Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Art. VI Z 9,
BGBl. Nr. 694/1993
Text
5. TEIL
ERHEBUNG DER STEUER
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDie Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
(2)Absatz 2Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12052637
Alte Dokumentnummer
N3199330501J