In allen anderen Fällen
sonst ...2 v.H. vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistung. ..."
In Streit steht im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die getroffene Vereinbarung dem Gebührentatbestand eines außergerichtlichen Vergleiches oder dem eines Ehepaktes zuzuordnen ist, wobei sich die belangte Behörde (auch in ihrer Gegenschrift) auf jene hg. Judikatur beruft, die in vorweg geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarungen Vergleiche iS. des § 1380 ABGB erblickt hat (siehe z.B. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, in Rz 11 bis 15 zu § 33 TP 20 GebG referierte hg. Judikatur).In Streit steht im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die getroffene Vereinbarung dem Gebührentatbestand eines außergerichtlichen Vergleiches oder dem eines Ehepaktes zuzuordnen ist, wobei sich die belangte Behörde (auch in ihrer Gegenschrift) auf jene hg. Judikatur beruft, die in vorweg geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarungen Vergleiche iS. des Paragraph 1380, ABGB erblickt hat (siehe z.B. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch eins, Stempel- und Rechtsgebühren, in Rz 11 bis 15 zu Paragraph 33, TP 20 GebG referierte hg. Judikatur).
Wesentlich ist dabei, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass auch im Rahmen von Ehepakten nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können, deren Aufgabe es ist, für den Fall der Scheidung eine Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse vorzunehmen (Fellner, a.a.O. Rz 11 und 16 sowie Rz 3 zu § 33 TP 11 GebG). Daraus folgt aber nicht, dass damit dem Gebührentatbestand nach § 33 TP 11 GebG gänzlich der Anwendungsbereich entzogen wäre, ist es doch definitionsgemäß gerade auch der Zweck von Ehepakten, eine Regelung der vermögensrechtlichen Beziehung der Eheleute während der Ehe und für den Fall der Auflösung der Ehe zu schaffen (Fellner, a.a.O. Rz 1 zu § 33 TP 11 GebG unter Berufung auf Schwind in Ehrenzweig3, Familienrecht 83).Wesentlich ist dabei, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass auch im Rahmen von Ehepakten nach Paragraph 33, TP 20 GebG gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können, deren Aufgabe es ist, für den Fall der Scheidung eine Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse vorzunehmen (Fellner, a.a.O. Rz 11 und 16 sowie Rz 3 zu Paragraph 33, TP 11 GebG). Daraus folgt aber nicht, dass damit dem Gebührentatbestand nach Paragraph 33, TP 11 GebG gänzlich der Anwendungsbereich entzogen wäre, ist es doch definitionsgemäß gerade auch der Zweck von Ehepakten, eine Regelung der vermögensrechtlichen Beziehung der Eheleute während der Ehe und für den Fall der Auflösung der Ehe zu schaffen (Fellner, a.a.O. Rz 1 zu Paragraph 33, TP 11 GebG unter Berufung auf Schwind in Ehrenzweig3, Familienrecht 83).
Es ist daher die Frage zu klären, ob die beschwerdegegenständliche Vereinbarung dem vom § 33 TP 11 GebG erfassten Geschäftskreis zuzurechnen ist, oder ob sie eine bloße Scheidungsfolgenvereinbarung darstellt, der eine vorbeugende Bereinigungs- bzw. Klarstellungsfunktion und damit Vergleichscharakter zukäme (vgl. dazu das Fellner, a.a.O. Rz 16 zu § 33 TP 20 GebG zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/16/0051).Es ist daher die Frage zu klären, ob die beschwerdegegenständliche Vereinbarung dem vom Paragraph 33, TP 11 GebG erfassten Geschäftskreis zuzurechnen ist, oder ob sie eine bloße Scheidungsfolgenvereinbarung darstellt, der eine vorbeugende Bereinigungs- bzw. Klarstellungsfunktion und damit Vergleichscharakter zukäme vergleiche , dazu das Fellner, a.a.O. Rz 16 zu Paragraph 33, TP 20 GebG zitierte hg. Erkenntnis Zl. 99/16/0051).
Dazu ist ein Blick darauf zu werfen, was die zivilrechtliche Standardliteratur und Judikatur unter einem Ehepakt und unter dem von den Vertragsparteien im vorliegenden Fall verwendeten Begriff der sog. Zugewinngemeinschaft versteht.
Das Wesen eines Ehepaktes ist darin gelegen, dass im Wege eines Notariatsaktes der (gemäß §§ 1233, 1237 ABGB) gesetzliche Güterstand der Gütertrennung geändert oder ergänzt wird (M. Bydlinski in Rummel, ABGB II3, Rz 2 zu § 1217 ABGB).Das Wesen eines Ehepaktes ist darin gelegen, dass im Wege eines Notariatsaktes der (gemäß Paragraphen 1233, 1237, ABGB) gesetzliche Güterstand der Gütertrennung geändert oder ergänzt wird (M. Bydlinski in Rummel, ABGB II3, Rz 2 zu Paragraph 1217, ABGB).
Ein Ehepakt liegt nur dann vor, wenn die vermögensrechtlichen Verhältnisse, wie sie sich als objektiv-rechtliche Ehefolgen darstellen, geändert werden (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12, 435), wobei Inhalt eines Ehepaktes auch eine Vereinbarung sein kann, mit der bei sonstiger Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung ein Nebenvertrag zum gesetzlichen Güterstand vereinbart wird (Weiss in Klang2, V, 684). Betreffend Änderungen oder Ergänzungen des gesetzlich vorgesehenen Güterstandes der Gütertrennung sind die Parteien nicht an die ihnen dazu vom Gesetz angebotenen Vertragstypen (zB Gütergemeinschaft, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt, etc.) gebunden, es besteht vielmehr vertragliche Gestaltungsfreiheit (Weiss in Klang, a.a.O. 679; Koziol/Welser, a.a.O. 436; M. Bydlinski in Rummel, a.a.O. Rz 7 zu § 1217 ABGB, mwN).Ein Ehepakt liegt nur dann vor, wenn die vermögensrechtlichen Verhältnisse, wie sie sich als objektiv-rechtliche Ehefolgen darstellen, geändert werden (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12, 435), wobei Inhalt eines Ehepaktes auch eine Vereinbarung sein kann, mit der bei sonstiger Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung ein Nebenvertrag zum gesetzlichen Güterstand vereinbart wird (Weiss in Klang2, römisch fünf, 684). Betreffend Änderungen oder Ergänzungen des gesetzlich vorgesehenen Güterstandes der Gütertrennung sind die Parteien nicht an die ihnen dazu vom Gesetz angebotenen Vertragstypen (zB Gütergemeinschaft, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt, etc.) gebunden, es besteht vielmehr vertragliche Gestaltungsfreiheit (Weiss in Klang, a.a.O. 679; Koziol/Welser, a.a.O. 436; M. Bydlinski in Rummel, a.a.O. Rz 7 zu Paragraph 1217, ABGB, mwN).
Eine vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abweichende, vertraglich zulässigerweise vereinbarte Variante ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft, worunter im allgemeinen verstanden wird, dass an sich Gütertrennung besteht, im Falle der Auflösung der Ehe jedoch jeder Teil einen (der Höhe nach von der getroffenen Vereinbarung abhängenden) Anspruch auf einen Anteil an demjenigen hat, was der andere Teil während der Ehe erworben hat (vgl. Koziol/Welser, a.a.O. 434; OGH 15.1.1997, 7 Ob 2390/96p; ebenso Faistenberger/Gschnitzer, Österreichisches Familienrecht2, 75).Eine vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abweichende, vertraglich zulässigerweise vereinbarte Variante ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft, worunter im allgemeinen verstanden wird, dass an sich Gütertrennung besteht, im Falle der Auflösung der Ehe jedoch jeder Teil einen (der Höhe nach von der getroffenen Vereinbarung abhängenden) Anspruch auf einen Anteil an demjenigen hat, was der andere Teil während der Ehe erworben hat vergleiche , Koziol/Welser, a.a.O. 434; OGH 15.1.1997, 7 Ob 2390/96p; ebenso Faistenberger/Gschnitzer, Österreichisches Familienrecht2, 75).
Eine dieser Definition - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - jedenfalls im Kern entsprechende Vereinbarung haben die Eheleute in dem in Streit stehenden Notariatsakt getroffen, wobei sie den Anteil des Einen am ehelichen Zugewinn im Wege der Vertragspunkte Drittens und Viertens der Höhe nach beschränkten. Diese insbesondere auch für den Scheidungsfall getroffene Beschränkung ist im gegebenen Zusammenhang der den gesetzlichen Güterstand ergänzenden Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft und damit dem Begriff des Ehepaktes zuzuordnen und deshalb nicht als streitvorbeugender Vergleich über Scheidungsfolgen anzusehen, weil sich die Vertragsparteien gerade für den letzteren Bereich Regelungen anderer Art im Wege des Punktes Sechstens des Notariatsaktes ausdrücklich vorbehalten haben.
Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie die in Rede stehende Vereinbarung dem Gebührentatbestand des § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b und nicht dem der TP 11 leg. cit. unterstellte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie die in Rede stehende Vereinbarung dem Gebührentatbestand des Paragraph 33, TP 20 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und nicht dem der TP 11 leg. cit. unterstellte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.