(1)Absatz einsEinkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mitEinkünfte gemäß Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 27,, Paragraph 28, oder Paragraph 29, Ziffer 3, in Zusammenhang mit
dem einem Infrastrukturbetreiber gemäß Abs. 2 Z 1 eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 1) zu nutzen, sowiedem einem Infrastrukturbetreiber gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Absatz 3, Ziffer eins,) zu nutzen, sowie
dem einem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 2 eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 2) zu nutzen,dem einem Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer 2, eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse (Absatz 3, Ziffer 2,) zu nutzen,
unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 11,) beantragt wird.
(2) 1.Absatz 2, Ziffer eins
Infrastrukturbetreiber sind:
Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010);Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,); Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011);Erdgasunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,); dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben;dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben; Fernwärmeversorgungsunternehmen; das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.
Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 2 sind:Rechtsträger gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind:
Wassergenossenschaften (§§ 73 ff WRG 1959);Wassergenossenschaften (Paragraphen 73, ff WRG 1959);
Wasserverbände (§§ 87 ff WRG 1959);Wasserverbände (Paragraphen 87, ff WRG 1959);
juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Körperschaft gemäß lit. a bis c mehrheitlich beteiligt ist und deren Zweck die Errichtung oder der Betrieb einer Hochwasserschutzanlage ist;juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Körperschaft gemäß Litera a bis c mehrheitlich beteiligt ist und deren Zweck die Errichtung oder der Betrieb einer Hochwasserschutzanlage ist;
Elektrizitätsunternehmen (Z 1 lit. a).Elektrizitätsunternehmen (Ziffer eins, Litera a,).