- die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und- die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 sowie nach Paragraph 16, Absatz 2, geschuldeten Steuerbeträge und
- die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden SteuerbeträgeLeistungen, für die die Steuer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 19, Absatz eins a und Absatz eins b, geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge
aufgezeichnet werden;