Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2000/13/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/13/0075

Entscheidungsdatum

31.05.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs8;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/13/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Dkfm. P in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland jeweils vom 27. Februar 1998, Zlen. RV/0071 - 08/02/97 und RV/0681 - 08/02/97, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 und Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 2.500 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer für Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Sohnes Andreas außerhalb des Wohnortes im Zeitraum September bis Dezember 1995 und Jänner bis Dezember 1996 die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 gebührt.

Im Berufungsschriftsatz vom 11. Oktober 1996 betreffend den Einkommensteuerbescheid 1995 machte der Beschwerdeführer geltend, das Finanzamt habe u.a. "vergessen" eine außergewöhnliche Belastung wegen des auswärtigen Studiums seines Sohnes ab September 1995 an der Technischen Universität in Wien zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Doppelwohnsitz in Waidhofen/Thaya, S.-Gasse, und in Wien, H.-Straße. Der Hauptwohnsitz (auch des Sohnes) befinde sich in Waidhofen/Thaya.

Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1995 vom 19. Dezember 1996 betonte der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, dass er schon mehrmals dem Finanzamt gegenüber (so beispielsweise im Rahmen der Familienbeihilfe, die ebenfalls vom Finanzamt Waidhofen/Thaya erledigt werde) darauf hingewiesen habe, dass der Familienwohnsitz (überwiegende Haushaltsführung) in Waidhofen/Thaya liege. Auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen habe sich insbesondere seit 1993 wegen seines beruflichen Engagements (mehr als durchschnittlich 70 Stunden pro Woche Tätigkeit bei der N-GmbH in Waidhofen/Thaya) von Wien nach Waidhofen/Thaya verlagert. Es werde daher die Zuerkennung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung für seinen in Wien studierenden Sohn beantragt.

In den angefochtenen Bescheiden blieben die strittigen Pauschbeträge in Bezug auf das auswärtige Studium des Sohnes unberücksichtigt. Im (erst)angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 wird zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe zwar an, dass der Wohnort der Kinder in Waidhofen/Thaya gewesen sei, er habe aber gleichzeitig eine Bestätigung der Technischen Universität Wien über den Studienerfolg seines Sohnes vorgelegt, auf der die Adresse Wien, H-Straße, (ein weiterer Wohnsitz des Beschwerdeführers) vermerkt sei. Die belangte Behörde sei daher nach "freier Überzeugung" zu dem Schluss gelangt, dass der Sohn des Beschwerdeführers während der Monate Oktober 1995 bis Dezember 1995 in Wien gewohnt habe, zumal der Beschwerdeführer in Wien eine Wohnung besessen habe. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass der Familienwohnsitz schrittweise nach Waidhofen/Thaya verlegt worden sei, könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Gesetzgeber zur Anerkennung des Pauschbetrages nicht auf den Familienwohnsitz, sondern auf den jeweiligen Wohnort abstelle. - In der Begründung des die Einkommensteuer für das Jahr 1996 betreffenden angefochtenen Bescheides wird auf die Begründung des erstangefochtenen Bescheides verwiesen.

Nach dem Inhalt der nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung des Pauschbetrages nach Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 für die Zeit des Studiums seines Sohnes Andreas an der Technischen Universität in Wien verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Zuerkennung des Pauschbetrages nach Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 rechtfertigende (Verpflegungs)Mehraufwendungen idR bereits dann vor, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist; das Gegenteil wäre von der Behörde auf Grund eines gesetzmäßigen Verfahrens begründet festzustellen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1993, 93/14/0078, vom 29. Juni 1995, 93/15/0104, und vom 27. Mai 1999, 97/15/0043). Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält. Es ist damit entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht entscheidungswesentlich, wo sich der Familienwohnort des Beschwerdeführers (mit der Möglichkeit des Unterhaltsberechtigten zur Teilnahme an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung) befand. Mit dem Abstellen nur "auf den jeweiligen Wohnort" (ohne Feststellungen über die Lage des Familienwohnortes zu treffen) hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Die angefochtenen Bescheide waren daher nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG. Ein Kostenersatz in Form des für die Beschwerde und die Stellungnahme zur Gegenschrift beantragten Schriftsatzaufwandes (jeweils inklusive Briefporto) konnte gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, nicht zugesprochen werden, weil der Beschwerdeführer tatsächlich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1998, 97/02/0546).

Wien, am 31. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130075.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWT_2000130075_20000531X00

Navigation im Suchergebnis