Über das Vermögen der Helmut O. GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom 22. September 1995 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde zum Masseverwalter bestellt. Das Konkursgericht bewilligte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 21. März 1997 die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens zum 30. November 1996.
Der Masseverwalter stellte mit Schreiben vom 23. Juli 1998 den Antrag, die Vorschreibung und Einhebung einer Mindestkörperschaftsteuer samt vierteljähriger Vorauszahlung im Sinne des § 24 Körperschaftsteuergesetz einzustellen und die für das Jahr 1997 und 1998 geleisteten Teilzahlungen der Masse gutzuschreiben.Der Masseverwalter stellte mit Schreiben vom 23. Juli 1998 den Antrag, die Vorschreibung und Einhebung einer Mindestkörperschaftsteuer samt vierteljähriger Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 24, Körperschaftsteuergesetz einzustellen und die für das Jahr 1997 und 1998 geleisteten Teilzahlungen der Masse gutzuschreiben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Körperschaftsteuervorauszahlung für 1998 und die Folgejahre mit S 25.000,-- festgesetzt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte deren Behandlung ab (Beschluss vom 14. Juni 1999, B 480/99) und trat sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 21. August 1999). Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, § 19 Körperschaftsteuergesetz sehe eine von der Bestimmung des § 24 leg. cit. abweichende Besteuerung des Liquidationsgewinnes vor, sodass die Sonderregelung des § 19 leg. cit. die Anwendung des § 24 leg. cit. ausschließe. Sollte der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht nicht zustimmen, werde die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften insofern angeregt, ob § 24 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz mit der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) vereinbart sei.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte deren Behandlung ab (Beschluss vom 14. Juni 1999, B 480/99) und trat sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 21. August 1999). Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, Paragraph 19, Körperschaftsteuergesetz sehe eine von der Bestimmung des Paragraph 24, leg. cit. abweichende Besteuerung des Liquidationsgewinnes vor, sodass die Sonderregelung des Paragraph 19, leg. cit. die Anwendung des Paragraph 24, leg. cit. ausschließe. Sollte der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht nicht zustimmen, werde die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften insofern angeregt, ob Paragraph 24, Absatz 4, Körperschaftsteuergesetz mit der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) vereinbart sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1993, 92/15/0121, und vom 22. Februar 1995, 95/15/0016) geht allein durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft weder ihre Rechtspersönlichkeit unter, noch ihr gesamtes Vermögen auf eine andere Person über. Mangels eines derartigen Merkmales im Tatbestand des § 4 Abs. 2 KStG 1988 bewirkt die Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht die Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht einer in Konkurs gefallenen Kapitalgesellschaft. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 19 KStG 1988 geht insofern fehl, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Ermittlung und Besteuerung des Liquidationsgewinnes näher genannter Kapitalgesellschaften regelt (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz 1988, § 19, Rz 1). Diese Bestimmung lässt § 24 Abs. 4 KStG 1988 unberührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, 2001/13/0030).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1993, 92/15/0121, und vom 22. Februar 1995, 95/15/0016) geht allein durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft weder ihre Rechtspersönlichkeit unter, noch ihr gesamtes Vermögen auf eine andere Person über. Mangels eines derartigen Merkmales im Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, KStG 1988 bewirkt die Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht die Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht einer in Konkurs gefallenen Kapitalgesellschaft. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Paragraph 19, KStG 1988 geht insofern fehl, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Ermittlung und Besteuerung des Liquidationsgewinnes näher genannter Kapitalgesellschaften regelt vergleiche , Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz 1988, Paragraph 19,, Rz 1). Diese Bestimmung lässt Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 unberührt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, 2001/13/0030).
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gemeinschaftsrecht geht fehl. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 18. Jänner 2001, C-113/99, ausgesprochen, dass Art. 10 der - oben näher genannten - Richtlinie es nicht untersage, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie sie im § 24 Abs. 4 KStG 1988 vorgesehen ist, zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht dieser Gesellschaft zu entrichten ist. Die vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers sind daher nicht begründet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, 99/15/0089, 0090).Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gemeinschaftsrecht geht fehl. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 18. Jänner 2001, C-113/99, ausgesprochen, dass Artikel 10, der - oben näher genannten - Richtlinie es nicht untersage, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie sie im Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 vorgesehen ist, zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht dieser Gesellschaft zu entrichten ist. Die vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers sind daher nicht begründet vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, 99/15/0089, 0090).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 5. April 2001