bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den Paragraphen 10,, 18 Absatz eins, Ziffer 4,, 18 Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4,, 31 Absatz 3,, 34, 35, 36, 41 Absatz 3,, 104;