(2)Absatz 2,Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und der Truppenübungen (§ 5 lit. h), für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (§ 4 Abs. 3 lit. b) und der Truppenübungen (§ 5 lit. h), zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten.Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (Paragraph 4,) und der Truppenübungen (Paragraph 5, Litera h,), für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 4, Absatz 3, Litera b,) und der Truppenübungen (Paragraph 5, Litera h,), zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten.