Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

Paragraph 19, (1) Erfolgt bei einem unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen, der seine Auflösung beschlossen hat, tatsächlich die Abwicklung, ist der Besteuerung der Liquidationsgewinn zugrunde zu legen.

  1. Absatz 2Liquidationsgewinn ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt.
  2. Absatz 3Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag verlängern.
  3. Absatz 4Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen. Sind im Abwicklungs-Endvermögen nicht veräußerte Wirtschaftsgüter enthalten, sind sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
  4. Absatz 5Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen war. Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Kapital.
  5. Absatz 6Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
  6. Absatz 7Erfolgt bei einem nicht unter Absatz eins, fallenden Steuerpflichtigen die Abwicklung, richtet sich die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes.

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049869

Alte Dokumentnummer

N3198811060E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P19/NOR12049869

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