Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/14/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7836 F/2003

Geschäftszahl

2001/14/0181

Entscheidungsdatum

24.06.2003

Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §17 Abs2 idF 1996/756;
UStG 1994 §17 Abs4;
UStG 1994 §18;
UStG 1994 §21 Abs1;
UStG 1994 §6 Abs1 Z27;
  1. UStG 1994 § 17 heute
  2. UStG 1994 § 17 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. UStG 1994 § 17 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 17 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  5. UStG 1994 § 17 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. UStG 1994 § 17 gültig von 31.12.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  7. UStG 1994 § 17 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  8. UStG 1994 § 17 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 17 heute
  2. UStG 1994 § 17 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. UStG 1994 § 17 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 17 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  5. UStG 1994 § 17 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. UStG 1994 § 17 gültig von 31.12.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  7. UStG 1994 § 17 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  8. UStG 1994 § 17 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 18 heute
  2. UStG 1994 § 18 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 18 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 18 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. UStG 1994 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. UStG 1994 § 18 gültig von 01.04.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  7. UStG 1994 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. UStG 1994 § 18 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  9. UStG 1994 § 18 gültig von 24.05.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. UStG 1994 § 18 gültig von 28.04.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  11. UStG 1994 § 18 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  12. UStG 1994 § 18 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  13. UStG 1994 § 18 gültig von 06.01.1995 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  14. UStG 1994 § 18 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
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  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der T S in K, vertreten durch Dr. Dieter Beimrohr, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Rosengasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 20. Juli 2001, GZ. RV757/1-T7/01, betreffend Anträge auf Berechnung der Umsatzsteuer nach den vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) für die Jahre 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist als Schirennläuferin unternehmerisch tätig. Am 15. Dezember 2000 reichte sie erstmals als "Umsatzsteuererklärungen 1998 und 1999" betitelte Schreiben zusammen mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2000 beim Finanzamt ein und beantragte, ihre im Inland steuerpflichtigen Umsätze für die Jahre 1998 bis 2000 nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) zu berechnen. Begründend wurde ausgeführt und rechnerisch dargestellt, dass die "vereinbarten Nettoentgelte" erstmals im Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 die "Umsatzgrenze von S 300.000,-- gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziff 27 UStG" überschritten hätten.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2001 gab das Finanzamt dem Antrag auf Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten ab dem 1. Jänner 2001 statt, ohne über das Begehren auf rückwirkende Sollbesteuerung für 1998 bis 2000 abzusprechen. Begründend wurde ausgeführt, ein solcher Antrag könne nur für die Zukunft gestellt werden und müsse daher vor Beginn des Veranlagungszeitraumes, für welchen der Wechsel der Besteuerungsart gewünscht werde, spätestens aber zum Termin der Abgabe der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum eingebracht werden.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, aus den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sei nicht zwingend abzuleiten, dass die erstmalige Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UStG 1994 nur zu Beginn eines Veranlagungsjahres möglich sei. Ein Kleinunternehmer könne nach Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 verzichte. Da "der zeitliche Anwendungsbereich (die zeitliche Anwendbarkeit) des UStG den Eintritt der grundsätzlichen Steuerpflicht dem Grunde nach voraussetzt", könne sich auch die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 2, und Absatz 4, UStG 1994 erst dann stellen, wenn diese Umsatzgrenze erreicht sei. Jede Antragstellung bis zum Erreichen dieser Freigrenze müsse sohin noch rechtzeitig sein. Dementsprechend sei auch im Antrag vom 15. Dezember 2000 angemerkt, dass erstmals mit dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Oktober 2000 Umsatzsteuerpflicht eingetreten sei.

Mit Bescheid vom 30. März 2001 hob die Finanzlandesdirektion den mit Berufung bekämpften Bescheid des Finanzamtes gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO auf, weil dem Bewilligungsbescheid kein entsprechender Antrag für 2001 zugrunde gelegen sei. Die Berufung wurde gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 278, BAO als unzulässig zurückgewiesen.

In der Folge erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit dem die Anträge auf Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten für die Jahre 1998 bis 2000 wegen verspäteter Antragstellung abgewiesen wurden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1998 und 1999 als Kleinunternehmerin unecht steuerbefreit gewesen sei, ändere nichts am Erfordernis der fristgerechten Option. Aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 könne nicht abgeleitet werden, dass die Berechnungsart gleichfalls bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides bzw. bis zum Erreichen der Umsatzgrenze von 300.000 S gewählt werden könne.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie ausführte, dass von einem Wechsel der Besteuerungsart vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht nicht ausgegangen werden könne. Sie habe auch keinen Antrag auf Wechsel der Besteuerungsart gestellt, sondern einen Antrag auf Berechnung der Kleinunternehmergrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 nach vereinbarten Entgelten. Die "erstmalige Umsatzsteuerpflicht seit Beginn" der unternehmerischen Tätigkeit sei - gleich, ob nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten berechnet - im Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 eingetreten, sodass die Anträge rechtzeitig gestellt worden seien. Da die Frage der grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 17, UStG 1994 vorgehe, könne sich die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 17, UStG 1994 erst dann stellen, wenn die Umsatzgrenze von 300.000 S erreicht sei. Daran ändere auch die Nichtbeachtung der Erklärungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 6, UStG 1994 nichts. Für den Fall der Nichtbeachtung der Erklärungspflicht sehe lediglich Paragraph 51, FinStrG eine Strafsanktion vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 17, Absatz 2, UStG 1994 unter den im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) vorsehe. Nach herrschender Lehre könne ein Antrag auf Wechsel von der Ist- auf die Sollbesteuerung nur für die Zukunft gestellt werden. Als Unternehmerin iSd Paragraph 17, Absatz 2, UStG 1994 hätte die Beschwerdeführerin demnach längstens bis zum Termin der Einreichung der jeweils ersten Umsatzsteuervoranmeldung für die Jahre 1998 bis 2000 einen Antrag auf Sollbesteuerung stellen müssen. Das Vorbringen, die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 17, UStG 1994 könne sich erst dann stellen, wenn die Umsatzgrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 erreicht werde, könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil derartige Gestaltungsmöglichkeiten vom Gesetzgeber nicht vorgesehen seien. Eine Gestaltung der steuerlichen Tatbestände im Nachhinein sei nur in den ausdrücklich gesetzlich normierten Fällen zulässig vergleiche , Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994) und könne nicht im Analogieschluss auf weitere Fälle ausgedehnt werden. Die Berechnung von Umsätzen setze grundsätzlich voraus, dass die ihr zu Grunde liegende Berechnungsmethode feststehe. Eine Überschreitung einer Wertgrenze könne erst dann festgestellt werden, wenn zuvor die Berechnungsmethode feststehe und die Berechnung nach der gewählten Methode vorgenommen worden sei. Eine etwaige Überschreitung der Umsatzgrenze von 300.000 S ergebe sich sohin unmittelbar aus der gewählten Berechnungsmethode. Die Verzichtserklärung nach Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 stelle lediglich auf die Besteuerung der erzielten Umsätze ab, nehme jedoch auf die Berechnung der der Umsatzsteuer zu unterwerfenden Umsätze keinen Einfluss.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Paragraph 17, Absatz 2, UStG 1994 in der ab dem 1. Jänner 1997

anzuwendenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,, lautet:

"Unternehmer,

1. die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder

2. deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die Paragraphen 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 1,5 Millionen Schilling betragen hat,

haben die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Ist der Unternehmer nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht buchführungspflichtig, so erstreckt sich die Verpflichtung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß Ziffer eins, nur auf diese Betriebe.

Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, dass ein Unternehmer im Sinne der Ziffer eins und 2 die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden."

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 300.000 S nicht übersteigen.

Nach Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, verzichtet.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Frage der grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht der Frage der Anwendbarkeit der Regelungen des Paragraph 17, UStG vorangehe. Da noch kein Bescheid für die Kalenderjahre 1998 und 1999 ergangen sei, habe sie noch immer das Recht, auf die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG zu verzichten. Das Finanzamt enthalte ihr - ohne bescheidmäßigen Abspruch über die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung - "ganz selbstverständlich die Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz eins, Ziff 27 UStG für die Kalenderjahre 1998 und 1999" vor.

Dieses Vorbringen übersieht, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in keiner Weise in ihrem Recht verletzt, die Umsätze der Jahre 1998 und 1999 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 steuerfrei zu behandeln oder auf diese Steuerfreiheit zu verzichten. Die Steuerfreiheit der Umsätze von Kleinunternehmern ergibt sich - ohne behördliches Zutun - unmittelbar aus der angeführten gesetzlichen Bestimmung. Auch hindert der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin nicht daran, eine Verzichtserklärung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 abzugeben.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 sowohl nach vereinnahmten als auch nach vereinbarten Entgelten berechnet werden könne. Der Zeitpunkt, nach dem die Umsatzgrenze verpflichtend nur mehr nach einer bestimmten Berechnungsmethode berechnet werden könne, könne dabei nicht vor Eintritt der grundsätzlichen Steuerpflicht entweder nach der einen oder nach der anderen Berechnungsmethode liegen. Dies sei im gegenständlichen Fall der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Oktober 2000. Diese Auffassung werde auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1998, 98/14/0057, gestützt, in dem Folgendes ausgeführt werde:

"Die Steuerbefreiung stellt die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 normierte Rechtsfolge dar. Die Voraussetzungen der Rechtsfolge sind dabei zu prüfen, ohne die Rechtsfolge als Ergebnis vorwegzunehmen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die Umsätze die Grenze von 300.000 S nicht übersteigen. Für die Berechnung der Umsätze ist sohin nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen.

...

Der beschwerdeführende Präsident vertritt mit Kolacny/Mayer, UStG 1994, Paragraph 6, Anmerkung 39, s, die Auffassung, die gesamten vereinbarten bzw. vereinnahmten Beträge einschließlich Umsatzsteuer rechneten auf die Grenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994. Das Gesetz spreche nämlich von Umsätzen der Kleinunternehmer und somit von steuerfreien Umsätzen. Dieses Vorbringen berücksichtigt allerdings nicht, dass die Frage nach der Einhaltung der maßgeblichen Umsatzgrenze - wie oben ausgeführt wird - vorrangig zu lösen ist; diese Einhaltung stellt nämlich die Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung als Kleinunternehmer dar."

Analog zu diesen Ausführungen - so die Beschwerdeführerin weiter - ergebe sich, dass entsprechend dem Vorrang der Normen, welche die Umsatzsteuerpflicht dem Grunde nach regeln, gegenüber nachgelagerten Normen, deren Anwendungsbereich auch von Parteiendispositionen abhängen würden, vorrangig die Frage des zeitlichen Eintritts der Umsatzsteuerpflicht und nicht vorrangig die Frage, nach welcher Methode die Umsätze zu berechnen seien, zu klären sei. Steuerpflicht trete ein, sobald nach beiden Berechnungsmethoden die maßgebliche Umsatzgrenze von 300.000 S erreicht sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in der Lage, über die Rechtsfolgen bei gegebener Steuerpflicht zu disponieren. Vorher sei sie dazu weder verpflichtet noch berechtigt, weil ihr zuvor beide Möglichkeiten auf Grund des Gesetzes zustünden. Eine rechtswirksame und notwendige Gestaltung sei erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der grundsätzlichen Steuerpflicht denkbar und könne daher erst ab diesem Zeitpunkt als verspätet oder rechtsunwirksam eingestuft werden.

Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nichts für sich gewinnen. Gerade in dem angeführten Erkenntnis 98/14/0057, Slg. 7.322/F, wird dargelegt, dass die Voraussetzungen der Rechtsfolge des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 zu prüfen sind, ohne die Rechtsfolge als Ergebnis vorweg zu nehmen. Für die Berechnung der Umsätze ist also nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Da die Steuerbefreiung die Rechtsfolge davon ist, dass die Umsätze 300.000 S nicht übersteigen, ist es für die Beurteilung, ob diese Grenze überschritten wird, geradezu zwingend, dass feststeht, nach welcher Berechnungsmethode die Umsätze ermittelt werden. Nach den allgemeinen Regelungen haben - wie dies die belangte Behörde richtig erkannt hat - Unternehmer, die wie die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung), sofern sie nicht beantragen, die Steuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Dass diese Option erst ab Überschreiten der Umsatzgrenze von 300.000 S ausgeübt werden könnte, ist eine von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, die die Rechtsfolge des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 als Ergebnis vorwegnimmt.

Insgesamt verkennt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur so genannten Kleinunternehmerregelung, dass die belangte Behörde im Instanzenzug nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 abzusprechen hatte, sondern über den Antrag, die Umsätze für die Streitjahre nach vereinbarten Entgelten zu berechnen.

Bis zu welchem Zeitpunkt ein entsprechender Antrag beim Finanzamt einzubringen ist, ist dem UStG 1994 explizit nicht zu entnehmen. Ein Wechsel der Besteuerungsart ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz leg.cit. nur zu Beginn eines Veranlagungszeitraumes möglich. Nach Absatz 4, zweiter Satz UStG 1994 hat der Unternehmer im Falle des Überganges von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung die bereits früher bewirkten Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht vereinnahmt wurde, als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Paragraph 21, Absatz eins, leg.cit. bestimmt, dass der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen hat, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat. Paragraph 18, leg.cit. verpflichtet den Unternehmer zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen - auf die jeweilige Besteuerungsart abgestellte - Aufzeichnungen zu führen. Die Zusammenschau dieser Bestimmungen erlaubt den Schluss, dass bereits für den ersten Voranmeldungszeitraum festzustehen hat, nach welcher Besteuerungsart vorzugehen ist, da der Unternehmer erst nach seiner Entscheidung, nach welchem System er die Besteuerung vornimmt, seine Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten ordnungsgemäß erfüllen kann vergleiche , Kolacny/Mayer, Umsatzsteuergesetz 19942, S. 538, Ruppe, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz. 26 zu Paragraph 17,). Dass die belangte Behörde den erst mit Eingabe vom 15. Dezember 2000 gestellten Antrag, die Umsätze der Jahre 1998, 1999 und 2000 nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, nicht Folge gegeben hat, kann nach dem Gesagten nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 24. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140181.X00

Im RIS seit

18.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_2001140181_20030624X00

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