Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      als Arbeitgeber den ihm gemäß Paragraph 22, obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
    2. Ziffer 2
      als Arbeitgeber den ihm gemäß Paragraph 23, obliegenden Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die Lohnaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 23, gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      als Arbeitgeber oder als in Paragraph 23 a, Absatz 3, bezeichneter Bevollmächtigter den ihm gemäß Paragraph 23 a, obliegenden Auskunftspflichten oder Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
    4. Ziffer 3 a
      als Arbeitgeber oder Auftraggeber oder Beschäftiger den ihm gemäß Paragraph 23 b, obliegenden Auskunftspflichten gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
    5. Ziffer 4
      als Arbeitgeber oder als in Paragraph 33 g, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneter Beauftragter den ihm gemäß Paragraph 33 g, obliegenden Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht,
    6. Ziffer 5
      als Arbeitgeber oder als Vertreter im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 7, der ihm zukommenden Verpflichtung zur Abfuhr der Zuschläge nach Paragraph 21 a, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind auch dann strafbar, wenn sie nicht im Inland begangen wurden. In diesem Fall gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt werden.
  3. Absatz 3,Zuwiderhandeln gegen die durch Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 4 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse nimmt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung ein.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40144380

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P32/NOR40144380

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