– die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und– die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 sowie nach Paragraph 16, Absatz 2, geschuldeten Steuerbeträge und
– die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden SteuerbeträgeLeistungen, für die die Steuer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c und Absatz eins d, geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge
aufgezeichnet werden;