Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/13/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7830 F/2003

Geschäftszahl

2002/13/0241

Entscheidungsdatum

04.06.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §240 Abs3;
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/13/0242 E 4. Juni 2003 2002/13/0238 E 4. Juni 2003 2002/13/0239 E 4. Juni 2003 2002/13/0240 E 4. Juni 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Stefan Joachimsthaler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kandlgasse 32/10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. November 2002, Zl. RV/453-15/02, betreffend Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, hatte der Beschwerdeführer, ein Bediensteter der Wiener Berufsfeuerwehr, beim Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO für das Kalenderjahr 1994 mit der Begründung gestellt, dass er aus näher dargelegten Gründen nach der Gestaltung seiner Dienstzeit die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 6, EStG 1988 dahin erfüllt habe, dass sein Dienst überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr zu leisten gewesen sei.

Gegen den seinen Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes, der damit begründet worden war, dass die Arbeitszeit des Beschwerdeführers nicht überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr gelegen sei, erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen wurde, ein auf Paragraph 240, Absatz 3, BAO gestütztes Begehren auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer setze voraus, dass eine Rückzahlung oder ein Ausgleich im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung nicht möglich sei. Das Veranlagungsverfahren sei ein eigenständiges Verfahren, in welchem die Abgabenbehörde die rechtlich richtige Bemessungsgrundlage festzustellen und nach Maßgabe des Gesetzes die Steuer festzusetzen habe, ohne dass eine Bindung an die vorangegangene steuerliche Beurteilung durch den jeweiligen Arbeitgeber bestünde. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von Lohnsteuer sei darauf gerichtet, Zuschläge für Nachtarbeit aus der Tarifbesteuerung auszuscheiden oder den steuerfreien Einkünften zuzuordnen, was ein Vorgang sei, der im Veranlagungsverfahren zu erfolgen habe. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer sei im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei bei einem näher genannten Finanzamt unter einer angeführten Steuernummer steuerlich erfasst, wobei der Aktenlage nach für das Kalenderjahr 1994 eine Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden sei. Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO bleibe demnach kein Raum. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, erwiese sich aus näher dargelegten Erwägungen auch die lohnsteuerliche Beurteilung durch das Finanzamt als zutreffend.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach Paragraph 240, Absatz eins, BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Nach der Bestimmung des Paragraph 240, Absatz 3, BAO in ihrer für die betroffenen Abgaben des Kalenderjahres 1994 im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (Paragraph 323, Absatz 7, BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der Abgabepflichtige (Absatz eins,) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Absatz eins,, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.

Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 240, Absatz 3, BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, 91/14/0106). Der durch Paragraph 240, Absatz 3, BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers (siehe hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, 97/15/0089) greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind (siehe das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111, mit weiteren Nachweisen), zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers (siehe das hg. Erkenntnis vom 10. April 1997, 94/15/0180 (Slg. NF. Nr. 7174/F)) noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. September 2000, 98/15/0014) besteht.

Der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass für das Kalenderjahr 1994 eine Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer erfolgt ist, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Dies entscheidet das Schicksal seiner gegen die Abweisung des auf Paragraph 240, Absatz 3, BAO gestützten Antrages erhobenen Beschwerde, weil zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren nämlich hätte der Beschwerdeführer jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO nicht mehr offen steht.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 4. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130241.X00

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_2002130241_20030604X00

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