Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/13/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/13/0143

Entscheidungsdatum

01.07.2003

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit;

Norm

EntgRV 1979 §8;
EntgRV 1986 §8;
EStG 1988 §107 Abs1;
EStG 1988 §107 Abs3 litb;
WGG 1979 §14 Abs1 Z5;
WGG 1979 §14 Abs2;
WGG 1979 §14d;
WGG 1979 §39;
  1. EStG 1988 § 107 heute
  2. EStG 1988 § 107 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. EStG 1988 § 107 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2002
  9. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 107 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 107 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 107 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 107 heute
  2. EStG 1988 § 107 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. EStG 1988 § 107 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2002
  9. EStG 1988 § 107 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 107 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 107 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 107 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Reiffenstuhl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Hofenedergasse 3/1/2 gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. März 2002, GZ. AO 165/27-16/01, betreffend Mietzinsbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 908 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit formlosem Schreiben vom 10. Juli 2000, beim Finanzamt am 13. Juli 2000 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer "auftrags des Sozialhilfereferats (MA 12)" die Zuerkennung von Mietzinsbeihilfe und führte begründend aus, dass er arbeitslos sei und Sozialhilfe beziehe. Angeschlossen waren ein Meldezettel, die Mietvorschreibung Juli 2000 sowie die letzte Jahresabrechnung der Betriebskosten.

Das Finanzamt ersuchte ihn daraufhin, das Formblatt "Antrag auf Mietzinsbeihilfe (Mzb 1)" auszufüllen, den Mietvertrag vorzulegen sowie Name und Anschrift der Arbeitgeber für die Zeiträume 1. Jänner 1999 bis 31. März 1999 sowie 21. September 1999 bis 31. Dezember 1999 bekannt zu geben.

In der Folge gab der Beschwerdeführer Auskunft über seine Tätigkeiten in dem besagten Zeitraum und übersandte den Mietvertrag und das ausgefüllte Formblatt, ohne jedoch anzugeben, ob die Mietzinsbeihilfe "infolge der Erhöhung des Hauptmietzinses durch Gericht (Gemeinde)" oder "infolge der Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags" beantragt werde und ohne den geforderten Nachweis hiefür anzuschließen.

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag, den er - nach Klärung des Grundes für die verzögerte Erledigung - am 15. Februar 2001 zurückzog. Am 5. November 2001 brachte er neuerlich einen Devolutionsantrag bei der Finanzlandesdirektion ein.

Eine Anfrage der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei der Vermieterin, einer gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft, ergab, dass bereits bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1993 Instandhaltungsbeiträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ERV eingehoben worden seien und nunmehr Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 14 d, WGG ("EVB 1" - Grundstufe - in Höhe von 4,30 S/m2 und "EVB 2" in Höhe von 12,90 S/m2) erhoben würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Zuerkennung von Mietzinsbeihilfe abgewiesen. Für die Erlangung der Mietzinsbeihilfe sei erforderlich, dass der Hauptmietzins während eines aufrechten Mietverhältnisses erhöht werde. Das Anmieten einer Wohnung nach Erhöhung des Hauptmietzinses reiche nicht aus. Da bereits bei Anmieten der Wohnung eine Erhaltungsrückstellung erhoben worden sei und kein quantitativer und qualitativer Unterschied zwischen dieser Erhaltungsrückstellung und dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach Paragraph 14 d, WGG festzustellen sei, liege die erforderliche Erhöhung des Hauptmietzinses nicht vor.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (Paragraph 34,) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Nach Paragraph 107, Absatz 3, Litera b, EStG 1988 sind Erhöhungen des Hauptmietzinses Erhöhungen auf mehr als 0,33 EUR (4,50 S) je Quadratmeter der Nutzfläche

  • Strichaufzählung
    auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach Paragraphen 18, 18, a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,,
  • Strichaufzählung
    auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach Paragraph 14, Absatz 2, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,,
  • Strichaufzählung
    auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach Paragraph 45, Mietrechtsgesetz oder Paragraph 14, d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
  • Strichaufzählung
    (seit 1. Jänner 2002) auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach Paragraph 45, MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,.
Die Aufzählung der Erhöhungstatbestände ist taxativ vergleiche , Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 2 zu Paragraph 107,).
Als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, EStG 1988 kommt nur die Erhöhung eines Hauptmietzinses eines Hauptmieters in Betracht. Die Anmietung einer Wohnung, deren Hauptmietzins bereits vor Abschluss des Mietvertrages erhöht worden ist, führt nicht zur außergewöhnlichen Belastung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, EStG 1988; diese setzt vielmehr voraus, dass das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Mietzinserhöhung bereits bestanden hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, 92/13/0095, mit weiteren Nachweisen).
Die belangte Behörde hat die Feststellung getroffen, im Beschwerdefall liege keine Erhöhung des Hauptmietzinses vor, weil bereits bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1993 Instandhaltungsbeiträge im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, der Entgeltsrichtlinienverordnung eingehoben worden seien. Diese Erhaltungsrückstellung sei ab 1994 generell und auch im Falle des Beschwerdeführers in die neuen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gemäß Paragraph 14 d, WGG überführt worden. Ein "quantitativer und qualitativer Unterschied des EVB zu der bei Abschluss des Mietvertrages eingehobenen Erhaltungsrückstellung" bestehe nicht. Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Paragraph 14 d, WGG wurde mit Bundesgesetz vom 27. November 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, eingefügt. Bis dahin war die Erhebung einer Erhaltungsrückstellung nach Paragraph 8, Entgeltsrichtlinienverordnung 1979 mit 25 S pro m2 und Jahr begrenzt. Eine Erhöhung der Instandhaltungszuschläge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, WGG über das in Paragraph 8, Entgeltsrichtlinienverordnung 1979 festgesetzte Höchstmaß hinaus geschah auf Grund der Kompliziertheit des Verfahrens verhältnismäßig selten, weshalb den gemeinnützigen Bauvereinigungen mit Paragraph 14 d, WGG "neben dem belassenen komplizierten und kaum praktikablen System" eine weitere Möglichkeit gegeben wurde, ausreichende Mittel für die Instandhaltung durch Einhebung eines Erhaltungsbeitrages verfügbar zu haben vergleiche Korinek/Aicher/Funk/Scherz/Wieser, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz5, Anmerkung 3, zu Paragraph 14 d,).
In Zusammenhang mit der Ergänzung des Paragraph 14 d, WGG wurde mit Bundesgesetz vom 27. November 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, in Paragraph 106 a, EStG 1972 - der Vorgängerbestimmung des  Paragraph 107, EStG 1988 - zusätzlich zu den Erhöhungen des Hauptmietzinses auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach Paragraph 14, Absatz 2, WGG der Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 14 d, WGG als neuer Erhöhungstatbestand aufgenommen. Daraus ergibt sich, dass nicht bereits die Einhebung einer Erhaltungsrückstellung gemäß Paragraph 8, Entgeltsrichtlinienverordnung 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1979, (und nachfolgend gemäß der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986,), sondern nur eine darüber hinausgehende Erhöhung des Hauptmietzinses auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach Paragraph 14, Absatz 2, WGG oder eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (im Folgenden: EVB) nach Paragraph 14 d, WGG Erhöhungen des Hauptmietzinses sind, die zur Erlangung einer Mietzinsbeihilfe berechtigen.
Die von der belangten Behörde angesprochene Überführung der Erhaltungsrückstellung in den (nicht rückzahlbaren Teil des) EVB im Jahr 1994 nimmt offenbar Bezug auf die Änderung des Paragraph 14 d, WGG durch das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,. Nach der mit diesem Bundesgesetz getroffenen Übergangsregelung des Paragraph 39, Absatz 19, WGG gelten die bis 31. Dezember 1993 eingehobenen Beträge zur Bildung einer Erhaltungsrückstellung mit 1. Jänner 1994 als vorgeschriebene EVB der (nicht rückzahlbaren) Grundstufe. An sich hätte nach Paragraph 14 d, WGG auch für die Grundstufe der EVB mit den vorgesehenen Formalismen vorgeschrieben werden müssen, was frühestens zum 1. März 1994 möglich gewesen wäre und damit einen Ausfall für mindestens zwei Monate bewirkt hätte. Auf Grund der Übergangsregelung kann die Bauvereinigung ohne Rücksicht darauf, ob sie bisher EVB eingehoben hat, mit 1. Jänner 1994 die Beträge nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WGG alte Fassung "ohne besonderes Begehren" als EVB der Grundstufe einheben. Ein gesondertes Vorschreibeverfahren bedarf es dann nur im Falle beabsichtigter Einhebung höherer EVB vergleiche , Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Tz. 11 zu Paragraph 39, WGG). Aus dem Schreiben der Siedlungsgesellschaft geht hervor, dass "per 31. 12. 2000" ein über die Grundstufe hinausgehender EVB (so genannter EVB 2 in Höhe von 12,90 S/m2 monatlich) eingehoben wird. Warum dieser Betrag "quantitativ" dem von der Siedlungsgesellschaft bei Abschluss des Mietvertrages erhobenen Betrag nach Paragraph 8, Absatz eins, Entgeltsrichtlinienverordnung (der mit 25 S/m2 jährlich begrenzt war) gleich kommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Auf der Basis der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahmen - bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1993 seien (nur) Instandhaltungsbeiträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Entgeltsrichtlinienverordnung und später Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 14 d, WGG eingehoben worden - trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Wohnung erst nach Erhöhung des Hauptmietzinses angemietet hat. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift zur Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer habe nach Paragraph 107, Absatz 9, EStG 1988 die Mieterhöhung durch die dort angeführten Unterlagen nachzuweisen, den Beschwerdeführer treffe auch eine erhöhte Mitwirkungspflicht und der Grundsatz der Amtswegigkeit trete bei Begünstigungstatbeständen in den Hintergrund, ist ihr durchaus zuzustimmen. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aber gerade nicht aufgefordert, seinen Antrag entsprechend zu ergänzen. Die von der belangten Behörde amtswegig eingeholten Auskünfte der Siedlungsgesellschaft erlaubten die von ihr gefundene rechtliche Beurteilung - wie oben aufgezeigt - nicht.
Da nach den Feststellungen der belangten Behörde ein EVB nach Paragraph 14 d, WGG jedenfalls erst nach 1993 eingehoben wurde, kann das im Mittelpunkt der Beschwerde stehende Vorbringen, der Beschwerdeführer habe - wie eingehend dargelegt - schon vor 1993 ein Hauptmietverhältnis begründet, auf sich beruhen. Es erübrigt sich auch auf die diesbezüglichen Verfahrensrügen, insbesondere einer Verletzung des Parteiengehörs, einzugehen, weil der angefochtene Bescheid schon infolge der aufgezeigten Verkennung der Rechtslage gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Wien, am 1. Juli 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130143.X00

Im RIS seit

24.07.2003

Dokumentnummer

JWT_2002130143_20030701X00

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