– die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und
– die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge
aufgezeichnet werden;