gemäß § 11 Abs. 1 ZustellG sind Zustellungen im Ausland - und um eine solche handelt es sich vorliegendenfalls - nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, vorzunehmen. Aus dem Begriff "allenfalls" in der zitierten Norm ist zu entnehmen, dass die Zustellung nur dann nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, vorzunehmen ist, wenn und soweit keine den Gegenstand regelnde internationalen Vereinbarungen bestehen (vgl. hiezu auch Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 4 zu § 11 ZustellG).Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG sind Zustellungen im Ausland - und um eine solche handelt es sich vorliegendenfalls - nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, vorzunehmen. Aus dem Begriff "allenfalls" in der zitierten Norm ist zu entnehmen, dass die Zustellung nur dann nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, vorzunehmen ist, wenn und soweit keine den Gegenstand regelnde internationalen Vereinbarungen bestehen vergleiche hiezu auch Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anmerkung 4, zu Paragraph 11, ZustellG).
Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 3 sowie Art. 10 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, lauten (auszugsweise):Artikel eins, Absatz eins, und 2, Artikel 3, sowie Artikel 10, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen
Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, ... nach Maßgabe dieses
Vertrags Amts- und Rechtshilfe.
(2) Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 wird nicht geleistet in
1. Abgabensachen, ...
...
Artikel 3
Amts- und Rechtshilfe wird nach dem Recht des ersuchten
Staates geleistet.
...
Zustellungen
Artikel 10
(1)Absatz eins,Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen 'Eigenhändig' und 'Rückschein' zu versenden. ..."
In den Materialien zu diesem Vertrag (740 BlgNR XVII. GP, 8) heißt es zu Art. 10:In den Materialien zu diesem Vertrag (740 BlgNR römisch siebzehn. GP, 8) heißt es zu Artikel 10 :
"Der Abs. 1 dieser Bestimmung legt fest, dass eine direkte Postzustellung zwischen den beiden Vertragsstaaten zulässig ist. Dabei ist nach den Vorschriften des Weltpostvertrages vorzugehen.""Der Absatz eins, dieser Bestimmung legt fest, dass eine direkte Postzustellung zwischen den beiden Vertragsstaaten zulässig ist. Dabei ist nach den Vorschriften des Weltpostvertrages vorzugehen."
Da die hier vorgeschriebenen Kanalgebühren in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 des Schlussprotokolls des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1954, nicht als "Abgaben" im Verständnis des Art. 1 Abs. 2 Z 1 des Vertrages über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen aufzufassen sind (vgl. zu den - in Ansehung des fehlenden steuerlichen Charakters - ähnlichen Parkgebühren die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 202/2002), ist für die Vornahme der in Rede stehenden Zustellung der zuletzt genannte Vertrag BGBl. Nr. 526/1990 maßgeblich.Da die hier vorgeschriebenen Kanalgebühren in Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz eins, des Schlussprotokolls des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1954,, nicht als "Abgaben" im Verständnis des Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Vertrages über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen aufzufassen sind vergleiche zu den - in Ansehung des fehlenden steuerlichen Charakters - ähnlichen Parkgebühren die Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,), ist für die Vornahme der in Rede stehenden Zustellung der zuletzt genannte Vertrag Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990, maßgeblich.
Art. 10 des Abkommens BGBl. Nr. 526/1990 bestimmt, dass Schriftstücke in Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt werden (diesen Weg hat die belangte Behörde auch gewählt). Wie den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu dieser Vertragsbestimmung zu entnehmen ist, sind damit die Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint.Artikel 10, des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990, bestimmt, dass Schriftstücke in Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt werden (diesen Weg hat die belangte Behörde auch gewählt). Wie den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu dieser Vertragsbestimmung zu entnehmen ist, sind damit die Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint.
Für die vorliegendenfalls am 3. Juni 2002 erfolgte Zustellung war demnach zunächst der am 14. September 1994 in Seoul abgeschlossene Weltpostvertrag (vgl. die Genehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, dBGBl. 1998 II S. 2082, und für Österreich BGBl. III Nr. 26/1999) maßgeblich, weil der vom österreichischen Nationalrat mit BGBl. III Nr. 61/2002 genehmigte, am 15. September 1999 in Beijing abgeschlossene Weltpostvertrag für die Bundesrepublik Deutschland erst mit 8. November 2002 in Kraft getreten ist (vgl. die diesbezügliche Kundmachung dBGBl. II 2003 S. 327).Für die vorliegendenfalls am 3. Juni 2002 erfolgte Zustellung war demnach zunächst der am 14. September 1994 in Seoul abgeschlossene Weltpostvertrag vergleiche die Genehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, dBGBl. 1998 römisch zwei S. 2082, und für Österreich Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 1999,) maßgeblich, weil der vom österreichischen Nationalrat mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2002, genehmigte, am 15. September 1999 in Beijing abgeschlossene Weltpostvertrag für die Bundesrepublik Deutschland erst mit 8. November 2002 in Kraft getreten ist vergleiche die diesbezügliche Kundmachung dBGBl. II 2003 S. 327).
Der sohin maßgebliche erstgenannte Vertrag regelt in Art. 16 Z 1, dass Briefsendungen eingeschrieben versendet werden können. Gemäß Art. 17 Z 1 können Briefsendungen im Verkehr zwischen Verwaltungen, die diesen Dienst eingeführt haben, als Sendungen mit bestätigter Abgabe versendet werden. Gemäß Art. 20 Z 1 kann der Absender einer Einschreibsendung, einer Sendung mit bestätigter Abgabe oder einer Wertsendung zum Zeitpunkt der Aufgabe gegen Bezahlung einer Gebühr einen Rückschein verlangen.Der sohin maßgebliche erstgenannte Vertrag regelt in Artikel 16, Ziffer eins,, dass Briefsendungen eingeschrieben versendet werden können. Gemäß Artikel 17, Ziffer eins, können Briefsendungen im Verkehr zwischen Verwaltungen, die diesen Dienst eingeführt haben, als Sendungen mit bestätigter Abgabe versendet werden. Gemäß Artikel 20, Ziffer eins, kann der Absender einer Einschreibsendung, einer Sendung mit bestätigter Abgabe oder einer Wertsendung zum Zeitpunkt der Aufgabe gegen Bezahlung einer Gebühr einen Rückschein verlangen.
Der Vertrag enthält jedoch keine Regelung, wonach die Zustellung einer einzigen (eingeschriebenen) Briefsendung an mehrere Adressaten zulässig wäre bzw. dass die Zustellung einer solchen Briefsendung an einen angegebenen Adressaten auch gleichzeitig jene an andere Adressaten bewirkte. Vielmehr verwendet er den Begriff "Empfangsberechtigter", bzw. "Empfänger", jedenfalls insoweit er sich auf eine einzige Briefsendung bezieht, stets in der Einzahl (vgl. etwa Art. 2, bzw. Art. 27 Z 1; Art. 28 Z 1 bezieht sich demgegenüber auf mehrere Sendungen).Der Vertrag enthält jedoch keine Regelung, wonach die Zustellung einer einzigen (eingeschriebenen) Briefsendung an mehrere Adressaten zulässig wäre bzw. dass die Zustellung einer solchen Briefsendung an einen angegebenen Adressaten auch gleichzeitig jene an andere Adressaten bewirkte. Vielmehr verwendet er den Begriff "Empfangsberechtigter", bzw. "Empfänger", jedenfalls insoweit er sich auf eine einzige Briefsendung bezieht, stets in der Einzahl vergleiche etwa Artikel 2,, bzw. Artikel 27, Ziffer eins,; Artikel 28, Ziffer eins, bezieht sich demgegenüber auf mehrere Sendungen).
Gemäß Art. 3 des Abkommens BGBl. Nr. 526/1990 ist Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates zu leisten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der oben erwähnte Weltpostvertrag in Verbindung mit Art. 10 des zitierten Abkommens die Vornahme der Zustellung behördlicher Schriftstücke in Verwaltungsverfahren an Empfänger mit Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat abschließend regelt oder ob gemäß Art. 3 dieses Abkommens für die Frage, ob eine Zustellung von Erledigungen österreichischer Behörden in der Bundesrepublik Deutschland rechtswirksam vorgenommen wurde, (daneben) auch den Bestimmungen des deutschen Zustellrechtes Bedeutung zukommt:Gemäß Artikel 3, des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990, ist Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates zu leisten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der oben erwähnte Weltpostvertrag in Verbindung mit Artikel 10, des zitierten Abkommens die Vornahme der Zustellung behördlicher Schriftstücke in Verwaltungsverfahren an Empfänger mit Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat abschließend regelt oder ob gemäß Artikel 3, dieses Abkommens für die Frage, ob eine Zustellung von Erledigungen österreichischer Behörden in der Bundesrepublik Deutschland rechtswirksam vorgenommen wurde, (daneben) auch den Bestimmungen des deutschen Zustellrechtes Bedeutung zukommt:
Auch nach deutschem Zustellrecht muss bei Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch Zustellung an mehrere Adressaten (wenn diese keinen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt oder sich nicht gegenseitig zu Bevollmächtigten bestellt haben) für jeden von ihnen eine eigene Ausfertigung zugestellt werden. Dies gilt auch für Ehegatten und Miteigentümer (vgl. hiezu Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, RZ 33 zu § 41).Auch nach deutschem Zustellrecht muss bei Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch Zustellung an mehrere Adressaten (wenn diese keinen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt oder sich nicht gegenseitig zu Bevollmächtigten bestellt haben) für jeden von ihnen eine eigene Ausfertigung zugestellt werden. Dies gilt auch für Ehegatten und Miteigentümer vergleiche hiezu Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, RZ 33 zu Paragraph 41,).
Aus all diesen Bestimmungen ist somit nicht ableitbar, dass die Übernahme einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides durch den Erstbeschwerdeführer deren Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin bewirkt hätte.
§ 78 Krnt LAO ordnet jedoch an, dass Bestimmungen dieses Gesetzes den Zustellregeln des Zustellgesetzes vorgehen. Daraus könnte abgeleitet werden, dass die Anwendbarkeit der oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 80 Abs. 4 bzw. des § 81 Abs. 1 Krnt LAO durch § 11 Abs. 1 ZustellG nicht von Vornherein ausgeschlossen wäre. Damit ist freilich für die Wirksamkeit der Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin nichts gewonnen: Paragraph 78, Krnt LAO ordnet jedoch an, dass Bestimmungen dieses Gesetzes den Zustellregeln des Zustellgesetzes vorgehen. Daraus könnte abgeleitet werden, dass die Anwendbarkeit der oben wiedergegebenen Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, bzw. des Paragraph 81, Absatz eins, Krnt LAO durch Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG nicht von Vornherein ausgeschlossen wäre. Damit ist freilich für die Wirksamkeit der Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin nichts gewonnen:
Zunächst gilt, dass § 80 Abs. 4 Krnt LAO ausdrücklich gegenüber § 81 Abs. 1 Krnt LAO subsidiär anzuwenden ist. Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustellG wird durch beide vorgenannten Bestimmungen in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich verdrängt.Zunächst gilt, dass Paragraph 80, Absatz 4, Krnt LAO ausdrücklich gegenüber Paragraph 81, Absatz eins, Krnt LAO subsidiär anzuwenden ist. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG wird durch beide vorgenannten Bestimmungen in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich verdrängt.
Vorliegendenfalls könnte daher allenfalls § 81 Abs. 1 Krnt LAO maßgeblich sein, weil eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet wurde, die (nach Maßgabe des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides) dieselbe abgabenrechtliche Leistung schuldeten. § 81 Abs. 1 Krnt LAO bildet im Beschwerdefall aber schon deshalb keine Grundlage für eine wirksame Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin, weil die Ausfertigungen der Erledigung der belangten Behörde keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielten. Zu der gegenüber beiden Beschwerdeführern wirksamen Erlassung des gegenständlichen Vorstellungsbescheides durch - allenfalls zulässige - Zustellung gemäß § 81 Abs. 1 Krnt LAO wäre es daher erforderlich gewesen, abweichend von seiner materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung dieser Erledigung an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. September 1977, Zl. 682/77 (Slg. Nr. 9383/A), ausgesprochen, dass eine Sendung, die an beide Ehegatten adressiert ist und deren Zustellnachweis von einem Ehegatten unterfertigt wurde, nicht als dem anderen Ehegatten im Wege der Ersatzzustellung rechtswirksam zugestellt gelten kann. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 24. Mai 2002 durch persönliche Ausfolgung an den Erstbeschwerdeführer nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin wirksam werden konnte.Vorliegendenfalls könnte daher allenfalls Paragraph 81, Absatz eins, Krnt LAO maßgeblich sein, weil eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet wurde, die (nach Maßgabe des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides) dieselbe abgabenrechtliche Leistung schuldeten. Paragraph 81, Absatz eins, Krnt LAO bildet im Beschwerdefall aber schon deshalb keine Grundlage für eine wirksame Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin, weil die Ausfertigungen der Erledigung der belangten Behörde keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielten. Zu der gegenüber beiden Beschwerdeführern wirksamen Erlassung des gegenständlichen Vorstellungsbescheides durch - allenfalls zulässige - Zustellung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Krnt LAO wäre es daher erforderlich gewesen, abweichend von seiner materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung dieser Erledigung an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. September 1977, Zl. 682/77 (Slg. Nr. 9383/A), ausgesprochen, dass eine Sendung, die an beide Ehegatten adressiert ist und deren Zustellnachweis von einem Ehegatten unterfertigt wurde, nicht als dem anderen Ehegatten im Wege der Ersatzzustellung rechtswirksam zugestellt gelten kann. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 24. Mai 2002 durch persönliche Ausfolgung an den Erstbeschwerdeführer nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin wirksam werden konnte.
Nach dem Vorgesagten bewirkte die Übernahme des angefochtenen Bescheides durch den Erstbeschwerdeführer nach den maßgeblichen Zustellvorschriften keine Bescheiderlassung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin.
Es war sodann zu prüfen, ob - allenfalls - eine Heilung dieses Zustellmangels bewirkt wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des § 7 ZustellG, oder aber die in § 11 Abs. 1 ZustellG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes I "Allgemeine Bestimmungen" bildende - § 11 Abs. 1 ZustellG lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes II ZustellG hinsichtlich der "Vornahme der Zustellung" für den Fall anordnet, dass die Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des § 7 ZustellG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt II geregelten Vornahme der Zustellung. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist (so auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/01/0244, und vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0348, wobei die Aussagen des letztgenannten Erkenntnisses in Ansehung des für Parkometerstrafsachen maßgeblichen Rechtshilfeabkommens vor dem Hintergrund der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2002 jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden können), es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergebe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 28. Dezember 1997, Zl. 97/11/0234), was hier jedoch nicht der Fall ist.Es war sodann zu prüfen, ob - allenfalls - eine Heilung dieses Zustellmangels bewirkt wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des Paragraph 7, ZustellG, oder aber die in Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes römisch eins "Allgemeine Bestimmungen" bildende - Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes römisch zwei ZustellG hinsichtlich der "Vornahme der Zustellung" für den Fall anordnet, dass die Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des Paragraph 7, ZustellG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt römisch zwei geregelten Vornahme der Zustellung. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich Paragraph 7, ZustellG maßgeblich ist (so auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/01/0244, und vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0348, wobei die Aussagen des letztgenannten Erkenntnisses in Ansehung des für Parkometerstrafsachen maßgeblichen Rechtshilfeabkommens vor dem Hintergrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002, jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden können), es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergebe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 28. Dezember 1997, Zl. 97/11/0234), was hier jedoch nicht der Fall ist.
Eine Heilung des Zustellmangels durch Zukommen einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an die Zweitbeschwerdeführerin nach § 7 ZustellG konnte diesfalls aber schon deshalb nicht eintreten, weil nach ihren unwiderlegten Angaben eine Weitergabe der Bescheidausfertigung durch den Erstbeschwerdeführer an sie nicht erfolgt ist. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Heilung des oben aufgezeigten Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG in der hier vorliegenden Konstellation gleichfalls nicht in Betracht (vgl. hiezu das zu der dem § 81 Abs. 1 Krnt LAO vergleichbaren Bestimmung des § 76 Abs. 1 NÖ AO 1977 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1996, Zl. 94/17/0320).Eine Heilung des Zustellmangels durch Zukommen einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an die Zweitbeschwerdeführerin nach Paragraph 7, ZustellG konnte diesfalls aber schon deshalb nicht eintreten, weil nach ihren unwiderlegten Angaben eine Weitergabe der Bescheidausfertigung durch den Erstbeschwerdeführer an sie nicht erfolgt ist. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Heilung des oben aufgezeigten Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustellG in der hier vorliegenden Konstellation gleichfalls nicht in Betracht vergleiche hiezu das zu der dem Paragraph 81, Absatz eins, Krnt LAO vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, NÖ AO 1977 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1996, Zl. 94/17/0320).
Nach dem Vorgesagten ist davon auszugehen, dass eine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht erfolgt ist.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerdeführung auf § 26 Abs. 2 VwGG stützen wollte, gibt sie nicht zu erkennen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1996, Zl. 94/17/0290, und vom 12. August 1997, Zl. 97/17/0225). Im Übrigen wäre die vorliegende Beschwerde, sollte sie sich auf § 26 Abs. 2 VwGG stützen wollen, verspätet, zumal diesfalls der Bescheid nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung als an dem Tag zugestellt gälte, an dem die Beschwerdeführerin von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hätte, was nach ihrem Vorbringen unmittelbar nach Übernahme des Bescheides am 3. Juni 2002 geschehen ist, während sie erst in der am 14. August 2002 zur Post gegebenen Verbesserung des ursprünglich lediglich vom Erstbeschwerdeführer eingebrachten Schriftsatzes zu erkennen gegeben hat, gleichfalls Beschwerde erheben zu wollen. Der Zweitbeschwerdeführerin ist daher keinesfalls zu unterstellen, sie habe eine verspätete auf § 26 Abs. 2 VwGG gestützte Beschwerde erheben wollen.Dass die Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerdeführung auf Paragraph 26, Absatz 2, VwGG stützen wollte, gibt sie nicht zu erkennen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1996, Zl. 94/17/0290, und vom 12. August 1997, Zl. 97/17/0225). Im Übrigen wäre die vorliegende Beschwerde, sollte sie sich auf Paragraph 26, Absatz 2, VwGG stützen wollen, verspätet, zumal diesfalls der Bescheid nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung als an dem Tag zugestellt gälte, an dem die Beschwerdeführerin von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hätte, was nach ihrem Vorbringen unmittelbar nach Übernahme des Bescheides am 3. Juni 2002 geschehen ist, während sie erst in der am 14. August 2002 zur Post gegebenen Verbesserung des ursprünglich lediglich vom Erstbeschwerdeführer eingebrachten Schriftsatzes zu erkennen gegeben hat, gleichfalls Beschwerde erheben zu wollen. Der Zweitbeschwerdeführerin ist daher keinesfalls zu unterstellen, sie habe eine verspätete auf Paragraph 26, Absatz 2, VwGG gestützte Beschwerde erheben wollen.
Aus diesem Grund steht der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.Aus diesem Grund steht der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, sodass diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Eine Kostenersatzpflicht der Zweitbeschwerdeführerin für Aktenvorlage und Erstattung der Gegenschrift der belangten Behörde kommt hier nicht in Betracht, weil das Vorverfahren nur in Ansehung des Erstbeschwerdeführers eingeleitet wurde.
3. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides nach Maßgabe der in § 11 Abs. 1 ZustellG verwiesenen Normen zumindestens an den Erstbeschwerdeführer "ordnungsgemäß" erfolgt ist. Jedenfalls auf Grund der nach dem Vorgesagten anwendbaren Heilungsbestimmung des § 7 ZustellG ist davon auszugehen, dass durch das tatsächliche Zukommen einer (auch) für ihn bestimmten Ausfertigung an ihn eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels eingetreten ist.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides nach Maßgabe der in Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG verwiesenen Normen zumindestens an den Erstbeschwerdeführer "ordnungsgemäß" erfolgt ist. Jedenfalls auf Grund der nach dem Vorgesagten anwendbaren Heilungsbestimmung des Paragraph 7, ZustellG ist davon auszugehen, dass durch das tatsächliche Zukommen einer (auch) für ihn bestimmten Ausfertigung an ihn eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels eingetreten ist.
Im Übrigen gelten die eben angestellten Erwägungen in Ansehung der formellen Adressierung des Vorstellungsbescheides und dessen Zustellung in der BRD gleichermaßen für die formelle Adressierung der Abgabenbescheide selbst. Auch die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde hätte ihren Berufungsbescheid, dessen Ausfertigungen gleichfalls keinen Hinweis gemäß § 81 Abs. 1 Krnt LAO enthielten, formell an beide Beschwerdeführer adressieren und die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen verfügen und durchführen müssen. Die Zustellung des Berufungsbescheides der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Jänner 2002 durch eigenhändige Übernahme durch die Zweitbeschwerdeführerin bewirkte daher keine Bescheiderlassung gegenüber dem Erstbeschwerdeführer.Im Übrigen gelten die eben angestellten Erwägungen in Ansehung der formellen Adressierung des Vorstellungsbescheides und dessen Zustellung in der BRD gleichermaßen für die formelle Adressierung der Abgabenbescheide selbst. Auch die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde hätte ihren Berufungsbescheid, dessen Ausfertigungen gleichfalls keinen Hinweis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Krnt LAO enthielten, formell an beide Beschwerdeführer adressieren und die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen verfügen und durchführen müssen. Die Zustellung des Berufungsbescheides der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Jänner 2002 durch eigenhändige Übernahme durch die Zweitbeschwerdeführerin bewirkte daher keine Bescheiderlassung gegenüber dem Erstbeschwerdeführer.
Dieser war daher auch nicht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den ihm gegenüber gar nicht erlassenen Berufungsbescheid vom 21. Jänner 2002 legitimiert. Die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde hätte die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers daher zurückzuweisen gehabt. Zur Erlassung einer meritorischen Vorstellungsentscheidung war sie nicht zuständig (vgl. für den Fall der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zur meritorischen Erledigung der Berufung die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 93, zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).Dieser war daher auch nicht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den ihm gegenüber gar nicht erlassenen Berufungsbescheid vom 21. Jänner 2002 legitimiert. Die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde hätte die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers daher zurückzuweisen gehabt. Zur Erlassung einer meritorischen Vorstellungsentscheidung war sie nicht zuständig vergleiche für den Fall der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zur meritorischen Erledigung der Berufung die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 93, zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid über Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid über Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 23. Juni 2003