Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/16/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/16/0113

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §22;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
BAO §102;
BAO §245;
BAO §273 Abs1 litb;
VwRallg;
ZustG §22;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 102 heute
  2. BAO § 102 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. BAO § 102 gültig von 01.03.1983 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 22. Februar 1999, Zl. Regierungsvorlage 166-7/06/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung (in einer Grunderwerbsteuerangelegenheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den Verwaltungsakten findet sich eine Ausfertigung des mit 28. Mai 1996 datierten, an den Beschwerdeführer gerichteten "Solidarschuldbescheides" GZ. 127/1208 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Graz, wobei weder ein Vermerk über die Abfertigung zur Post ersichtlich noch ein Rückschein (Zustellnachweis) auffindbar ist.

Am 5. Juli 1996 langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz eine mit 2. Juli 1996 datierte Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 28. Mai 1996 ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als verspätet zurück, wobei sie davon ausging, der Solidarschuldbescheid sei "nach den allgemeinen Erfahrungen des Postlaufes" spätestens am Freitag, den 31. Mai 1996 dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre Sonntag, der 30. Juni 1996 gewesen, weshalb Montag, der 1. Juli 1996 als Ende der Berufungsfrist anzusehen wäre. Die Berufung sei laut Poststempel erst am 4. Juli 1996 zur Post gegeben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass seine Berufung nicht als verspätet zurückgewiesen wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 102, BAO bestimmt:

"Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken."

Stellt die Abgabenbehörde ein Schriftstück ohne Zustellnachweis zu, dann trifft sie die Beweislast (Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 4 zu Paragraph 102, BAO).

Nach der hg. Judikatur kann ohne aktenmäßigen Nachweis über die Zustellung eines Schriftstückes die Behörde den Lauf der Berufungsfrist nicht mit irgendeinem bestimmten Tag als "feststehend" betrachten. So wie es Sache der Behörde ist, darüber zu wachen, dass die gesetzliche Berufungsfrist seitens der Partei eingehalten wird, so obliegt es der Behörde auch, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann vergleiche dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 unter AVG E 1 zu Paragraph 22, ZustG referierte hg. Judikatur). Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muß sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (siehe dazu die bei Hauer/Leukauf a.a.O. unter E 3 referierte hg. Rechtsprechung). Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass die Partei (wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer) behauptet, den Bescheid erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt (im Beschwerdefall nach dem 4. Juni 1996) erhalten zu haben.

Da es die Behörde im vorliegenden Fall verabsäumt hat, aktenmäßig die Grundlage für eine verläßliche Beurteilung der Frage zu schaffen, wann der in Rede stehende erstinstanzliche Bescheid zur Post gegeben bzw. zugestellt wurde, durfte sie die Berufung nicht als verspätet zurückweisen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit die VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 16. Dezember 1999

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160113.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1999160113_19991216X00

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