Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/08/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/08/0043

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Index

23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
BAO §9;
BUAG §21a;
BUAG §25 Abs1;
BUAG §25 Abs2;
BUAG §25a Abs7;
BUAG §32 Abs1;
KO §12;
KO §30;
KO §31;
VStG §9;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BUAG § 21a heute
  2. BUAG § 21a gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  3. BUAG § 21a gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  4. BUAG § 21a gültig von 14.08.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. BUAG § 21a gültig von 01.01.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  6. BUAG § 21a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  7. BUAG § 21a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  8. BUAG § 21a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  9. BUAG § 21a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  10. BUAG § 21a gültig von 01.05.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  11. BUAG § 21a gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BUAG § 25 gültig von 01.01.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  4. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  7. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  8. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  10. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BUAG § 25 gültig von 01.01.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  4. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  7. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  8. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  10. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. BUAG § 25a heute
  2. BUAG § 25a gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  3. BUAG § 25a gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25a gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. BUAG § 25a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. BUAG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BUAG § 25a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  1. BUAG § 32 heute
  2. BUAG § 32 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BUAG § 32 gültig von 01.04.2021 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  4. BUAG § 32 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  5. BUAG § 32 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  6. BUAG § 32 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  7. BUAG § 32 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  8. BUAG § 32 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  9. BUAG § 32 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  10. BUAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Jänner 2001, Zl. Ge-600114/21-2001-Pan/Neu, betreffend Haftung für Zuschläge gemäß Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG (mitbeteiligte Partei:

Ing. M in W, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssozietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 6. August 1998, mit welchem der Mitbeteiligte verpflichtet wurde, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG den Zuschlagsrückstand einer näher bezeichneten GesmbH für August bis Oktober 1995 im Betrag von S 569.697,-- zu entrichten, abgeändert: Die belangte Behörde sprach aus, dass der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, "der Zuschlagszeitraum auf August und September 1995 eingeschränkt und dadurch der zu zahlende Geldbetrag auf S 327.211,-- reduziert" werde. Nach der Begründung dieses Bescheides hafte der Mitbeteiligte zwar grundsätzlich gemäß Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG für die im Konkurs der Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er gewesen sei, uneinbringlich gewordenen Zuschläge im Sinne des Paragraph 21, BUAG. Im Zeitraum vom 29. November 1995 (Antrag der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Konkurses) bis zur Konkurseröffnung vom 6. Februar 1996 sei "der konkrete Betrieb zahlungsunfähig" gewesen. "Folglich hätten ab diesem Zeitpunkt keine Zahlungen" durch die Gesellschafter erfolgen dürfen, sondern vielmehr Maßnahmen zur Sanierung der finanziellen Lage getroffen werden müssen. Ab der Einbringung des Konkursantrages vom 29. November 1995 hätten auch keine Zahlungen vom handelsrechtlichen Geschäftsführer mehr getätigt werden dürfen. Die dennoch erfolgten Zahlungen seien "durch die Betriebsberaterfirma" erfolgt; dies sei aber nicht dem handelsrechtlichen Geschäftsführer anzulasten. Der "Zuschlagszeitraum" umfasse daher nur die Monate August und September 1995, sodass die Höhe der Haftungssumme auf S 327.211,-- herabzusetzen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 7, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Paragraph 25, Absatz 3 bis 8 leg. cit. gilt sinngemäß.

Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG ist nicht anders zu verstehen als die dieser Vorschrift entstehungsgeschichtlich zu Grunde liegenden Vorschriften des Paragraph 9, Absatz eins, BAO und des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Knüpft

Paragraph 9, Absatz eins, BAO nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Verletzung spezifisch abgabenrechtlicher Pflichten und Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - nach der insoweit im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Slg. Nr.  15528/A, aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Pflichten an, so ist die Haftungsnorm des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten zu beziehen, die das Gesetz den in ihr genannten Vertretern (und nicht nur den Zuschlagsschuldnern selbst) im Zusammenhang mit den Zuschlägen gemäß Paragraphen 21, ff BUAG "auferlegt". Zu diesen die Vertreter selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört hier - auf Grund der Blankettstrafnorm des Paragraph 32, Absatz eins, BUAG - aber auch die Zahlung der Zuschläge. Dass diese Strafnorm sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch auf das Zuwiderhandeln gegen die hier maßgebenden Gebotsnormen über die (in Paragraph 21 a, BUAG geregelte und in Paragraph 25, Absatz 2, BUAG erwähnte) "Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß (Paragraph 25,) Absatz eins, BUAG bezieht, folgt schon aus den zu den vergleichbaren Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1966, VfSlg. 5250, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1972, VwSlg. 8220/A. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung auch zu Paragraph 32, des geltenden Gesetzes festgehalten und für diese Rechtslage weiters klargestellt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Entrichtung der Zuschläge bei einer juristischen Person nach Maßgabe des Paragraph 9, VStG deren Vertreter trifft (Erkenntnis vom 5. September 1978, VwSlg. 9621/A; vergleiche , dazu auch Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, in den Ausführungen zu Paragraph 32,). Aus der Besonderheit, dass die Nichtentrichtung von Abgaben hier unter Strafsanktion steht vergleiche , zur Rechtfertigung dieser Sonderregelung das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) und diese den Vertreter trifft, ergibt sich daher insoweit - ausgehend von einem gleichen Verständnis der Haftungsnorm - im Unterschied zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auf Grund des hier weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis "auferlegten Pflichten", dass die Mithaftung des Vertreters für die Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung einer ihn gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen kann vergleiche , das Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 97/08/0568).

Nach der danach - weiterhin - heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (aus der Zeit vor dem erwähnten Erkenntnis des verstärkten Senates) und zu den Paragraphen 9, in Verbindung mit 80 BAO ist es im Haftungsverfahren nicht nur Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers, darzulegen, weshalb er - entsprechend den ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen - nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet wurden, sondern auch, dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft nämlich denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt freilich der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur oben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 12. April 1994, Zl. 93/08/0232 mwH).

Für die Haftung des Geschäftsführers ist also maßgeblich, ob seine Pflichtverletzung, die in der Unterlassung fälliger Zuschlagszahlungen an die beschwerdeführende Partei besteht, für die schließlich gegebene Uneinbringlichkeit der Forderung kausal gewesen ist. Dem Mitbeteiligten wurde von der Beschwerdeführerin als Pflichtverletzung zur Last gelegt, die Beiträge - im Gegensatz zu Zahlungen an andere Gläubiger - bei Fälligkeit nicht geleistet zu haben. Die belangte Behörde verneint das Vorliegen einer Pflichtverletzung unter Hinweis darauf, dass dem Mitbeteiligten spätestens ab dem Antrag auf Konkurseröffnung die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft "sicher bewusst" gewesen sei und dass " die ordentliche Geschäftsführung mit Einbringung des Konkursantrages geendet" habe, sodass der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr hätte vornehmen dürfen. Die Zahlungen an andere Gläubiger im Zeitraum zwischen Konkursantrag und Konkurseröffnung seien "durch die Betriebsberaterfirma" erfolgt.

Damit ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen nicht im Recht:

Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Geschäftsführer im Falle der Unterlassung fälliger Zuschlagszahlungen im Sinne der heranzuziehenden (früheren) Rechtsprechung zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nur dann exkulpiert wäre, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum der Fälligkeit der geschuldeten Zuschläge insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschläge - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Zuschläge also nicht in Benachteiligung der Beschwerdeführerin in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche , die Zusammenfassung dieser Rechtsprechung im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Slg. Nr. 15528/A).

Im Zeitraum zwischen dem Konkursantrag und der Konkurseröffnung ist die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GesmbH in keiner Weise beschränkt, da solche Beschränkungen erst mit der Konkurseröffnung eintreten vergleiche , Paragraphen eins, und 2 Absatz eins, KO). Auch steht fest, dass Zahlungen der Gesellschaft an andere Gläubiger in diesem Zeitraum geleistet worden sind. Der Umstand, dass dafür Dritte verantwortlich gewesen sein sollen, denen der Mitbeteiligte aber eine entsprechende Verfügungsmacht eingeräumt hat, vermag den Mitbeteiligten auch dann nicht zu exkulpieren, wenn er sich auf Grund einer Gegenleistung zu einer Beschränkung seiner Vertretungsmacht hätte bereit finden müssen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0180 mwH).

Letztlich bleibt zu untersuchen, ob sich durch den von der belangten Behörde spätestens mit dem Konkursantrag angenommenen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft der Mitbeteiligte darauf berufen kann, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der erfolgten Zahlung den selben wirtschaftlichen Ausfall erlitten hätte, weil die Zahlung anfechtbar gewesen wäre (zur Anfechtbarkeit von Zuschlagszahlungen nach Paragraph 21 a, BUAG im Zuge eines durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gestellten Konkursantrages gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO vergleiche , zB OGH vom 11. Februar 2002, 7 Ob 15/02k) und sein Verhalten für den Schaden daher nicht kausal gewesen sei.

Bei Beantwortung dieser Frage kommt es aber nur auf den Vergleich mit einer Kausalkette im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens, also der Leistung der Zahlung an. Die Annahme, dass der Ausfall für die Beschwerdeführerin im Falle der pflichtgemäßen Leistung der Zahlungen nicht eingetreten wäre (die Pflichtverletzung für diesen Ausfall daher kausal war), wird durch den Einwand einer möglichen Anfechtbarkeit der Zahlungen nicht widerlegt: Ob eine solche Anfechtung erfolgt, hängt nämlich einerseits u.a. vom Dazwischentreten des Entschlusses eines Dritten, nämlich des Masseverwalters, und dieser Entschluss u. a. wieder von den mutmaßlichen Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung ab, also auch davon, ob der Beweis geführt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO zumindest Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft haben musste (z.B. durch erfolglose Exekutionsversuche u.ä. - vergleiche z. B. OGH SZ 35/20). Solche bloß hypothetischen Ereignisse sind in die Prüfung des alternativen Kausalverlaufs aber nicht mit einzubeziehen.

Die Leistung einer anfechtbaren Zahlung führt also für sich allein noch nicht zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie die Unterlassung der Zahlung. Daher wird der Geschäftsführer weder von seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Gläubiger noch von seiner - bei sonstiger Haftung bestehenden - diesbezüglichen Nachweispflicht durch den Einwand befreit, er hätte eine nach Paragraphen 30, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO anfechtbare Zahlung an die beschwerdeführende Partei zu leisten gehabt: Ob bzw. inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen des Paragraph 12,, des Paragraph 30 und des Paragraph 31, KO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären, ist - wie dies auch schon die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und zu Paragraphen 9, in Verbindung mit 80 BAO zum Ausdruck gebracht hat - im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der (Abgaben-, Beitrags-, Zuschlags-)Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt vergleiche , z.B. die hg Erkenntnisse vom 22. September 1999, Zl. 94/15/0158, vom 25. September 2001, Zl. 96/14/0057, zur Vertreterhaftung nach der BAO bzw. vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0100, und vom 16. März 1999, Zl. 97/08/0394, zu jener nach dem ASVG; vergleiche , hingegen die Verneinung der Vertreterhaftung nach erfolgreicher Anfechtung der erfolgten Zahlung durch den Masseverwalter im Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0146).

Soweit die belangte Behörde für den Zeitraum zwischen dem Antrag der OÖ Gebietskrankenkasse auf Konkurseröffnung vom 29. November 1995 und der tatsächlich erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft am 6. Februar 1996 die Auffassung vertritt, dass der Mitbeteiligte allein wegen der "für diesen Zeitraum anzunehmenden Zahlungsunfähigkeit" der Gesellschaft von seiner Haftung für nicht entrichtete Zuschläge gemäß Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG befreit ist, belastete sie ihren Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Die Umrechnung der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG beruht auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,.

Wien, am 26. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080043.X00

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWT_2001080043_20040526X00

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